Hiermit wird ortsüblich bekannt gemacht, dass der Planentwurf zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Trier-Land - Themenbereich Wohnen und Gewerbe - für Teile des Gebietes der Ortsgemeinde Newel, Ortsteil Newel mit Begründung und den nach Einschätzung des Planungsträgers im Wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634), zuletzt geänderter durch Artikel 3 des Gesetzes 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), in der Zeit
vom 02.12.2024 bis einschließlich 06.01.2025
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land zur Einsichtnahme öffentlich ausliegt.
Die Unterlagen können während des Offenlagezeitraums auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Trier-Land (www.trier-land.de) unter der Rubrik Bauen & Wirtschaft - Bauen und Wohnen - Planverfahren eingesehen und über das Geoportal Rheinland-Pfalz (www.geoportal.rlp.de) abgerufen werden.
Zusätzlich können die Unterlagen grundsätzlich auch während der behördlichen Öffnungszeiten (Montag - Freitag von 9.00 - 12.00 Uhr, Mittwoch auch von 14.00 - 15.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde Trier-Land, Gartenfeldstraße 12, 54295 Trier, Zimmer 325, eingesehen werden. Nach vorheriger telefonischer Absprache unter Tel-Nr. 0651-9798-365 ist es auch möglich, außerhalb dieser Zeiten Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.
Der abgegrenzte Geltungsbereich des Änderungsbereichs kann der beigefügten Kartenunterlage entnommen werden.
Folgende Informationen zu umweltrelevanten Belangen aus dem Antragsverfahren zur Abgabe einer landesplanerischen Stellungnahme gem. § 20 Landesplanungsgesetz (LPlG) sowie den Verfahren nach § 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sind verfügbar und können ebenfalls eingesehen werden:
| • | Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit Angaben und Auswirkungen der Planung auf den Untersuchungsraum, Naturraum, Geologie und Böden, Oberflächengewässer/Grundwasser, Klima und Lufthygiene, Arten und Biotope, die Immissionssituation, Kultur- und Sachgüter inkl. einer Prognose über die Entwicklung dieser Punkte, Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten, auf den Menschen und auf das Landwirtschaft/Forstwirtschaft, Landschaftsbild/Erholungs-nutzung und Bodendenkmäler |
| • | Stellungnahme der Verbandsgemeindewerke Trier-Land in Bezug auf die Oberflächen- und Schmutzwasserentsorgung |
| • | Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau mit Hinweisen zu den Themen Bergbau/Altbergbau, Boden und Baugrund sowie mineralische Rohstoffe |
| • | Stellungnahme der SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht bezüglich der Belange des Immissionsschutzes |
| • | Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie zu archäologischen Fundstellen der Vorgeschichte, Römerzeit und des Frühmittelalters |
| • | Landesplanerische Stellungnahme der Kreisverwaltung Trier-Saarburg sowie Stellungnahme nach § 4 Abs. 1 BauGB mit allgemeinen Hinweisen zu landes- und regionalplanerischen Vorgaben und Hinweisen auf notwendige weitere Alternativenprüfungen |
Während der genannten Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und es wird Gelegenheit gegeben, sich zur Planung zu äußern bzw. Stellungnahmen zum Entwurf abzugeben. Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Stellungnahmen sollen bevorzugt elektronisch an die E-Mail-Adressen elmar.schwickerath@trier-land.de oder rathaus@trier-land.de übermittelt, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (z. B. postalisch oder zur Niederschrift) abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gem. § 4a Absatz 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Informationen zu der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) finden Sie unter der Adresse www.trier-land.de im Bereich Datenschutz.