Im Hinblick auf die beginnende Winterjahreszeit weist die Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Trier-Land auf die Satzung über die Reinigung bzw. Räumung öffentlicher Straßen hin.
Die Grundstückseigentümer sind gemäß dieser Satzung u.a. verpflichtet, den Gehweg und die Straße (bis zur Straßenmitte) entlang des Grundstückes von Schnee und Eis zu befreien und den betreffenden Bereich ausreichend zu streuen. Das Ordnungsamt bittet alle Eigentümer ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern bis zu 500 € geahndet werden.