Ausgabe 5/2026
Verbandsgemeinde Trier-Land
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Karneval und Jugendschutz
Kein Alkohol an Kinder und Jugendliche
Auch im Karneval sind die Vorschriften des Jugendschutzes zu beachten.
Insbesondere für Ausrichter und Mitwirkende bei Karnevalsveranstaltungen und Umzügen gilt:
- keine sogenannten "harten Alkoholika" wie Schnäpse,
Liköre, Rum oder Whisky an Minderjährige unter 18 Jahren.
Auch keine Mixgetränke - sogenannte Alkopops - die Branntwein
(Spirituosen) enthalten;
- kein Bier oder Wein an Jugendliche unter 16 Jahre.
Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen
Für den Aufenthalt bei Veranstaltungen gilt:
1. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren:
- Aufenthalt ist ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten/ -beauftragten nicht zulässig!
2. Jugendliche ab 16 Jahren:
- Aufenthalt ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten/ -beauftragten ist nur bis 24.00 Uhr zulässig.
Die jeweiligen Beschränkungen werden aufgehoben, wenn das Kind oder der Jugendliche von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet wird.