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Amtsblatt VG Trier-Land
Ausgabe 50/2024
Verbandsgemeinde Trier-Land
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Information an alle Grundstückseigentümer

Mitte Dezember 2024 werden innerhalb des Versorgungsgebietes des Zweckverbandes Wasserwerk Trier-Land Ablesebriefe verschickt, mit der Bitte uns den Wasserzählerstand bis zum 10.01.2025 mitzuteilen.

Die Grundstückseigentümer, die nachfolgende Voraussetzungen erfüllen, können einen Antrag auf Absetzung der Kanalbenutzungsgebühren bei der Verbandsgemeinde Trier-Land stellen:

a.)

die einen landwirtschaftlichen Betrieb (Ackerbau oder Viehzucht) besitzen,

b.)

die einen weinbaulichen Betrieb besitzen bei dem Pflanzenschutzspritzungen durchgeführt werden,

c.)

die Obst- oder Gemüseanbau betreiben, bei dem ebenfalls Pflanzenschutzspritzungen durchgeführt werden,

d.)

die einen eigenen Zwischenzähler für nicht eingeleitete Wassermengen installiert haben.

Der in Punkt d.) genannte Zwischenzähler muss in 2024 bei der Verbrauchsabrechnung

angemeldet worden sein. Nähere Informationen hierzu oder für eine zukünftige Installation eines eigenen Zwischenzählers erhalten Sie unter: verbrauchsabrechnung@trier-land.de, Tel. 0651/9798-137.

Der vorgenannte Absetzungsantrag muss bis zum 15.01.2025 der Verbandsgemeinde Trier-Land vorliegen. Der Antrag ist in dieser Ausgabe abgedruckt, kann aber auch im

Internet unter www.trier-land.de abgerufen werden.

Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land

Abgabe bis spätestens 15. Januar 2025 (Ausschlussfrist)


(Name)


(Wohnort) —  (Straße, Nr.)


(Betriebsgrundstück, falls von obiger Anschrift abweichend)


An die

Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land

Gartenfeldstraße 12

54295 Trier


Kunden-Nr.:


Absetzung von Schmutzwassergebühren 2024:

Antrag auf Abzug von Frischwasser bei der Berechnung der Schmutzwassergebühren gemäß § 7 KAG vom 20.06.1995 und § 21 Abs.4,5,6,7,8 und 9 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde

Trier-Land vom 19.12.2008.

Hiermit stelle ich einen Antrag auf Abzug von Wassermengen bei der Berechnung der Schmutzwasserbeseitigungsgebühren.

A) Viehhaltung (Stichtag 04.12.2024)

Pferde à 12,00 cbm =

cbm

Rinder bei gemischtem Bestand à 7,92 cbm =

cbm

Rinder bei reinem Milchviehbestand à 12,00 cbm =

cbm

Schweine bei gemischtem Bestand à 1,92 cbm =

cbm

Schweine bei reinem Zuchtschweinebestand à 3,96 cbm =

cbm

Schafe bei ganzjähriger Bedarfsdeckung aus öffentlicher Wasserversorgung à 0,60 cbm =

cbm

B) Bewirtschaftete Flächen

Weinbau

ha

bei Schlauchspritzverfahren à 12,00 cbm =

cbm

ha

bei Spritzverfahren à 8,00 cbm =

cbm

ha

bei Sprühverfahren à 4,00 cbm =

cbm

C) Sonstige Nutzung

ha

bei Obstbau à 8,00 cbm =

cbm

ha

bei Gemüsebau à 5,00 cbm =

cbm

ha

bei Ackerbau à 2,00 cbm =

cbm

D) Eigener Zwischenzähler für nicht eingeleitete Wassermengen
Stand 2023 cbm

Stand 2024 cbm

Verwendung

(z.B. Garten)

Gesamtabzug:

cbm

Ich/Wir bestätigen, dass dieses Wasser ausschließlich zur Bewässerung des Gartens entnommen wurde.

Hinweis: Absetzungen entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 35 cbm je Haushaltsangehörigen und Jahr unterschritten werden.

In unserem Haushalt leben am 31.12.2024 Personen.

(Unbedingt angeben)

Ich versichere, dass diese Angaben den Tatsachen entsprechen.

(Nicht vom Antragsteller auszufüllen!)

Wasserverbrauch:

Pers. x 35 cbm

-

=

abzusetzender Verbrauch


(Ort, Datum)


(Unterschrift)


Achtung: Nicht vollständig ausgefüllte Anträge (insbesondere fehlende Zwischenzählerstände – End- und Anfangsstand) können nicht bearbeitet werden!!