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Amtsblatt VG Trier-Land
Ausgabe 51/2022
Verbandsgemeinde Trier-Land
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Bekanntmachung

II. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Trier-Land für das Jahr 2022

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fasssung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

gegen-

über

bisher

Euro

erhöht

um

Euro

ver-

mindert

um

nunmehr

festgesetzt

auf Euro

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamt-

betrag der

Erträge auf

13.567.589€

- €

- €

13.567.589€

der Gesamt-

betrag der

Aufwendungen auf

13.567.518€

- €

- €

13.567.518€

Jahresüber-

schuss/

Jahresfehl-

betrag

71€

- €

- €

71€

2. im Finanzhaushalt

Saldo der

ordentlichen

Ein- und

Auszahlungen

1.052.559€

- €

- €

1.052.559€

die Einzahlungen

aus

Investitions-

tätigkeit auf

1.032.200€

46.800€

- €

1.079.000€

die Auszahlungen

aus Investitions-

tätigkeit

auf

3.612.000€

46.800€

- €

3.658.800€

Saldo der Ein- und

Auszahlungen aus

Investitions-

tätigkeit

- 2.579.800€

- €

- €

- 2.579.800€

Saldo der Ein- und

Auszahlungen aus

Finanzierungs-

tätigkeit

1.527.241€

- €

- €

1.527.241€

§ 2

Die Festsetzungen der Haushaltssatzung vom 30.05.2022 werden in den §§ 2 - 11 nicht verändert.

Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land
Trier, den 13.10.2022
Michael Holstein, Bürgermeister

Die vorstehende 2. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs.4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 2. Januar 2023 bis einschließlich 10. Januar 2023 während der Dienstzeit nach telefonischer Terminvereinbarung (0651-9798125) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land, Gartenfeldstraße 12, 54295 Trier, zur Einsicht offen.

gez. Michael Holstein
Michael Holstein, Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6, Satz 4 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung
Trier-Land
Verbandsgemeinde Trier-Land
-Finanzverwaltung-