Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fasssung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegen- über bisher Euro | erhöht um Euro | ver- mindert um | nunmehr festgesetzt auf Euro | |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||||
| der Gesamt- betrag der Erträge auf | 13.567.589€ | - € | - € | 13.567.589€ |
| der Gesamt- betrag der Aufwendungen auf | 13.567.518€ | - € | - € | 13.567.518€ |
| Jahresüber- schuss/ Jahresfehl- betrag | 71€ | - € | - € | 71€ |
| 2. im Finanzhaushalt | ||||
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 1.052.559€ | - € | - € | 1.052.559€ |
| die Einzahlungen aus Investitions- tätigkeit auf | 1.032.200€ | 46.800€ | - € | 1.079.000€ |
| die Auszahlungen aus Investitions- tätigkeit auf | 3.612.000€ | 46.800€ | - € | 3.658.800€ |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitions- tätigkeit | - 2.579.800€ | - € | - € | - 2.579.800€ |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungs- tätigkeit | 1.527.241€ | - € | - € | 1.527.241€ |
Die Festsetzungen der Haushaltssatzung vom 30.05.2022 werden in den §§ 2 - 11 nicht verändert.
Die vorstehende 2. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs.4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 2. Januar 2023 bis einschließlich 10. Januar 2023 während der Dienstzeit nach telefonischer Terminvereinbarung (0651-9798125) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land, Gartenfeldstraße 12, 54295 Trier, zur Einsicht offen.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6, Satz 4 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn: | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.