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Amtsblatt VG Trier-Land
Ausgabe 51/2022
Verbandsgemeinde Trier-Land
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BekanntmachungI. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Trier-Landfür das Jahr2022

I. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Trier- Land für das Jahr 2022

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fasssung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Die Festsetzungen der Haushaltssatzung für das Jahr 2022 in den § 1 bis 11 bleiben unverändert.

§ 2

Im Stellenplan wird eine Stelle technischer Dienst A 11 in nichttechnischer Verwaltungsdienst und eine Stelle A 12 nichttechnischer Verwaltungsdienst in technischer Dienst umgewandelt.

Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land
Trier, den 03.08.2022
Michael Holstein, Bürgermeister

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs.4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 2. Januar 2023 bis einschließlich 10. Januar 2023 während der Dienstzeit nach telefonischer Terminvereinbarung (0651-9798125) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land, Gartenfeldstraße 12, 54295 Trier, zur Einsicht offen.

gez. Michael Holstein
Michael Holstein, Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6, Satz 4 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeinde Trier-Land
-Finanzverwaltung-