Titel Logo
Amtsblatt VG Trier-Land
Ausgabe 51/2025
Verbandsgemeinde Trier-Land
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung: Planfeststellungsverfahren zur Änderung der 220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung

Planfeststellungsverfahren zur Änderung der 220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung

Pkt. Sirzenich - Niederstedem, Bl. 4530 und

Änderung der 110-/220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung

Niederstedem - Uchtelfangen, Bl. 4553

Aktenzeichen 6620#2025/0005-0380 Ref21a-Energie

Die Amprion GmbH, Robert-Schuman-Straße 7, 44263 Dortmund, hat für oben genanntes Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Zentralreferat Gewerbeaufsicht, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz. Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird in Form eines Planfeststellungsbeschlusses entschieden.

Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Planunterlagen:

Die Unterlagen werden gem. § 73 Abs. 2 i.V.m § 27b des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und § 43a Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) ausschließlich in elektronischer Form auf den Internetseiten der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord sowie der Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land in der Zeit vom 26.12.2025 bis 25.01.2026 zugänglich gemacht.

Die Unterlagen sowie weitere Informationen zum Vorhaben stehen ab dem 26.12.2025 unter folgenden Internetadressen zur Verfügung:

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord:

https://sgdnord.rlp.de/themen/energie/netzausbau

unter der Rubrik „Laufende Verfahren“

(siehe Link „Änderung der 220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Sirzenich - Niederstedem, Bl. 4530 und Änderung der 110-/220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Niederstedem - Uchtelfangen, Bl. 4553“)

Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land, Gartenfeldstr. 12, 54295 Trier:

https://www.trier-land.de/bauen-wirtschaft/planfeststellungsverfahren-vg-trier-land-amprion/

Auf Verlangen eines Beteiligten, welches während der Dauer der Auslegung an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zu richten ist, kann eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Wenden Sie sich hierzu bitte per E-Mail an poststelle21sgdnord@sgdnord.rlp.de oder schriftlich an die folgende Adresse: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Zentralreferat Gewerbeaufsicht, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz.

Einwendungen, Äußerungen und Fragen von Betroffenen sowie Stellungnahmen und Einwendungen von anerkannten Vereinigungen:

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist – also bis einschließlich 08.02.2026 – schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zum Vorhaben äußern, und zwar bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz oder bei der oben genannten Verbandsgemeindeverwaltung. Vereinigungen, die aufgrund einer gesetzlich begründeten Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen (z.B. anerkannte Vereinigungen gemäß § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG [Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG] in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.08.2017 [BGBl. I S. 3290], zuletzt geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22.12.2023 [BGBl. 2023 I Nr. 405]), wird bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist – also bis einschließlich 08.02.2026 – Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Erhebung von Einwendungen bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder der oben genannten Verbandsgemeindeverwaltung gegeben (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren Äußerungen und Stellungnahmen sowie alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (formelle Präklusion). Äußerungsfrist und formelle Präklusion gelten auch für Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

Einwendungen sollen neben dem leserlichen Vor- und Familiennamen auch die volle leserliche Anschrift des Einwenders/der Einwenderin enthalten. Eine Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Um Angabe des Aktenzeichens 6620#2025/0005-0380 Ref21a-Energie wird gebeten. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter/in der übrigen Unterzeichner/innen zu bezeichnen. Vertreter/in kann nur eine natürliche Person sein. Sofern eine gleichförmige Eingabe den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht, kann sie unberücksichtigt bleiben. Will die Behörde so verfahren, ist dies öffentlich bekanntzumachen (§§ 72 Abs. 2 und 17 Abs. 2 VwVfG). Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung öffentlich bekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§§ 72 Abs. 2 und 17 Abs. 4 VwVfG). Die Einwendungen und Stellungnahmen werden der Antragstellerin zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen der Einwenderin/des Einwenders werden deren/dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind (§ 43a Satz 1 Nr. 2 EnWG).

Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Planfeststellungsverfahren und sonstigen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erhalten Sie unter: https://sgdnord.rlp.de/ueber-die-sgd-nord/datenschutz/verfahren-mit-oeffentlichkeitsbeteiligung.

Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungs-behörde entschieden. Der Planfeststellungsbeschluss wird öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird. Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG).

Bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder der oben genannten Verbandsgemeindeverwaltung können innerhalb der Äußerungsfrist Fragen zum Vorhaben eingereicht werden.

Beschreibung des Vorhabens:

Das Vorhaben umfasst folgende Maßnahmen:

a)

Neubau und Betrieb der 220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Sirzenich - Niederstedem (Bl. 4530); Anfangspunkt ist Mast Nr. 15 der Bl. 4530 auf Flurstück Nr. 17, Flur 3, Gemarkung Olk; Endpunkt ist Mast Nr. 14A der Bl. 4530 mit Leitungseinführung in die 220-/380-kV-Umspannanlage Aach auf Flurstück Nr. 62/1, Flur 3, Gemarkung Olk; Länge 1,1 km; Neubau von 3 Masten,

b)

Neubau und Betrieb der 110-/220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Niederstedem - Uchtelfangen (Bl. 4553), Anfangspunkt ist Mast Nr. 1 der Bl. 4553 auf Flurstück Nr. 800/1, Flur 1, Gemarkung Kersch; Endpunkt ist Mast Nr. 1A der Bl. 4553 mit Leitungseinführung in die 220-/380-kV-Umspannanlage Aach auf Flurstück Nr. 54/3 und 55, Flur 5, Gemarkung Newel; Länge 0,6 km; Neubau von 2 Masten,

c)

Demontage der 220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Sirzenich – Niederstedem (Bl. 4530) am Pkt. Aach zwischen Mast Nr. 14 der Bl. 4530 auf Flurstück Nr. 24, Flur 3, Gemarkung Olk und Mast Nr. 12 der Bl. 4530 auf Flurstück Nr. 57 und 58, Flur 5, Gemarkung Newel; Länge 0,7 km, Rückbau von 3 Masten (notwendige Folgemaßnahme gem. § 75 Abs. 1 VwVfG),

d)

Demontage der Beseilung der 220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Sirzenich – Niederstedem (Bl. 4530) zwischen Mast Nr. 15 der Bl. 4530 und Mast Nr. 14 der Bl. 4530, Länge 0,3 km,

e)

Demontage der Beseilung der 110-/220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Niederstedem - Uchtelfangen (Bl. 4553) zwischen Mast Nr. 1 der Bl. 4553 und Mast Nr. 12 der Bl. 4530, Länge 0,3 km,

f)

Demontage der Beseilung der 220-/380-kV-Höchstspannungsfreileiung Pkt. Sirzenich – Niederstedem (Bl. 4530) zwischen Mast Nr. 11 und Mast Nr. 12 der Bl. 4530; Länge 0,3 km,

g)

Temporäre Errichtung und Betrieb von Provisorien während der Bauphase.

Neben den oben beschriebenen Projektbestandteilen sind alle mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, die zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung der Leitungen notwendig sind, Gegenstand des Antrags (z.B. die Änderung und Anbindung angrenzender Leitungen, die Sicherung und Nutzung von Zuwegungen und Arbeitsflächen, die Ausweisung von Freileitungsschutzstreifen sowie notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen [insbesondere Rückbaumaßnahmen an bestehenden Freileitungen, Rückbau von Provisorien, Errichtung und temporärer Betrieb von Baueinsatzkabeln]).

Das Vorhaben befindet sich auf dem Gebiet folgender Kommunen:

  • Landkreis Trier-Saarburg
    • Verbandsgemeinde Trier-Land
    • Ortsgemeinde Ralingen
    • Ortsgemeinde Newel

Erörterungstermin/Onlinekonsultation:

Nach § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG sowie die zum Plan abgegebenen Stellungnahmen von Behörden mit der Vorhabenträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Personen und Vereinigungen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, können vom Termin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG). Beim Erörterungstermin ist die Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Der Erörterungstermin kann durch eine Onlinekonsultation oder, mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten, durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden. Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern (§ 27c Abs. 1 und 2 VwVfG).

Kosten:

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erör-terungstermin oder Vertretungsbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Veränderungssperre und Vorkaufsrecht:

Mit Beginn der Internetveröffentlichung des Planes tritt die Veränderungssperre des § 44a EnWG in Kraft. Auf den vom Plan betroffenen Flächen, wie sie insbesondere in den Anlagen 2 und 7 der Planunterlagen bezeichnet sind, dürfen bis zu ihrer Inanspruchnahme keine wesentlich wertsteigernden oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerenden Veränderungen vorgenommen werden. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an diesen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

Umweltverträglichkeitsprüfung:

Für das Vorhaben war gemäß § 5 Abs. 1 sowie §§ 6 bis 14b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festzustellen, ob die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht. § 7 Abs. 2 UVPG sieht in Verbindung mit Ziffer 19.1.4 der Anlage 1 zum UVPG für die Errichtung und den Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes mit einer Länge von über 200 Metern und weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles vor. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG besteht in diesem Fall die UVP-Pflicht, wenn eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles ergibt, dass das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Ziffer 2.3 der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die standortbezogene Vorprüfung ergab, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Für das Vorhaben besteht daher gem. § 7 Abs. 2 Satz 4 UVPG keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Rechtsgrundlagen:

Das Planfeststellungsverfahren wird aufgrund folgender Rechtsvorschriften durchgeführt: § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie der Absätze 4 und 5, §§ 43a ff. des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 283) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVfG) vom 23.12.1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 487), in Verbindung mit den §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist.

Koblenz, den 03.12.2025
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
Thomas Gottschling
- Regierungsdirektor -