Für den Aufenthalt bei Veranstaltungen gilt:
1. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren:
| - | Aufenthalt ist ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten/ -beauftragten nicht zulässig! |
2. Jugendliche ab 16 Jahren:
| - | Aufenthalt ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten/ -beauftragten ist nur bis 24.00 Uhr zulässig. |
Die jeweiligen Beschränkungen werden aufgehoben, wenn das Kind oder der Jugendliche von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet wird.
Auch im Karneval sind die Vorschriften des Jugendschutzes zu beachten.
Insbesondere für Ausrichter und Mitwirkende bei Karnevalsveranstaltungen
und Umzügen gilt:
| - | keine sogenannten "harten Alkoholika" wie Schnäpse, Liköre, Rum oder Whisky an Minderjährige unter 18 Jahren. Auch keine Mixgetränke - sogenannte Alkopops - die Branntwein (Spirituosen) enthalten; |
| - | kein Bier oder Wein an Jugendliche unter 16 Jahre. |