Auch im Karneval sind die Vorschriften des Jugendschutzes zu beachten.
Insbesondere für Ausrichter und Mitwirkende bei Karnevalsveranstaltungen und Umzügen gilt:
- keine sogenannten "harten Alkoholika" wie Schnäpse, Liköre, Rum oder Whisky an Minderjährige unter 18 Jahren.
Auch keine Mixgetränke - sogenannte Alkopops - die Branntwein (Spirituosen) enthalten;
- kein Bier oder Wein an Jugendliche unter 16 Jahre.
Für den Aufenthalt bei Veranstaltungen gilt:
1. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren:
• Aufenthalt ist ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten/ -beauftragten nicht zulässig!
2. Jugendliche ab 16 Jahren:
• Aufenthalt ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten/ -beauftragten ist nur bis 24.00 Uhr zulässig.
Die jeweiligen Beschränkungen werden aufgehoben, wenn das Kind oder der Jugendliche von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet wird.