Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) besteht die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch zu erheben.
Dabei handelt es sich um folgende Datenübermittlungen an:
| 1. | öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören (§ 42 Abs. 2 i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG) |
| 2. | Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 i. V. m. 50 Abs. 5 BMG) |
| 3. | Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 V. m. § 50 Abs. 5 BMG) |
| 4. | Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG) |
Die Einrichtung von Übermittlungssperren sowie deren Aufhebung ist kostenfrei. Ein eingelegter Widerspruch bleibt bis zum Widerruf im Melderegister gespeichert.
Die entsprechenden Anträge erhalten Sie im Bürgerbüro der Verbandsgemeindeverwaltung Konz oder auf der Internetseite (www.konz.de).