An vielen Straßen und Gehwegen unseres Stadtteils ist sichtbar, dass die Säuberungspflicht vernachlässigt wird. Hierauf gab es Hinweise aus der Einwohnerschaft.
§ 5 der Satzung der Stadt Konz über die Reinigung öffentlicher Straßen umfasst das Säubern der Straße, insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und die Säuberung der Straßenrinnen, damit das Wasser ungehindert abfließen kann.
Die Reinigung hat grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag zu erfolgen.
Auf Gehwege überwachsende Hecken und Sträucher sind zurückzuschneiden.
Das Nichtbeachten der Reinigungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Deshalb erfolgt zunächst dieser Hinweis mit der Bitte, die Straßenreinigungspflicht entsprechend den Festlegungen in der Satzung zu beachten.
Dies wirkt sich zudem auch positiv auf unser Ortsbild aus.