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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 13/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Rechtsverordnung

über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage in der Stadt Saarburg

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) in der derzeit gültigen Fassung, wird für die Stadt Saarburg folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Saarburg, mit Ausnahme der Stadtteile Kahren und Krutweiler, dürfen am

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Sonntag, 02.04.2023 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr (Saarburger Frühling),

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Sonntag, 02.07.2023 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr (Saarburger Markttage),

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Sonntag, 08.10.2023 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr (Goldener Oktober)

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Sonntag, 12.11.2023 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr (Nussknacker Sonntag)

geöffnet sein.

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.

(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an dem verkaufsoffenen Sonntag beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Rechtsverordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.

§ 5

Soweit für Reisegewerbetreibende eine Pflicht zur Reisegewerbekarte besteht, wird für die verkaufsoffenen Sonntage in der Stadt Saarburg gemäß § 55a Abs. 2 Gewerbeordnung hiervon befreit.

§ 6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31.12.2023 außer Kraft.

Saarburg, 23.03.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell
Simone Thiel, Erste Beigeordnete