Der Ortsgemeinderat Schömerich hat am 21.02.2022 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| HJ 2023 | ||
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 149.760 | Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 190.020 | Euro |
| der Jahresüberschuss auf | Euro | |
| der Jahresfehlbetrag auf | 40.260 | Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -14.310 | Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 | Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 220.000 | Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -220.000 | Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | ||
| (ohne Kredite zur Umschuldung,einschl. Zunahme Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse) | 234.310 | Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| HJ 2023 | ||
| zinslose Kredite auf | 0 | Euro |
| verzinste Kredite auf | 220.000 | Euro |
| zusammen auf | 220.000 | Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| HJ 2023 | ||
| 0 | Euro | |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | ||
| HJ 2023 | ||
| 0 | Euro | |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| HJ 2023 | ||
| 1. Grundsteuer | ||
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 310 v. H. | |
| für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B) | 400 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer | 365 v. H. |
| 3. Hundesteuer | ||
| für den ersten Hund | 39 € | |
| für den zweiten Hund | 54 € | |
| für jeden weiteren Hund | 78 € | |
| für den ersten gefährlichen Hund | 500 € | |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 1.000 € | |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.500 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
- entfällt -
(nachrichtlich: Die Gebühren sind in der Haushaltssatzung des Friedhofszweckverbands Hentern abgebildet)
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorvorjahres (2020) | 372.739 | Euro |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorjahres (2021) | 333.399 | Euro |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des ersten Haushaltsjahres (Planung 2022) | 275.119 | Euro |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des zweiten Haushaltsjahres (Planung 2023) | 234.859 | Euro |
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v. H. und um mehr als 1.000 Euro
überschritten wird.
Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweise:
Nach Aufhebung der Generalbeanstandung der vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 durch die Kommunalaufsicht wird diese hiermit bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde
• zu den Festsetzungen im § 2 der Haushaltssatzung sind teilweise erteilt.
Die Genehmigungen haben folgenden Wortlaut:
| Gesamtbetrag | Genehmigungsbetrag | |
| € | € | |
| Haushaltsjahr 2023 | ||
| zur Finanzierung von Investitionsausgaben des | 220.000 | |
| Finanzhaushalts | ||
| genehmigter Teilbetrag: | 10.000 | |
| davon als Vorfinanzierungskredit: | entfällt | |
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Bürgermeister geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 3. bis 13. April 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, Saarburg, Raum 2.OG 405, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.
Ein Besuch in der Verwaltung ist derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581 81-405 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).
Der Haushaltsplan ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de - Bürger & Verwaltung - Finanzen - Haushaltspläne - einzusehen.