Der Ortsgemeinderat Vierherrenborn hat am 23.02.2022 aufgrund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| — HJ 2023 | ||
| 1. | im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 244.955 Euro | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 298.485 Euro | |
| der Jahresfehlbetrag auf | 53.530 Euro | |
| 2. | im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -8.620 Euro | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.000 Euro | |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 110.000 Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -109.000 Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus | ||
| Finanzierungstätigkeit auf | ||
| (ohne Kredite zur Umschuldung, | ||
| einschl. Abnahme der Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse) | 117.620 Euro | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
— HJ 2023
| zinslose Kredite auf — 0 Euro | |
| verzinste Kredite auf — 109.000 Euro | |
| zusammen auf — 109.000 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
— HJ 2023
— 0 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
— HJ 2023
— 0 Euro
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
— HJ 2023
| 1. | Grundsteuer |
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) — 390 v. H. | |
| für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B) — 460 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer — 365 v. H. |
| 3. | Hundesteuer |
| für den ersten Hund — 25 € | |
| für den zweiten Hund — 54 € | |
| für jeden weiteren Hund — 120 € | |
| für den ersten gefährlichen Hund — 470 € | |
| für den zweiten gefährlichen Hund — 1.015 € | |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund — 2.250 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und -anlagen nach der Gebührensatzung der Ortsgemeinde Vierherrenborn:
— HJ 2023
1. Überlassung Reihengrab
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 75 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr — 350 Euro
c) Beilegung Urne in eine bereits belegte Reihengrabstätte — 200 Euro
(nur möglich, wenn Restruhezeit noch 15 Jahre beträgt)
2. Überlassung Urnengrabstätten
Für alle Aschenbeisetzungen bis zu 2 Urnen
a) je Urnengrabstelle — 200 Euro
b) Beilegung Urne — 200 Euro
— HJ 2023
3. Verleihung Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
für Erd- und Urnenbestattung
a) nur 3er-Wahlgrabstätte — 1.500 Euro
aa) Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr — 50 Euro
b) Beilegung Urne in eine bereits voll belegte Wahlgrabstätte — 200 Euro
nur möglich, wenn Restruhezeit noch 15 Jahre beträgt
4. Benutzung Leichenhalle
a) Aufbewahrung einer Leiche — 70 Euro
b) Aufbewahrung einer Urne — 70 Euro
5. Benutzung Kühlanlage — 20 Euro
6. Grabherstellung
grundsätzlich nach tatsächlichem Aufwand, mindestens jedoch
für ein Erwachsenengrab — 370 Euro
für ein Kindergrab — 180 Euro
für eine Beilegung — 370 Euro
für ein Urnengrab — 180 Euro
Im Übrigen wird auf die Regelungen in der Gebührensatzung verwiesen.
voraussichtliches Eigenkapital
zum 31.12. des Vorvorjahres (2020) — 943.736,42 Euro
voraussichtliches Eigenkapital
zum 31.12. des Vorjahres (2021) — 889.150,42 Euro
voraussichtliches Eigenkapital
zum 31.12. des ersten Haushaltsjahres (2022) — 820.690,42 Euro
voraussichtliches Eigenkapital
zum 31.12. des zweiten Haushaltsjahres (2023) — 767.160,42 Euro
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 1.000 Euro
überschritten wird.
Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweise:
Nach Aufhebung der Generalbeanstandung der vorstehenden Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 durch die Kommunalaufsicht wird diese hiermit bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde
- zu den Festsetzungen im § 2 der Haushaltssatzung ist nicht erteilt
Die Genehmigungen haben folgenden Wortlaut:
Hiermit genehmigen wir gem. § 95 Abs. 4 und § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgende Gesamtbeträge der verzinslichen Kredite:
| Gesamtbetrag € | Genehmigungs- betrag € | |
| Haushaltsjahr 2023 | ||
| zur Finanzierung von Investitionsausgaben des | 109.000 | |
| Finanzhaushalts | ||
| genehmigter Teilbetrag: | 0 | |
| davon als Vorfinanzierungskredit: | 0 | |
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Bürgermeister geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 24. April bis 3. Mai 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, 2. OG Raum 205, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.
Ein Besuch in der Verwaltung ist derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581 81-405 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).
Der Haushaltsplan ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de - Bürger & Verwaltung - Finanzen - Haushaltspläne < einzusehen.