vom 01.03.2024 in der Fassung der Bekanntmachung vom ……….
(durchgeschriebene Fassung)
Präambel
Die Trägerschaft (sowohl die Bau, als auch die Betriebsträgerschaft) der Kindertagesstätten sind im Landkreis Trier-Saarburg unterschiedlich geregelt. Kindertagesstätten stehen in Betriebsträgerschaft der Kommunen (Ortsgemeinden/Städte), in Betriebsträgerschaft freier Träger, hauptsächlich der Katholischen KiTa Trier gGmbH oder in Betriebsträgerschaft von Zweckverbänden. Bauherrenstellungen und Gebäudeverantwortungen (Bauträgerschaften) sind ebenfalls unterschiedlich organisiert.
Mit der Gründung des Kindertagesstätten Zweckverbandes „Freudenburg, Kastel-Staadt, Kirf“ (Aufzählung in alphabetischer Reihenfolge), soll zunächst nur die Bauherrenstellung und Gebäudeverantwortung (Bauträgerschaft) der Katholischen Kindertagesstätte „Heilige Dreifaltigkeit Freudenburg“ von der Ortsgemeinde Freudenburg auf den Zweckverband übergehen. Die Betriebsträgerschaft verbleibt bei der katholischen Kita gGmbH Trier.
Mit dieser Verbandsordnung wird deshalb zunächst nur die Bauträgerschaft neu geordnet. Damit soll der partnerschaftliche Umgang der drei beteiligen Ortsgemeinden bei der aktuellen und zukünftigen Organisation der Kindertagesstätte dokumentiert werden. Außerdem soll mit dieser Zusammenarbeit eine Basis für Kooperationen in weiteren kommunalen Aufgabenfeldern gelegt werden.
Die Ortsgemeinderäte Freudenburg (am 28.11.2023), Kastel-Staadt (am 30.11.2023) und Kirf (am 28.02.2024) haben entsprechende – einstimmige - Beschlüsse gefasst.
Die Ortsgemeinden
- Freudenburg
- Kastel-Staadt und
- Kirf
vereinbaren deshalb auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Art. 14 des Landesgesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S 21) und § 5 Abs. 2 des Kindertagesstätten Gesetzes (KiTaG) vom 15.03.1991 (GVBl. S. 79) zuletzt geändert durch Art. 3 des Landesgesetz vom 03.09.2019 (GVBl. S. 213) die nachstehende Verbandsordnung und beantragen deren Feststellung durch die Kommunalaufsicht des Landkreises Trier-Saarburg.
Der Zweckverband hat die Aufgabe, die bestehende Kindertagesstätte „Heilige Dreifaltigkeit Freudenburg“ am Standort in Freudenburg als Bauträger zu übernehmen. Für seine Mitglieder führt der Zweckverband die Verwaltungsgeschäfte unter Mithilfe der Verwaltung der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell - entsprechend den Verwaltungsgeschäften der Kindertagesstätten anderer Ortsgemeinden im Verbandsgemeindegebiet. Die diesbezüglichen Bestimmungen der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) über die Führung der Verwaltungs- und Kassengeschäfte der Ortsgemeinden gelten für diesen Zweckverband entsprechend (insb. die
§§ 64 ff GemO).
Mitglieder des Zweckverbands sind die Ortsgemeinden Freudenburg, Kastel-Staadt und Kirf.
Der Zweckverband führt den Namen „Kindertagesstätten-Zweckverband Freudenburg – Kastel-Staadt – Kirf“. Der Zweckverband hat seinen Sitz in Freudenburg.
| Organe des Zweckverbandes sind | |
| 1. | die Verbandsversammlung, |
| 2. | der Verbandsvorsteher und |
| 3. | der Beirat. |
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 4 stimmberechtigten Mitgliedern die von den Ortsgemeinderäten Freudenburg (2), Kastel-Staadt (1) und Kirf (1) gewählt werden. Für die Wahl gilt § 45 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz sinngemäß.
(2) Die Verbandsversammlung beschließt in allen durch Gesetz oder Zweckverbandssatzung bestimmten notwendigen Fällen in Sachen „Betrieb und Unterhaltung“ der Bauträgerschaft der Kindertagesstätte Freudenburg, insbesondere
- den Haushaltsplan
- die Feststellung des Jahresabschlusses
- die Wahl des Verbandsvorstehers.
(3) Beschlüsse und Entscheidungen der Verbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag/die Vorlage abgelehnt. Im Übrigen gelten entsprechend § 7 KomZG die Bestimmungen der GemO. Die Verbandsversammlung beschließt grundsätzlich in Versammlungen, die vom Verbandsvorsteher mindestens 4x im Jahr einzuberufen sind. Die Einladung und Durchführung der Verbandsversammlungen richten sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz für die Einladungen zur Sitzung der Gemeinderäte.
(4) Zu den Verbandsversammlungen sind die Mitglieder des Beirates (§ 7 dieser Satzung) ebenfalls einzuladen. Sie dürfen mit beratender Stimme an den Versammlungen teilnehmen. Über die Sitzungen sind vom Verbandsvorsteher Niederschriften zu fertigen.
(5) Folgende Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinderäte Freudenburg, Kastel-Staadt und Kirf
- die Durchführung von Baumaßnahmen im Wert von mehr als 10.000 € wenn diese nicht im Haushaltsplan etatisiert sind,
- der Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundstücken,
- die Übernahme von Bürgschaften und bürgschaftsähnlichen Verpflichtungen,
- die Aufnahme von Krediten bei einem Einzelfall von mehr als 50.0000 €,
- die Einstellung oder Entlassung von Beschäftigten,
- die Eröffnung oder Schließung von Standorten,
- Grundsatzentscheidungen den Standort betreffend.
Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Verbandsvorsteher und einen Stellvertreter. Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte des Zweckverbandes für die Dauer von 3 Jahren und soll nach Möglichkeit gesetzlicher Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein. Die Besetzung des Verbandsvorstehers soll regelmäßig zwischen den Verbandsmitgliedern im Wechsel erfolgen.
(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse in der Verbandsversammlung wird ein Beirat gebildet.
(2) Der Beirat besteht aus
- der jeweilige Leitungsperson der Kita „Heilige Dreifaltigkeit“,
- einem Vertreter des Elternausschusses und
- den Ortsbürgermeistern der Verbandsmitglieder (oder deren Stellvertreter, soweit diese nicht Mitglied der Verbandsversammlung sind).
(3) Die Mitglieder des Beirates nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil. Die Verbandsversammlung kann weitere Personen, insbesondere Vertreter der Verbandsgemeideverwaltung und des Betriebsträgers zur Beratung im Beirat hinzuziehen.
Das Verbandsmitglied Freudenburg hat in der Verbandsversammlung zwei Sitze (Stimmen), die Verbandsmitglieder Kastel-Staadt und Kirf je einen Sitz (Stimme). Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden, die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern in der Verbandsversammlung Richtlinien oder Weisungen erteilen (§ 8 KomZG).
Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbands führt die Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell (§ 68 Absatz 5 GemO) in Zusammenarbeit mit dem Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter.
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbands erfolgen in der für die Verbandsmitglieder gemäß Hauptsatzung festgelegten Form.
(1) Zur Deckung des nicht durch andere Einnahmen gedeckten Finanzbedarfs des Zweckverbands wird von den Verbandsmitgliedern jährlich eine Verbandsumlage erhoben. Zur Berechnung der Umlage werden die ungedeckten Personalkosten nach dem Kindertagesstätten Gesetz sowie alle Betriebs-, Finanzierungs- und Sachkosten und die Investitionen herangezogen. Als Grundlage (Verteilschlüssel) der Berechnung dient die Anzahl der Kinder, für die am 31. Mai eines Jahres ein wirksames Rechtsverhältnis mit der Kindertagesstätte besteht. Der Stichtag entspricht der Regelung in § 5 Absatz 2 und Absatz 3 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 17.03.2021 (KiTaGAVO).
(2) Der Zweckverband bedient sich zunächst des bisherigen KiTa-Gebäudes zum Betrieb der Kindertagesstätte - auf der Grundlage der bisherigen Vereinbarung zwischen der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell und der Ortsgemeinde Freudenburg.
Die Aufteilung des Eigenkapitals auf die einzelnen Verbandsmitglieder erfolgt nach dem Verhältnis der Zahl der Kinder aus dem Gebiet des Verbandsmitgliedes, die die vom Zweckverband betriebenen Kindertagesstätte am 31.05. des Vorjahres besucht haben (entsprechend § 11), wobei zukünftig das Mittel der Jahre (Eigenkapitalmittel) ab 2025 maßgeblich ist; ab dem Jahr 2029 ist das Mittel der letzten fünf vorangegangenen Jahre maßgeblich.
(1) Bei Auflösung des Zweckverbands kann der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung betreffend Personal, unbewegliches und bewegliches Vermögen, Verbindlichkeiten und Forderungen, die Durchführung der Liquidation und die Bestellung eines Liquidators erzielt haben. Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme der Bediensteten des Verbandes.
(2) Verbandsmitglieder können zum Schluss eines Haushaltsjahres aus dem Zweckverband ausscheiden. Die entsprechende Mitteilung des Verbandsmitglieds muss spätestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbandsmitglied ausscheiden will, mit eingeschriebenem Brief an den Verbandsvorsteher erfolgen.
(3) Hinsichtlich des beweglichen Vermögens findet bei Auflösung des Zweckverbands mit Schließung der Einrichtung eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung statt. Wird die Einrichtung von einem dem Zweckverband angehörenden Mitglied weitergeführt, verbleibt das bewegliche Vermögen in der Einrichtung ohne Vermögensausgleich.
(4) Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus dem Zweckverband gilt Absatz 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Herausgabe von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen nicht verlangt werden kann, solange diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigt werden; stattdessen ist ein entsprechender Geldbetrag zu leisten.
Diese Verbandsordnung tritt am 01.09.2024 in Kraft. Über die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder entscheiden die Ortsgemeinderäte (Zustimmende Beschlüsse in allen 3 Ortsgemeinderäten sind notwendig).
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Schriftform, auch Änderungen des § 15.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt. Anstelle unwirksamer Bestimmungen und anstelle einer eventuellen Regelungslücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck der Satzung vereinbart worden wäre, hätten die beteiligten Gemeinden Freudenburg, Kastel-Staadt und Kirf, dies von vorneherein bedacht.
Die gemäß § 4 Absatz 1 KomZG erforderliche Abstimmung und Genhemigung der Aufsichtsbehörder (§ 118 GemO) wird für alle Verbandsmitglieder gemeinsam durch die Ortsgemeinde Freudenburg beantragt.