Der Ortsgemeinderat Zerf hat am 22.03.2023 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | HJ 2023 | HJ 2024 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 4.400.182 Euro | 4.772.052 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 4.808.015 Euro | 5.240.845 Euro |
| der Jahresüberschuss auf | ||
| der Jahresfehlbetrag auf | 407.833 Euro | 468.793 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -155.333 Euro | -201.743 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 13.500 Euro | 711.000 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 859.800 Euro | 3.395.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -846.300 Euro | -2.684.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf (ohne Kredite zur Umschuldung, einschl. Zunahme Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse) | 1.001.633 Euro | 2.885.743 Euro |
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für | ||
| HJ 2023 | HJ 2024 | |
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 705.800 Euro | 3.390.500 Euro |
| zusammen auf | 705.800 Euro | 3.390.500 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| HJ 2023 | HJ 2024 | |
| 3.520.000 Euro | 1.700.000 Euro |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| HJ 2023 | HJ 2024 | |
| 3.520.000 Euro | 1.700.000 Euro |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 200.000 €.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| HJ 2023 | HJ 2024 | |
| 1) Grundsteuer | ||
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 345 v. H. | 345 v. H. |
| für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B) | 465 v. H. | 465 v. H. |
| 2) Gewerbesteuer | 380 v. H. | 380 v. H |
| 3) Hundesteuer | ||
| für den ersten Hund | 50 € | 50 € |
| für den zweiten Hund | 80 € | 80 € |
| für jeden weiteren Hund | 100 € | 100 € |
| für den ersten gefährlichen Hund | 500 € | 500 € |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 800 € | 800 € |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.000 € | 1.000 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472), für ständige Gemeindeeinrichtungen werden wie folgt festgesetzt:
| HJ 2023 | HJ 2024 | |
| 1.) Holztaxe | 180 € | 180 € |
| 2.) Fremdenverkehrsbeitrag | 100 v. H. | 100 H. |
| 3.) Friedhofsgebühren | HJ 2023 | HJ 2024 |
| 1. Überlassung Reihengrab | ||
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 103 Euro | 103 Euro |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr | 385 Euro | 385 Euro |
| c) Beilegung einer Urne in eine bereits belegte Reihengrabstätte (nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre) | 150 Euro | 150 Euro |
| 2. Überlassung Urnengrabstätten (2er-Urnenreihengrab) | ||
| 1. Urne | 250 Euro | 250 Euro |
| 2. Urne | 150 Euro | 150 Euro |
| Urnenwand (bis zu 2 Urnen) | ||
| 1. Urne je Nische | 1.200 Euro | 1.200 Euro |
| 2. Urne keine Gebühr | 0 Euro | 0 Euro |
| Überlassung Urnenreihengrab um einen Baum (bis 2 Urnen) | ||
| 1. Urne | 250 Euro | 250 Euro |
| 2. Urne | 150 Euro | 150 Euro |
| Kosten Pflege für 25 Jahre | 2.500 Euro | 2.500 Euro |
| 3. Überlassung Rasengrab | 375 Euro | 375 Euro |
| Kosten Pflege Rasengrab (25 Jahre) | 2.500 Euro | 2.500 Euro |
| Beilegung einer Urne in eine bereits belegte Reihengrabstätte (nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre) | 150 Euro | 150 Euro |
| 4. Überlassung oder Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte | ||
| a) 2er-Wahlgrabstätte | 1.500 Euro | 1.500 Euro |
| aa) Verlängerung Nutzungszeit pro Jahr | 60 Euro | 60 Euro |
| b) Jede weitere Grabstätte | 750 Euro | 750 Euro |
| ba) Verlängerung Nutzungszeit pro Jahr | 30 Euro | 30 Euro |
| c) Beilegung Urne in belegtes Wahlgrab (nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre) | 150 Euro | 150 Euro |
| 5. Grabeinfassungsgebühren | ||
| a) für ein Einzelgrab | 180 Euro | 180 Euro |
| b) für ein Urnengrab | 160 Euro | 160 Euro |
| 6. Benutzungsgebühren Leichenhalle (Leiche und Urne) | 70 Euro | 70 Euro |
| 7. Ausheben und Schließen der Gräber (Grabherstellung) | ||
| a) für ein Erwachsenengrab | 300 Euro | 300 Euro |
| b) für eine Beilegung in Wahlgrab | 385 Euro | 385 Euro |
| c) für ein Kindergrab | 140 Euro | 140 Euro |
| d) für ein Urnengrab | 140 Euro | 140 Euro |
| 8. Ausgrabungen und Umbettungen Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben | ||
| Hinweis: Die vorgenannten Gebühren für die umsatzsteuerpflichtigen Grabpflegeleistungen sowie die Leistungen für die Grabeinfassungen werden zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer erhoben! |
| Voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorvorjahres (2021) | 15.702.241,29 Euro |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorjahres (2022) | 15.056.718,29 Euro |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des ersten Haushaltsjahres (Planung 2023) | 14.648.885,29 Euro |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des zweiten Haushaltsjahres (Planung 2024) | 14.180.092,29 Euro |
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 1.000 Euro
überschritten wird.
Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweise:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in der Haushaltssatzung sind teilweise erteilt.
Die Genehmigungen haben folgenden Wortlaut:
Hiermit genehmigen wir gem. § 95 Abs. 4 Nr. 2 und § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgende Gesamtbeträge der verzinslichen Kredite:
| Gesamtbetrag | Genehmigungsbetrag | |
| -€- | -€- | |
| Haushaltsjahr 2023 | ||
| zur Finanzierung von Investitionsausgaben des Finanzhaushalts | 705.800 | |
| genehmigter Teilbetrag: | 524.700 | |
| davon als Vorfinanzierungskredit: | 150.000 | |
| Haushaltsjahr 2024 | ||
| zur Finanzierung von Investitionsausgaben des Finanzhaushalts | 3.390.500 | |
| genehmigter Teilbetrag: | 3.350.500 | |
| davon als Vorfinanzierungskredit: | 3.100.000 | |
Gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 1 und § 102 Abs. 1 GemO ergeht hinsichtlich der Gesamtbeträge der Verpflichtungsermächtigungen folgende Entscheidung:
| Gesamtbetrag | Genehmigungsbetrag | |
| Haushaltsjahr 2023 | ||
| Gesamtbetrag der genehmigungspflichtigen VE | 3.520.000 € | |
| genehmigter Teilbetrag: | 3.520.000 € | |
| Haushaltsjahr 2024 | ||
| Gesamtbetrag der genehmigungspflichtigen VE | 1.700.000 € | |
| genehmigter Teilbetrag: | 0 € | |
Gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 3 (in der Fassung ab dem 11.02.2023) i. V. m. § 68 Absatz 4 GemO wird folgender Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung als kalkulierte „Zwischenfinanzierungsspielräume“ genehmigt, um nicht das Risiko einer Überschreitung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite zu riskieren:
| Gesamtbetrag | Genehmigungsbetrag | |
| Höchstbetrag der Verbindlichkeiten | 200.000 € | |
| gegenüber der Einheitskasse | ||
| genehmigter Teilbetrag: | 200.000 € | |
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Bürgermeister geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 15. bis 25. Mai 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, 2. OG Raum 205, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus. (Am 17. Mai 2023 besteht keine Möglichkeit der Einsichtnahme).
Ein Besuch in der Verwaltung ist derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581/81-405 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).
Der Haushaltsplan ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de > Bürger & Verwaltung – Finanzen – Haushaltspläne