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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 19/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Zerf für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Der Ortsgemeinderat Zerf hat am 22.03.2023 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

HJ 2023

HJ 2024

der Gesamtbetrag der Erträge auf

4.400.182 Euro

4.772.052 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

4.808.015 Euro

5.240.845 Euro

der Jahresüberschuss auf

der Jahresfehlbetrag auf

407.833 Euro

468.793 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-155.333 Euro

-201.743 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

13.500 Euro

711.000 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

859.800 Euro

3.395.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-846.300 Euro

-2.684.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

(ohne Kredite zur Umschuldung, einschl. Zunahme Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse)

1.001.633 Euro

2.885.743 Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

HJ 2023

HJ 2024

zinslose Kredite auf

0 Euro

0 Euro

verzinste Kredite auf

705.800 Euro

3.390.500 Euro

zusammen auf

705.800 Euro

3.390.500 Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

HJ 2023

HJ 2024

3.520.000 Euro

1.700.000 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

HJ 2023

HJ 2024

3.520.000 Euro

1.700.000 Euro

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 200.000 €.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

HJ 2023

HJ 2024

1) Grundsteuer

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

345 v. H.

345 v. H.

für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B)

465 v. H.

465 v. H.

2) Gewerbesteuer

380 v. H.

380 v. H

3) Hundesteuer

für den ersten Hund

50 €

50 €

für den zweiten Hund

80 €

80 €

für jeden weiteren Hund

100 €

100 €

für den ersten gefährlichen Hund

500 €

500 €

für den zweiten gefährlichen Hund

800 €

800 €

für jeden weiteren gefährlichen Hund

1.000 €

1.000 €

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472), für ständige Gemeindeeinrichtungen werden wie folgt festgesetzt:

HJ 2023

HJ 2024

1.) Holztaxe

180 €

180 €

2.) Fremdenverkehrsbeitrag

100 v. H.

100 H.

3.) Friedhofsgebühren

HJ 2023

HJ 2024

1. Überlassung Reihengrab

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

103 Euro

103 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr

385 Euro

385 Euro

c) Beilegung einer Urne in eine bereits belegte Reihengrabstätte

(nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre)

150 Euro

150 Euro

2. Überlassung Urnengrabstätten (2er-Urnenreihengrab)

1. Urne

250 Euro

250 Euro

2. Urne

150 Euro

150 Euro

Urnenwand (bis zu 2 Urnen)

1. Urne je Nische

1.200 Euro

1.200 Euro

2. Urne keine Gebühr

0 Euro

0 Euro

Überlassung Urnenreihengrab um einen Baum (bis 2 Urnen)

1. Urne

250 Euro

250 Euro

2. Urne

150 Euro

150 Euro

Kosten Pflege für 25 Jahre

2.500 Euro

2.500 Euro

3. Überlassung Rasengrab

375 Euro

375 Euro

Kosten Pflege Rasengrab (25 Jahre)

2.500 Euro

2.500 Euro

Beilegung einer Urne in eine bereits belegte Reihengrabstätte

(nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre)

150 Euro

150 Euro

4. Überlassung oder Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte

a) 2er-Wahlgrabstätte

1.500 Euro

1.500 Euro

aa) Verlängerung Nutzungszeit pro Jahr

60 Euro

60 Euro

b) Jede weitere Grabstätte

750 Euro

750 Euro

ba) Verlängerung Nutzungszeit pro Jahr

30 Euro

30 Euro

c) Beilegung Urne in belegtes Wahlgrab

(nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre)

150 Euro

150 Euro

5. Grabeinfassungsgebühren

a) für ein Einzelgrab

180 Euro

180 Euro

b) für ein Urnengrab

160 Euro

160 Euro

6. Benutzungsgebühren Leichenhalle (Leiche und Urne)

70 Euro

70 Euro

7. Ausheben und Schließen der Gräber (Grabherstellung)

a) für ein Erwachsenengrab

300 Euro

300 Euro

b) für eine Beilegung in Wahlgrab

385 Euro

385 Euro

c) für ein Kindergrab

140 Euro

140 Euro

d) für ein Urnengrab

140 Euro

140 Euro

8. Ausgrabungen und Umbettungen

Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben

Hinweis: Die vorgenannten Gebühren für die umsatzsteuerpflichtigen Grabpflegeleistungen sowie die Leistungen für die Grabeinfassungen werden zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer erhoben!

§ 7

Eigenkapital

Voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorvorjahres (2021)

15.702.241,29 Euro

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorjahres (2022)

15.056.718,29 Euro

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des ersten Haushaltsjahres (Planung 2023)

14.648.885,29 Euro

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des zweiten Haushaltsjahres (Planung 2024)

14.180.092,29 Euro

§ 8

über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 1.000 Euro

überschritten wird.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Hinweise:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in der Haushaltssatzung sind teilweise erteilt.

Die Genehmigungen haben folgenden Wortlaut:

Hiermit genehmigen wir gem. § 95 Abs. 4 Nr. 2 und § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgende Gesamtbeträge der verzinslichen Kredite:

Gesamtbetrag

Genehmigungsbetrag

-€-

-€-

Haushaltsjahr 2023

zur Finanzierung von Investitionsausgaben des Finanzhaushalts

705.800

genehmigter Teilbetrag:

524.700

davon als Vorfinanzierungskredit:

150.000

Haushaltsjahr 2024

zur Finanzierung von Investitionsausgaben des Finanzhaushalts

3.390.500

genehmigter Teilbetrag:

3.350.500

davon als Vorfinanzierungskredit:

3.100.000

Gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 1 und § 102 Abs. 1 GemO ergeht hinsichtlich der Gesamtbeträge der Verpflichtungsermächtigungen folgende Entscheidung:

Gesamtbetrag

Genehmigungsbetrag

Haushaltsjahr 2023

Gesamtbetrag der genehmigungspflichtigen VE

3.520.000 €

genehmigter Teilbetrag:

3.520.000 €

Haushaltsjahr 2024

Gesamtbetrag der genehmigungspflichtigen VE

1.700.000 €

genehmigter Teilbetrag:

0 €

Gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 3 (in der Fassung ab dem 11.02.2023) i. V. m. § 68 Absatz 4 GemO wird folgender Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung als kalkulierte „Zwischenfinanzierungsspielräume“ genehmigt, um nicht das Risiko einer Überschreitung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite zu riskieren:

Gesamtbetrag

Genehmigungsbetrag

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten

200.000 €

gegenüber der Einheitskasse

genehmigter Teilbetrag:

200.000 €

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Bürgermeister geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 15. bis 25. Mai 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, 2. OG Raum 205, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus. (Am 17. Mai 2023 besteht keine Möglichkeit der Einsichtnahme).

Ein Besuch in der Verwaltung ist derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581/81-405 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).

Der Haushaltsplan ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de > Bürger & Verwaltung – Finanzen – Haushaltspläne

Zerf, 8. Mai 2023
Ortsgemeinde Zerf
gez. Rainer Hansen, Ortsbürgermeister