Der Ortsgemeinderat Ockfen hat am 13. März 2023 auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt: |
gegenüber bisher EUR |
erhöht um EUR |
vermindert um EUR |
auf nunmehr EUR | |
1. im Ergebnishaushalt |
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der Gesamtbetrag der Erträge |
704.990 € |
51.700 € |
0 € |
756.690 € | |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen |
761.155 € |
68.810 € |
0 € |
829.965 € | |
der Jahresfehlbetrag |
56.165 € |
17.110 € |
0 € |
73.275 € | |
2. im Finanzhaushalt |
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der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen |
-12.840 € |
0 € |
17.110 € |
- 29.950 € | |
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit |
305.100 € |
0 € |
5.000 € |
300.100 € | |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit |
875.000 € |
0 € |
25.000 € |
850.000 € | |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit |
-569.900 € |
0 € |
20.000 € |
- 549.900 € | |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung, einschl. Zunahme der Verbindlichkeit gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse) |
582.740 € |
0 € |
2.890 € |
579.850 € | |
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die Gesamtbeträge |
gegenüber bisher EUR |
erhöht um EUR |
vermindert um EUR |
auf nunmehr EUR |
der zinslosen Kredite |
0 |
0 |
0 |
0 |
der verzinsten Kredite |
569.900 |
0 |
20.000 |
549.900 |
festgesetzt.
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden |
gegenüber bisher EUR |
erhöht um EUR |
vermindert um EUR |
auf nunmehr EUR |
der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können |
0 |
0 |
0 |
0 |
und die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, |
0 |
0 |
0 |
0 |
festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 436.000 €.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: |
von bisher |
auf nunmehr |
- Grundsteuer A auf |
360 v.H. |
360 v.H. |
- Grundsteuer B auf |
440 v.H. |
510 v.H. |
- Gewerbesteuer auf |
365 v.H. |
380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
- für den ersten Hund auf |
80 € |
80 € |
- für den zweiten Hund auf |
150 € |
150 € |
- für jeden weiteren Hund auf |
200 € |
200 € |
Die Steuer für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt nach §5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung jährlich das 8-fache des Steuersatzes | ||
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen einschl. des Fremdenverkehrsbeitrages nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
A) Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und –anlagen nach der Gebührensatzung der Ortsgemeinde Ockfen |
von bisher |
auf nunmehr |
1. Überlassung einer Reihengrabstätte | |||
a) |
Für Sargbestattung |
550 € |
550 € |
b) |
Für Urnenbestattung im Rasengrabfeld mit eingelassener Grabplatte |
600 € |
600 € |
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(zzgl. Kosten für Grabplatte und Gravur) |
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ba) Kosten für die Pflege (25 Jahre) |
800 € |
800 € |
c) |
Anonyme Urnenreihengrabstätte im Rasengrabfeld |
300 € |
300 € |
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ca) Kosten für die Pflege (25 Jahre) |
300 € |
300 € |
2. Überlassung oder Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte | |||
a) |
Grabstätte für Sargbestattung |
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aa) 1-stellig |
800 € |
800 € |
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ab) jede weitere Grabstelle |
800 € |
800 € |
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ac) Zulegung von Urnen möglich |
200 € |
200 € |
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Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben. |
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b) |
Grabstätte für Urnenbestattung (Randeinfassung im Betrag enthalten) |
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ba) Erstbelegung (2er Urnen-Grabstätte) |
800 € |
800 € |
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bb) Zulegung 2. Urne |
200 € |
200 € |
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bc) Erstbelegung (4er Urnen-Grabstätte) |
1.600 € |
1.600 € |
|
bd) jede weitere Zulegung (bis max. 4 Urnen) |
200 € |
200 € |
|
Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben. |
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c) |
Grabstätte für Urnenbestattung (Gebühr ohne Randeinfassung) |
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ca) Erstbelegung (2er Urnen-Grabstätte) |
450 € |
450 € |
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cb) Zulegung 2. Urne |
200 € |
200 € |
|
Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben. |
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d) |
Grabstätte für Sargbestattung in einem Rasengrabfeld |
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(Zulegung von max. 2 Urnen möglich) |
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da) als Einzelgrabstätte |
800 € |
800 € |
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db) jede weitere Grabstelle |
800 € |
800 € |
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dc) Zulegung von Urnen möglich |
200 € |
200 € |
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dd) Kosten für die Pflege pro Grabstelle (30 Jahre) je Stelle |
3.000 € |
3.000 € |
3. Grabherstellung | |||
a) |
Leichenbeisetzung |
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tatsächliche Kosten d. Grabherstellung +80,00 € Kostenpauschale |
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b) |
Urnenbeisetzung |
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tatsächliche Kosten d. Grabherstellung + 80,00 € Kostenpauschale |
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Sonn- und Feiertagszuschläge werden je nach den jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen erhoben. |
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4. Ausgrabungen und Umbettungen | |||
Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. | |||
5. Benutzung von Leichenhallen | |||
a) |
Aufbewahrung einer Leiche |
80 € |
80 € |
b) |
Aufbewahrung einer Urne |
80 € |
80 € |
6. Abräumen der Grabstelle nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungsdauer durch die Ortsgemeinde | |||
a) |
Reihenurnengrabstelle im Rasengrabfeld |
100 € |
100 € |
b) |
Wahlgrabstelle im Rasengrabfeld (Sarg) |
150 € |
150 € |
c) |
Urnenwahlgrabstelle |
150 € |
150 € |
d) |
Reihengrabstelle |
200 € |
200 € |
e) |
Wahlgrabstelle für Sarg |
300 € |
300 € |
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Die Gebühr für das Abräumen der Grabstätte wird mit Bescheid der ersten Beisetzung in der jeweiligen Grabstätte erhoben. |
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Sofern eine Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhe- / Nutzungsdauer durch die Angehörigenerfolgt, wird die bereits gezahlte Gebühr (unverzinst) an den Zahlungspflichtigen erstattet. |
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Im Übrigen wird auf die Regelungen der Gebührensatzung verwiesen. | ||
B) Fremdenverkehrsbeitrag |
100 v. H. |
100 v. H. |
voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Haushaltsvorjahres (2022) — 134.141,42 €
voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Haushaltsjahres (2023) — 60.866,42 €
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 1.000 Euro überschritten wird.
Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahre 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde
• zu den Festsetzungen in der Nachtragshaushaltssatzung sind teilweise erteilt.
Die Genehmigungen haben folgenden Wortlaut:
Hiermit genehmigen wir gem. § 95 Abs. 4 und § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgende Gesamtbeträge der verzinslichen Kredite:
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Gesamtbetrag |
Genehmigungsbetrag |
Haushaltsjahr 2023 |
549.900 Euro |
166.200 Euro |
Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 3 (in der Fassung ab dem 11.02.2023) i. V. m. § 68 Absatz 4 GemO folgenden Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung:
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Gesamtbetrag |
Genehmigungsbetrag |
Haushaltsjahr 2023 |
436.000 Euro |
436.000 Euro |
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. |
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
oder | |
2. |
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Bürgermeister geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 22. bis 31. Mai 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, Raum 2. OG 205, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12 Uhr öffentlich aus.
Ein Besuch in der Verwaltung ist derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581/81-405 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).
Der Nachtragshaushaltsplan ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de > Bürger & Verwaltung – Finanzen – Haushaltspläne