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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 20/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Bekanntmachung

der I. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Ockfen für das Haushaltsjahr 2023

Der Ortsgemeinderat Ockfen hat am 13. März 2023 auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die Gesamtbeträge

gegenüber bisher

EUR

erhöht um

EUR

vermindert um

EUR

auf

nunmehr

EUR

der zinslosen Kredite

0

0

0

0

der verzinsten Kredite

569.900

0

20.000

549.900

festgesetzt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

festgesetzt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 436.000 €.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

von bisher

auf nunmehr

- Grundsteuer A auf

360 v.H.

360 v.H.

- Grundsteuer B auf

440 v.H.

510 v.H.

- Gewerbesteuer auf

365 v.H.

380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund auf

80 €

80 €

- für den zweiten Hund auf

150 €

150 €

- für jeden weiteren Hund auf

200 €

200 €

Die Steuer für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt nach §5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung jährlich das 8-fache des Steuersatzes

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen einschl. des Fremdenverkehrsbeitrages nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

A) Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und –anlagen nach

der Gebührensatzung der Ortsgemeinde Ockfen

von

bisher

auf

nunmehr

1. Überlassung einer Reihengrabstätte

a)

Für Sargbestattung

550 €

550 €

b)

Für Urnenbestattung im Rasengrabfeld mit eingelassener Grabplatte

600 €

600 €

(zzgl. Kosten für Grabplatte und Gravur)

ba) Kosten für die Pflege (25 Jahre)

800 €

800 €

c)

Anonyme Urnenreihengrabstätte im Rasengrabfeld

300 €

300 €

ca) Kosten für die Pflege (25 Jahre)

300 €

300 €

2. Überlassung oder Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte

a)

Grabstätte für Sargbestattung

aa) 1-stellig

800 €

800 €

ab) jede weitere Grabstelle

800 €

800 €

ac) Zulegung von Urnen möglich

200 €

200 €

Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben.

b)

Grabstätte für Urnenbestattung (Randeinfassung im Betrag enthalten)

ba) Erstbelegung (2er Urnen-Grabstätte)

800 €

800 €

bb) Zulegung 2. Urne

200 €

200 €

bc) Erstbelegung (4er Urnen-Grabstätte)

1.600 €

1.600 €

bd) jede weitere Zulegung (bis max. 4 Urnen)

200 €

200 €

Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben.

c)

Grabstätte für Urnenbestattung (Gebühr ohne Randeinfassung)

ca) Erstbelegung (2er Urnen-Grabstätte)

450 €

450 €

cb) Zulegung 2. Urne

200 €

200 €

Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben.

d)

Grabstätte für Sargbestattung in einem Rasengrabfeld

(Zulegung von max. 2 Urnen möglich)

da) als Einzelgrabstätte

800 €

800 €

db) jede weitere Grabstelle

800 €

800 €

dc) Zulegung von Urnen möglich

200 €

200 €

dd) Kosten für die Pflege pro Grabstelle (30 Jahre) je Stelle

3.000 €

3.000 €

3. Grabherstellung

a)

Leichenbeisetzung

tatsächliche Kosten d. Grabherstellung +80,00 € Kostenpauschale

b)

Urnenbeisetzung

tatsächliche Kosten d. Grabherstellung + 80,00 € Kostenpauschale

Sonn- und Feiertagszuschläge werden je nach den jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen erhoben.

4. Ausgrabungen und Umbettungen

Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben.

5. Benutzung von Leichenhallen

a)

Aufbewahrung einer Leiche

80 €

80 €

b)

Aufbewahrung einer Urne

80 €

80 €

6. Abräumen der Grabstelle nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungsdauer durch die Ortsgemeinde

a)

Reihenurnengrabstelle im Rasengrabfeld

100 €

100 €

b)

Wahlgrabstelle im Rasengrabfeld (Sarg)

150 €

150 €

c)

Urnenwahlgrabstelle

150 €

150 €

d)

Reihengrabstelle

200 €

200 €

e)

Wahlgrabstelle für Sarg

300 €

300 €

Die Gebühr für das Abräumen der Grabstätte wird mit Bescheid der ersten Beisetzung in der jeweiligen Grabstätte erhoben.

Sofern eine Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhe- / Nutzungsdauer durch die Angehörigenerfolgt, wird die bereits gezahlte Gebühr (unverzinst) an den Zahlungspflichtigen erstattet.

Im Übrigen wird auf die Regelungen der Gebührensatzung verwiesen.

B) Fremdenverkehrsbeitrag

100 v. H.

100 v. H.

§ 7 Eigenkapital

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Haushaltsvorjahres (2022)  —  134.141,42 €

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Haushaltsjahres (2023)  —  60.866,42 €

§ 8 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 1.000 Euro überschritten wird.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahre 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde

• zu den Festsetzungen in der Nachtragshaushaltssatzung sind teilweise erteilt.

Die Genehmigungen haben folgenden Wortlaut:

Hiermit genehmigen wir gem. § 95 Abs. 4 und § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgende Gesamtbeträge der verzinslichen Kredite:

Gesamtbetrag

Genehmigungsbetrag

Haushaltsjahr 2023

549.900 Euro

166.200 Euro

Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 3 (in der Fassung ab dem 11.02.2023) i. V. m. § 68 Absatz 4 GemO folgenden Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung:

Gesamtbetrag

Genehmigungsbetrag

Haushaltsjahr 2023

436.000 Euro

436.000 Euro

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Bürgermeister geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 22. bis 31. Mai 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, Raum 2. OG 205, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12 Uhr öffentlich aus.

Ein Besuch in der Verwaltung ist derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581/81-405 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).

Der Nachtragshaushaltsplan ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de > Bürger & Verwaltung – Finanzen – Haushaltspläne

Ockfen, den 10. Mai 2023
Ortsgemeinde Ockfen
gez. Gerd Benzmüller, Ortsbürgermeister