Der Ortsgemeinderat Ockfen hat am 14. Februar 2022 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden — HJ 2023
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 761.155 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 704.990 Euro
der Jahresüberschuss auf — Euro
der Jahresfehlbetrag auf — 56.165 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf — -12.840 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 305.100 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 875.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -569.900 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
ausF inanzierungstätigkeit auf — 582.740 Euro
(ohne Kredite zur Umschuldung,einschl. Zunahme Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse)
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
— HJ 2023
zinslose Kredite auf — 0 Euro
verzinste Kredite auf — 569.900 Euro
zusammen auf — 569.900 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
— HJ 2023
— 0 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
— HJ 2023
— 0 Euro
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
— HJ 2023 | |
1) |
Grundsteuer |
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für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) — 360 v. H. |
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für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B) — 440 v. H. |
2) |
Gewerbesteuer — 365 v. H. |
3) |
Hundesteuer |
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für den ersten Hund — 80 € |
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für den zweiten Hund — 150 € |
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für jeden weiteren Hund — 200 € |
Die Steuer für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung jährlich das 8-fache des Steuersatzes.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen einschl. des Fremdenverkehrsbeitrages nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
A) Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und –anlagen nach der Gebührensatzung der Ortsgemeinde Ockfen
— HJ 2023 | |
1. |
Überlassung einer Reihengrabstätte |
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a) |
Für Sargbestattung |
550 € |
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b) |
Für Urnenbestattung im Rasengrabfeld mit eingelassener Grabplatte(zzgl. Kosten für Grabplatte und Gravur) |
600 € |
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ba) Kosten für die Pflege (25 Jahre) |
800 € |
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c) |
Anonyme Urnenreihengrabstätte im Rasengrabfeld |
300 € |
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ca) Kosten für die Pflege (25 Jahre) |
300 € |
2. |
Überlassung oder Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte |
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a) |
Grabstätte für Sargbestattung |
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aa) 1-stellig |
800 € |
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ab) jede weitere Grabstelle |
800 € |
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ac) Zulegung von Urnen möglich |
200 € |
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Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes auf einen kürzerenZeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben. |
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b) |
Grabstätte für Urnenbestattung (Randeinfassung im Betragenthalten) |
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ba) Erstbelegung (2er Urnen-Grabstätte) |
800 € |
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bb) Zulegung 2. Urne |
200 € |
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bc) Erstbelegung (4er Urnen-Grabstätte) |
1.600 € |
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bd) jede weitere Zulegung (bis max. 4 Urnen) |
200 € |
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Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes auf einen kürzerenZeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzeserhoben. |
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c) |
Grabstätte für Urnenbestattung (Gebühr ohne Randeinfassung) |
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ca) Erstbelegung (2er Urnen-Grabstätte) |
450 € |
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cb) Zulegung 2. Urne |
200 € |
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Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes auf einen kürzerenZeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzeserhoben. |
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d) |
Grabstätte für Sargbestattung in einem Rasengrabfeld (Zulegung von max. 2 Urnen möglich) |
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da) als Einzelgrabstätte |
800 € |
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db) jede weitere Grabstelle |
800 € |
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dc) Zulegung von Urnen möglich |
200 € |
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dd) Kosten für die Pflege pro Grabstelle (30 Jahre) je Stelle |
3.000 € |
3. |
Grabherstellung |
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a) |
Leichenbeisetzung |
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tatsächliche Kosten d. Grabherstellung +80,00 € Kostenpauschale |
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b) |
Urnenbeisetzung |
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tatsächliche Kosten d. Grabherstellung + 80,00 € Kostenpauschale |
Sonn- und Feiertagszuschläge werden je nach den jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen erhoben. | ||
4. |
Ausgrabungen und Umbettungen |
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Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. |
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5. |
Benutzung von Leichenhallen |
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a) Aufbewahrung einer Leiche |
80 € |
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b) Aufbewahrung einer Urne |
80 € |
6. |
Abräumen der Grabstelle nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungsdauer durch die Ortsgemeinde |
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a) Reihenurnengrabstelle im Rasengrabfeld |
100 € |
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b) Wahlgrabstelle im Rasengrabfeld (Sarg) |
150 € |
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c) Urnenwahlgrabstelle |
150 € |
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d) Reihengrabstelle |
200 € |
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e) Wahlgrabstelle für Sarg |
300 € |
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Die Gebühr für das Abräumen der Grabstätte wird mit Bescheid der ersten Beisetzung in der jeweiligen Grabstätte erhoben. |
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Sofern eine Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhe- / Nutzungsdauer durch die Angehörigen erfolgt, wird die bereits gezahlte Gebühr (unverzinst) an den Zahlungspflichtigen erstattet. |
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Im Übrigen wird auf die Regelungen der Gebührensatzung verwiesen. |
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B) Fremdenverkehrsbeitrag |
HJ 2023 |
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100 v. H. |
Voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorvorjahres (2020) — 435.404,54 Euro
voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorjahres (2021) — 153.907,54 Euro
voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des ersten Haushaltsjahres (Planung 2022) — -28.072,46 Euro
voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des zweiten Haushaltsjahres (Planung 2023) — -84.237,46 Euro
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 1.000 Euro
überschritten wird.
Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweise:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde
- |
zu den Festsetzungen im § 2 der Haushaltssatzung ist nicht erteilt |
Die Genehmigungen haben folgenden Wortlaut:
Hiermit genehmigen wir gem. § 95 Abs. 4 und § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgende Gesamtbeträge der verzinslichen Kredite:
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Gesamtbetrag € |
Genehmigungsbetrag € |
Haushaltsjahr 2023 |
569.900 |
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zur Finanzierung von Investitionsausgaben des Finanzhaushalts | ||
genehmigter Teilbetrag: |
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0 |
davon als Vorfinanzierungskredit: |
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entfällt |
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. |
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
2. |
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Bürgermeister geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 22. bis 31. Mai 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, 2. OG Raum 205, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.
Ein Besuch in der Verwaltung ist derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581 81-405 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).
Der Haushaltsplan ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de > Bürger & Verwaltung – Finanzen – Haushaltspläne