In der Bekanntmachung der Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde Freudenburg im Saarburger Kreisblatt Nr. 13/2023 vom 29.03.2023 wurde der Satzungstext irrtümlich ohne Rechtsbehelfsbelehrung veröffentlicht. Daher wird die Stellplatzsatzung in diesem Saarburger Kreisblatt nochmals vollständig bekanntgemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die Bekanntmachung vom 29.03.2023.
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) i. d. F. vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) i. V. m. § 88 Abs. 1 Nr. 3 und 8, Abs. 3 Nr. 2 und 4 der Landbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.09.2021 (GVBl. S. 543) hat der Ortsgemeinderat Freudenburg in seiner Sitzung am 15.03.2023 folgende Satzung beschlossen:
Diese Satzung gilt für das gesamte Ortsgebiet von Freudenburg, soweit nicht durch Bebauungspläne oder sonstige städtebauliche Satzungen abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) Bauliche Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit gemäß dieser Satzung hergestellt werden (notwendige Stellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen Anlagen fertiggestellt sein. Die Herstellungspflicht für Fahrradabstellplätze nach § 47 Abs. 1 LBauO bleibt unberührt.
(2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Stellplätze).
Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Die Mindestlänge der Stellplätze beträgt 5,00 m, die Mindestbreite soll 2,50 m betragen. Im Übrigen gilt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24.07.2000 (MinBl. S. 231) über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der jeweiligen gültigen Fassung.
(1) Die Zahl der nach § 2 herzustellenden Stellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Stellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.
(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein.
(4) Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.
(5) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab 5 auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.
(1) Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein.
(2) Stellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück bis zu 300 m Fußweg hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivil-rechtlich das Nutzungsrecht im Grundbuch gesichert ist.
Ist die Herstellung von Stellplätzen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf deren Herstellung verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Ortsgemeinde Freudenburg einen Geldbetrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung der Ablösesatzung zahlen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 89 LBauO handelt, wer entgegen
- § 2 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben,
- § 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne denen hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 € geahndet werden.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der hierzu ergangenen Rechtsvorschriften, oder aufgrund dieses Gesetzes, zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn,
1. |
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
2. |
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet, oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Freudenburg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.