Der Stadtrat Saarburg hat in seiner Sitzung am 02.05.2024 beschlossen, die am 15.02.2023 bekannt gemachte Satzung vom 09.02.2023 über die Verhängung einer Veränderungssperre in der Stadt Saarburg für das Teilgebiet „An der Sesselbahn“ zu ändern und wie folgt neu zu fassen:
Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt geändert worden ist durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), und § 24 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153), die zuletzt geändert worden ist durch Art. 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. 2023, S. 133) hat der Stadtrat der Stadt Saarburg in seiner Sitzung vom 02.05.2024 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1
Zur Sicherung der Planung im Bereich des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans für das Teilgebiet „An der Sesselbahn“ wird eine Veränderungssperre angeordnet. Die Planungsziele sind:
• Erhaltung des vorhandenen Waldes auf dem Flurstück 22/29 zur Erhaltung der touristischen Attraktivität des Burgbergs und in seiner Funktion als städtebauliche Zäsur und „grüne Lunge“ im Stadtgebiet.
• Erhaltung der Mischgebietsqualität durch Festsetzung eines Mischgebiet auf dem Flurstück 22/28.
• Erhaltung und Verbesserung der Attraktivität des Stadtbildes im Umfeld von Burgberg und Sesselbahn als touristischen Highlights, welches durch überwiegend aufgelockerte, zweigeschossige Bebauung mit anthrazit/schwarz gedeckten Satteldächern geprägt wird, durch Begrenzung der zulässigen Grundflächen und/oder Zahl der Wohnungen je Gebäude, Geschosse und Höhen baulicher Anlagen sowie Gestaltungsvorgaben, insbesondere durch Festsetzung von Satteldächern und Farbvorgaben.
• Sicherstellung ausreichenden Lärmschutzes insbesondere vor Lärmimmissionen der benachbarten Sesselbahn durch geeignete Festsetzungen, insbesondere durch Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Grundstücke Germarkung Saarburg, Flur 28, Flurstücke 22/28 und 22/29. Die Abgrenzung ergibt sich aus beigefügtem Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2
Im Geltungsbereich der gemäß § 1 angeordneten Veränderungssperre dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
2. erhebliche und wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann gemäß § 14 Abs. 2 BauGB von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.
§ 3
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Hinweise:
Auf die Vorschriften über die Entschädigungsansprüche gemäß § 18 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen. Des Weiteren wird hingewiesen auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 über die Beachtlichkeit der First bei der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB beim Zustandekommen der vorstehenden Satzung.
Gemäß 24 Abs. 6 GemO wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstanden oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Stadtbürgermeister unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Das Original der Flurkarte, die Bestandteil der Satzung ist, liegt zu jedermanns Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Bauamt, Schlossberg 6, 54439 Saarburg, Raum 1.OG 43, während der Dienstzeiten aus.
Sprechzeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell:
- montags bis freitags von 08.30 - 12.00 Uhr
- donnerstags von 14.00 - 16.00 Uhr
- donnerstags (zusätzlich nach Vereinbarung) von 16.00 - 18.00 Uhr