Der Ortsgemeinderat Kirf hat am 13. März 2024 auf Grund des § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
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| HJ 2024 | HJ 2025 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.172.135 Euro | 1.194.590 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.315.695 Euro | 1.281.635 Euro |
| der Jahresfehlbetrag auf | 143.560 Euro | 87.045 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -101.910 Euro | -41.915 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 134.288 Euro | 802.610 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.562.800 Euro | 3.675.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.428.512 Euro | -2.872.390 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit(ohne Kredite zur Umschuldung) | 1.530.422 Euro | 2.914.305 Euro |
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| HJ 2024 | HJ 2025 |
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 1.406.962 Euro | 2.867.390 Euro |
| zusammen auf | 1.406.962 Euro | 2.867.390 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
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| HJ 2024 | HJ 2025 |
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| 0 Euro | 0 Euro |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beträgt
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| 0 Euro | 0 Euro |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:
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| HJ 2024 | HJ 2025 |
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| 373.690 Euro | 432.460 Euro |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
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| HJ 2024 | HJ 2025 |
| 1. | für die Grundsteuer |
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| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 345 v. H. | 345 v. H. |
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| für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B) | 465 v. H. | 465 v. H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer | 380 v. H. | 380 v. H. |
| 3. | Hundesteuer |
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| für den ersten Hund | 50 € | 50 € |
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| für den zweiten Hund | 69 € | 69 € |
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| für jeden weiteren Hund | 92 € | 92 € |
Die Steuer für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung jährlich das 8-fache des Steuersatzes.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz werden wie folgt festgesetzt:
Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und -anlagen nach der Gebührensatzung der Ortsgemeinde Kirf
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| HJ 2024 | HJ 2025 |
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte |
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| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 55 Euro | 55 Euro |
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| b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 430 Euro | 430 Euro |
| 2. | Überlassung oder Wiedererwerb einer Familiengrabstätte |
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| a) Einzelgrab | 770 Euro | 770 Euro |
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| b) jede weitere Grabstelle | 770 Euro | 770 Euro |
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| Bei Verlängerung des Nutzungsrechts auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben. |
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| 3. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte | 250 Euro | 250 Euro |
| 4. | Überlassung oder Wiedererwerb einer Familienurnengrabstätte |
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| a) für die Bestattung von bis zu 2 Urnen | 500 Euro | 500 Euro |
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| b) und für jede weitere Urne (bis max. 4 Urnen) | 250 Euro | 250 Euro |
| 5. | Überlassung oder Wiedererwerb einer Familiengrabstätte |
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| (Sarg in einem Rasengrabfeld) je Stelle | 800 Euro | 800 Euro |
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| Kosten für die Pflege von 30 Jahren je Stelle | 3.000 Euro | 3.000 Euro |
| 6. | Überlassung oder Wiedererwerb einer Familienurnengrabstätte |
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| in einem Rasengrabfeld je Stelle | 500 Euro | 500 Euro |
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| Kosten für die Pflege von 30 Jahren je Stelle | 1.500 Euro | 1.500 Euro |
| 7. | Überlassung einer Reihengrabstätte (Sarg) in einem Rasengrabfeld | 450 Euro | 450 Euro |
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| Kosten für die Pflege von 25 Jahren | 2.500 Euro | 2.500 Euro |
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| Beilegung einer Urne (wenn Ruhezeit noch 15 Jahre beträgt) | 250 Euro | 250 Euro |
| 8. | Überlassung einer Reihenurnengrabstätte in einem Rasengrabfeld | 250 Euro | 250 Euro |
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| Kosten für die Pflege von 25 Jahren | 1.250 Euro | 1.250 Euro |
| 9. | Ausheben und Schließen der Gräber (Grabherstellung) |
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| Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben |
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| 10. | Ausgrabungen und Umbettungen |
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| Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben |
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| 11. | Benutzung von Leichenhallen |
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| a) Aufbewahrung einer Leiche | 80 Euro | 80 Euro |
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| b) Aufbewahrung einer Urne | 55 Euro | 55 Euro |
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| c) Zuwiderhandlungen gegen die Reinigungspflicht | 40 Euro | 40 Euro |
Im Übrigen wird auf die Regelungen der Gebührensatzung verwiesen.
(vorläufiges) Eigenkapital
zum 31.12. des Vorvorjahres (2022) — 3.227.032,03 Euro
voraussichtliches Eigenkapital
zum 31.12. des Vorjahres (2023) — 3.175.322,03 Euro
voraussichtliches Eigenkapital
zum 31.12. des ersten Haushaltsjahres (2024) — 3.031.762,03 Euro
voraussichtliches Eigenkapital
zum 31.12. des zweiten Haushaltsjahres (2025) — 2.944.717,03 Euro
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 1.000 Euro überschritten wird.
Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweise:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 2 und § 103 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgenden Betrag der verzinslichen Kredite:
| Gesamtbetrag laut Haushaltsatzung | Genehmigungsbetrag nach Prüfung |
| Haushaltsjahr 2024 | 1.406.962 Euro | 637.962 Euro |
| Haushaltsjahr 2025 | 2.867.390 Euro | 0 Euro |
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung als kalkulierte „Zwischenfinanzierungsspielräume“, um nicht das Risiko einer Überschreitung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite zu riskieren:
| Gesamtbetrag | Genehmigungsbetrag |
| Haushaltsjahr 2024 | 373.690 Euro | 373.690 Euro |
| Haushaltsjahr 2025 | 432.460 Euro | 432.460 Euro |
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Ortsbürgermeister geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 27.05.2024 bis 07.06.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, 2. OG Raum 214, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.
Ein Besuch in der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581 81-403 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).
Der Haushaltsplan ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de {{gt}} Bürger & Verwaltung - Finanzen - Haushaltspläne {{lt}} einzusehen.