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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 21/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kirf für die Haushaltsjahre 2024 und 2025

Der Ortsgemeinderat Kirf hat am 13. März 2024 auf Grund des § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresfehlbetrag auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit(ohne Kredite zur Umschuldung)

§ 2

Gesamtbetrag der Kredite

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beträgt

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1.

für die Grundsteuer

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B)

2.

für die Gewerbesteuer

3.

Hundesteuer

für den ersten Hund

für den zweiten Hund

für jeden weiteren Hund

Die Steuer für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung jährlich das 8-fache des Steuersatzes.

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz werden wie folgt festgesetzt:

Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und -anlagen nach der Gebührensatzung der Ortsgemeinde Kirf

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

2.

Überlassung oder Wiedererwerb einer Familiengrabstätte

a) Einzelgrab

b) jede weitere Grabstelle

Bei Verlängerung des Nutzungsrechts auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben.

3.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

4.

Überlassung oder Wiedererwerb einer Familienurnengrabstätte

a) für die Bestattung von bis zu 2 Urnen

b) und für jede weitere Urne (bis max. 4 Urnen)

5.

Überlassung oder Wiedererwerb einer Familiengrabstätte

(Sarg in einem Rasengrabfeld) je Stelle

Kosten für die Pflege von 30 Jahren je Stelle

6.

Überlassung oder Wiedererwerb einer Familienurnengrabstätte

in einem Rasengrabfeld je Stelle

Kosten für die Pflege von 30 Jahren je Stelle

7.

Überlassung einer Reihengrabstätte (Sarg) in einem Rasengrabfeld

Kosten für die Pflege von 25 Jahren

Beilegung einer Urne (wenn Ruhezeit noch 15 Jahre beträgt)

8.

Überlassung einer Reihenurnengrabstätte in einem Rasengrabfeld

Kosten für die Pflege von 25 Jahren

9.

Ausheben und Schließen der Gräber (Grabherstellung)

Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben

10.

Ausgrabungen und Umbettungen

Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben

11.

Benutzung von Leichenhallen

a) Aufbewahrung einer Leiche

b) Aufbewahrung einer Urne

c) Zuwiderhandlungen gegen die Reinigungspflicht

Im Übrigen wird auf die Regelungen der Gebührensatzung verwiesen.

§ 7

Eigenkapital

(vorläufiges) Eigenkapital

zum 31.12. des Vorvorjahres (2022)  —  3.227.032,03 Euro

voraussichtliches Eigenkapital

zum 31.12. des Vorjahres (2023)  —  3.175.322,03 Euro

voraussichtliches Eigenkapital

zum 31.12. des ersten Haushaltsjahres (2024)  —  3.031.762,03 Euro

voraussichtliches Eigenkapital

zum 31.12. des zweiten Haushaltsjahres (2025)  —  2.944.717,03 Euro

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 1.000 Euro überschritten wird.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Hinweise:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 2 und § 103 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgenden Betrag der verzinslichen Kredite:

Haushaltsjahr 2024

Haushaltsjahr 2025

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung als kalkulierte „Zwischenfinanzierungsspielräume“, um nicht das Risiko einer Überschreitung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite zu riskieren:

Haushaltsjahr 2024

Haushaltsjahr 2025

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Ortsbürgermeister geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 27.05.2024 bis 07.06.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, 2. OG Raum 214, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.

Ein Besuch in der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581 81-403 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).

Der Haushaltsplan ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de {{gt}} Bürger & Verwaltung - Finanzen - Haushaltspläne {{lt}} einzusehen.

Kirf, 17. Mai 2024
Ortsgemeinde Kirf
gez. Reinhold Anton, Ortsbürgermeister