Der Stadtrat Saarburg hat in seiner Sitzung am 25.04.2023 den Bebauungsplan für das Teilgebiet „Quartier de Lattre, Teil IV“ der Stadt Saarburg, Stadtteil Beurig, als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der Geltungsbereich des Gebiets ergibt sich aus nachstehendem Plan.
Jede Bürgerin/Jeder Bürger kann den Bebauungsplan nebst Begründung und der zusammenfassenden Erklärung beim Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 6, Saarburg, Raum 1.OG 45, während der allgemeinen Sprechstunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Satzungsunterlagen sind ebenso unter der Internetadresse: https://www.saarburg-kell.de/saarburg_kell/Bauen & Wohnen/Bebauungspläne/Saarburg/Beurig/
veröffentlicht.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden
| - | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| - | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| - | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs |
| wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Saarburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. | |
| Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der hierzu ergangenen Rechtsvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Stadtbürgermeister der Stadt Saarburg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht hat. |
| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. | |
| Sprechzeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell: | |
| - | montags bis donnerstags von 8.30 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr |
| - | donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16 - 18 Uhr |
| - | freitags von 8.30 - 12 Uhr |
(Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten)