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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Taben-Rodt für 2024/2025

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Taben-Rodt für die Haushaltsjahre 2024 und 2025

Der Ortsgemeinderat hat am 18.03.2024 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

HJ 2024

HJ 2025

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.231.620 Euro

1.264.300 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.203.690 Euro

1.186.990 Euro

der Jahresüberschuss auf

27.930 Euro

77.310 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

53.680 Euro

105.860 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

42.700 Euro

388.400 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.204.200 Euro

20.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-2.161.500 Euro

368.400 Euro

nachr.: die Einzahlungen aus der Aufnahme von Investitionskrediten auf

2.161.500 Euro

20.000 Euro

nachr.: die Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten auf

13.650 Euro

406.200 Euro

nachr.: der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionskrediten auf

2.147.850 Euro

-386.200 Euro

nachr.: Saldo aller Ein- und Auszahlungen

(Abnahme der Verbindlichkeiten ggü. der Verbandsgemeinde i. R. d. Einheitskasse)

40.030 Euro

88.060 Euro

Der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

(ohne Kredite zur Umschuldung, einschl. Zunahme der Verbindlichkeiten ggü.

der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse)

2.107.820 Euro

-474.260 Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

HJ 2024

HJ 2025

zinslose Kredite auf

0 Euro

0 Euro

verzinste Kredite auf

2.161.500 Euro

20.000 Euro

zusammen auf

2.161.500 Euro

20.000 Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen (Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen führen können) werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.254.760 € in 2024 und 1.310.420 € in 2025 (Muster 31).

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

HJ 2024

HJ 2025

1) Grundsteuer

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

345 v. H.

345 v. H.

für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B)

465 v. H.

465 v. H.

2) Gewerbesteuer

380 v. H.

380 v. H.

3) Hundesteuer

für den ersten Hund

45 €

45 €

für den zweiten Hund

75 €

75 €

für jeden weiteren Hund

100 €

100 €

Die Steuer für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung jährlich das 8-fache des Steuersatzes.

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen einschl. des Tourismusbeitrages nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

A. Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und -anlagen nach der Gebührensatzung der Ortsgemeinde Taben-Rodt

HJ 2024

HJ 2025

1. Überlassung einer Reihengrabstätte

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

100 €

100 €

b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

450 €

450 €

2. Überlassung oder Wiedererwerb

einer Familiengrabstätte

alter Friedhofsteil

neuer Friedhofsteil

alter Friedhofsteil

neuer Friedhofsteil

a) Einzelgrab

700 €

750 €

700 €

750 €

b) jede weitere Grabstelle

700 €

750 €

700 €

750 €

Bei Verlängerung des Nutzungsrechts auf einen kürzeren Zeitraum als 25 Jahre wird pro Jahr 1/25 des Gebührensatzes erhoben.

3. Überlassung einer Einzel-Urnenkammer

(Belegung mit einer Urne in der Urnenwand für 20 Jahre)

900 €

900 €

4. Überlassung oder Wiedererwerb einer Familien-Urnenkammer

(Belegung mit max. 2 Urnen in der Urnenwand für 25 Jahre)

900 €

900 €

Bei Verlängerung des Nutzungsrechts auf einen kürzeren Zeitraum als 25 Jahre wird pro Jahr 1/25 des Gebührensatzes erhoben.

5. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

in einem Rasengrab

450 €

450 €

(zuzüglich Kosten für die Grabplatte und Gravur nach Aufwand)

a) Kosten der Pflege

700 €

700 €

6. Überlassung einer Reihengrabstätte

in einem Rasengrabfeld

750 €

750 €

a) Kosten der Pflege

1.600 €

1.600 €

7. Überlassung einer anonymen

Rasengrabstätte für Urnen

300 €

300 €

a) Kosten der Pflege

300 €

300 €

8. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

450 €

450 €

9. Überlassung oder Wiedererwerb einer Urnenfamiliengrabstätte

a) für die Bestattung von bis zu 2 Urnen

500 €

500 €

b) jede weitere Urne (bis max. 4 Urnen je Grab belegbar) 1/25 des Gebührensatzes bis Ablauf der Nutzungszeit von 25 Jahren

10. Überlassung einer gemischten Grabstätte

a) Erstbelegung

500 €

500 €

b) Zweitbelegung: pro Jahr 1/20 der Restruhezeit von 20 Jahren der ersten Belegung

11. Grabherstellung

Die Gebühren für die Grabherstellung (Ausheben / Schließen) werden nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.

12. Bereitstellung einer Urnenkammer

Die Gebühren für die Bereitstellung (Öffnen / Schließen) einer Urnenkammer werden nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.

13. Ausgrabungen und Umbettungen

Die Gebühren für derartige Leistungen werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben.

14. Benutzung von Leichenhallen

a) Aufbewahrung einer Leiche (inkl. Reinigung)

120 €

120 €

b) Aufbewahrung einer Urne (inkl. Reinigung)

90 €

90 €

Im Übrigen wird auf die Regelungen der Gebührensatzung verwiesen.

Die Grabpflegekosten werden zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer (derzeit 19 %) erhoben.

B. Tourismusbeitrag

100 v.H.

100 v.H.

§ 7

Eigenkapital

(vorläufiges) Eigenkapital zum 31.12. des Vorvorjahres (2022)

594.521,73 Euro

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorjahres (2023)

536.171,73 Euro

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des ersten Haushaltsjahres (2024)

564.101,73 Euro

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des zweiten Haushaltsjahres (2025)

641.411,73 Euro

§ 8

über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 1.000 Euro überschritten wird.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 2 und § 103 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgenden Betrag der verzinslichen Kredite:

Gesamtbetrag laut

Haushaltssatzung

Genehmigungsbetrag

nach Prüfung

Haushaltsjahr 2024

2.161.500 Euro

199.100 Euro

Haushaltsjahr 2025

20.000 Euro

0 Euro

Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 3 i. V. m. § 68 Absatz 4 GemO folgenden Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung:

Gesamtbetrag

Genehmigungsbetrag

Haushaltsjahr 2024

1.254.760 Euro

1.254.760 Euro

Haushaltsjahr 2025

1.310.420 Euro

1.310.420 Euro

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Ortsbürgermeister geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 27. Mai bis 5. Juni 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, 2. OG Raum 207, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.

Taben-Rodt, 22. Mai 2024
Ortsgemeinde Taben-Rodt
gez. Hans-Joachim Wallrich, Ortsbürgermeister