Der Ortsgemeinderat hat am 18.03.2024 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| HJ 2024 | HJ 2025 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.231.620 Euro | 1.264.300 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.203.690 Euro | 1.186.990 Euro |
| der Jahresüberschuss auf | 27.930 Euro | 77.310 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 53.680 Euro | 105.860 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 42.700 Euro | 388.400 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.204.200 Euro | 20.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.161.500 Euro | 368.400 Euro |
| nachr.: die Einzahlungen aus der Aufnahme von Investitionskrediten auf | 2.161.500 Euro | 20.000 Euro |
| nachr.: die Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten auf | 13.650 Euro | 406.200 Euro |
| nachr.: der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionskrediten auf | 2.147.850 Euro | -386.200 Euro |
| nachr.: Saldo aller Ein- und Auszahlungen (Abnahme der Verbindlichkeiten ggü. der Verbandsgemeinde i. R. d. Einheitskasse) | 40.030 Euro | 88.060 Euro |
| Der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf (ohne Kredite zur Umschuldung, einschl. Zunahme der Verbindlichkeiten ggü. der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse) | 2.107.820 Euro | -474.260 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| HJ 2024 | HJ 2025 |
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 2.161.500 Euro | 20.000 Euro |
| zusammen auf | 2.161.500 Euro | 20.000 Euro |
Verpflichtungsermächtigungen (Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen führen können) werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.254.760 € in 2024 und 1.310.420 € in 2025 (Muster 31).
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| HJ 2024 | HJ 2025 |
| 1) Grundsteuer | ||
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 345 v. H. | 345 v. H. |
| für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B) | 465 v. H. | 465 v. H. |
| 2) Gewerbesteuer | 380 v. H. | 380 v. H. |
| 3) Hundesteuer | ||
| für den ersten Hund | 45 € | 45 € |
| für den zweiten Hund | 75 € | 75 € |
| für jeden weiteren Hund | 100 € | 100 € |
Die Steuer für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung jährlich das 8-fache des Steuersatzes.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen einschl. des Tourismusbeitrages nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
A. Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und -anlagen nach der Gebührensatzung der Ortsgemeinde Taben-Rodt
| HJ 2024 | HJ 2025 | ||
| 1. Überlassung einer Reihengrabstätte | ||||
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 100 € |
| 100 € |
|
| b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 450 € |
| 450 € |
|
| 2. Überlassung oder Wiedererwerb einer Familiengrabstätte | alter Friedhofsteil | neuer Friedhofsteil | alter Friedhofsteil | neuer Friedhofsteil |
| a) Einzelgrab | 700 € | 750 € | 700 € | 750 € |
| b) jede weitere Grabstelle | 700 € | 750 € | 700 € | 750 € |
| Bei Verlängerung des Nutzungsrechts auf einen kürzeren Zeitraum als 25 Jahre wird pro Jahr 1/25 des Gebührensatzes erhoben. | ||||
| 3. Überlassung einer Einzel-Urnenkammer | ||||
| (Belegung mit einer Urne in der Urnenwand für 20 Jahre) | 900 € |
| 900 € |
|
| 4. Überlassung oder Wiedererwerb einer Familien-Urnenkammer | ||||
| (Belegung mit max. 2 Urnen in der Urnenwand für 25 Jahre) | 900 € |
| 900 € |
|
| Bei Verlängerung des Nutzungsrechts auf einen kürzeren Zeitraum als 25 Jahre wird pro Jahr 1/25 des Gebührensatzes erhoben. | ||||
| 5. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte in einem Rasengrab | 450 € |
| 450 € |
|
| (zuzüglich Kosten für die Grabplatte und Gravur nach Aufwand) | ||||
| a) Kosten der Pflege | 700 € |
| 700 € |
|
| 6. Überlassung einer Reihengrabstätte in einem Rasengrabfeld | 750 € |
| 750 € |
|
| a) Kosten der Pflege | 1.600 € |
| 1.600 € |
|
| 7. Überlassung einer anonymen Rasengrabstätte für Urnen | 300 € |
| 300 € |
|
| a) Kosten der Pflege | 300 € |
| 300 € |
|
| 8. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte | 450 € |
| 450 € |
|
| 9. Überlassung oder Wiedererwerb einer Urnenfamiliengrabstätte | ||||
| a) für die Bestattung von bis zu 2 Urnen | 500 € |
| 500 € |
|
| b) jede weitere Urne (bis max. 4 Urnen je Grab belegbar) 1/25 des Gebührensatzes bis Ablauf der Nutzungszeit von 25 Jahren | ||||
| 10. Überlassung einer gemischten Grabstätte | ||||
| a) Erstbelegung | 500 € |
| 500 € |
|
| b) Zweitbelegung: pro Jahr 1/20 der Restruhezeit von 20 Jahren der ersten Belegung | ||||
| 11. Grabherstellung | ||||
| Die Gebühren für die Grabherstellung (Ausheben / Schließen) werden nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben. | ||||
| 12. Bereitstellung einer Urnenkammer | ||||
| Die Gebühren für die Bereitstellung (Öffnen / Schließen) einer Urnenkammer werden nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben. | ||||
| 13. Ausgrabungen und Umbettungen | ||||
| Die Gebühren für derartige Leistungen werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. | ||||
| 14. Benutzung von Leichenhallen | ||||
| a) Aufbewahrung einer Leiche (inkl. Reinigung) | 120 € |
| 120 € |
|
| b) Aufbewahrung einer Urne (inkl. Reinigung) | 90 € |
| 90 € |
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| Im Übrigen wird auf die Regelungen der Gebührensatzung verwiesen. | ||||
| Die Grabpflegekosten werden zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer (derzeit 19 %) erhoben. | ||||
| B. Tourismusbeitrag | 100 v.H. |
| 100 v.H. |
|
| (vorläufiges) Eigenkapital zum 31.12. des Vorvorjahres (2022) | 594.521,73 Euro |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorjahres (2023) | 536.171,73 Euro |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des ersten Haushaltsjahres (2024) | 564.101,73 Euro |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des zweiten Haushaltsjahres (2025) | 641.411,73 Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 1.000 Euro überschritten wird.
Investitionen sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 2 und § 103 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgenden Betrag der verzinslichen Kredite:
| Gesamtbetrag laut Haushaltssatzung | Genehmigungsbetrag nach Prüfung |
| Haushaltsjahr 2024 | 2.161.500 Euro | 199.100 Euro |
| Haushaltsjahr 2025 | 20.000 Euro | 0 Euro |
Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 3 i. V. m. § 68 Absatz 4 GemO folgenden Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung:
| Gesamtbetrag | Genehmigungsbetrag |
| Haushaltsjahr 2024 | 1.254.760 Euro | 1.254.760 Euro |
| Haushaltsjahr 2025 | 1.310.420 Euro | 1.310.420 Euro |
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Ortsbürgermeister geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 27. Mai bis 5. Juni 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, 2. OG Raum 207, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.