Der Ortsgemeinderat Freudenburg hat am 19. März 2024 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | HJ 2024 | HJ 2025 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.101.950 Euro | 3.143.710 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.896.686 Euro | 2.777.176 Euro |
| der Jahresüberschuss/-fehlbetrag auf | 205.264 Euro | 366.534 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 337.814 Euro | 509.424 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.276.880 Euro | 798.880 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.197.000 Euro | 2.335.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 79.880 Euro | -1.536.120 Euro |
| nachr.: die Einzahlungen aus der Aufnahme von Investitionskrediten auf | 715.500 Euro | 2.331.500 Euro |
| nachr.: die Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten auf | 157.860 Euro | 166.470 Euro |
| nachr.: der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionskrediten auf | 557.640 Euro | 2.165.030 Euro |
| nachr.: Saldo aller Ein- und Auszahlungen | 975.334 Euro | 1.138.334 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf (ohne Kredite zur Umschuldung, einschl. Verringerung Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse) | -417.694 Euro | 1.026.696 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen undInvestitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| HJ 2024 | HJ 2025 |
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 715.500 Euro | 2.331.500 Euro |
| zusammen auf | 715.500 Euro | 2.331.500 Euro |
| HJ 2024 | HJ 2025 |
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,wird festgesetzt auf | 2.166.000 Euro | 2.166.000 Euro |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskrediteaufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 758.100 Euro | 758.100 Euro |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt für das Haushaltsjahr 2024 auf 1.031.750 € und für das Haushaltsjahr 2025 auf 1.157.750 €.
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | HJ 2024 | HJ 2025 |
| 1) Grundsteuer | ||
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 500 v.H. | 500 v.H. |
| für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 500 v.H. | 500 v.H. |
| 2) Gewerbesteuer auf | 400 v.H. | 400 v.H. |
| 3) Hundesteuer | ||
| für den ersten Hund | 70 € | 70 € |
| für den zweiten Hund | 110 € | 110 € |
| für jeden weiteren Hund | 150 € | 150 € |
Die Steuer für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzungjährlich das 8-fache des Steuersatzes.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472), für ständige Gemeindeeinrichtungen werden wie folgt festgesetzt:
Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und –anlagen nach der Gebührensatzung der Ortsgemeinde Freudenburg
| HJ 2024 | HJ 2025 |
| 1. Überlassung einer Reihengrabstätte | 375 € | 375 € |
| 2. Überlassung einer gemischten Grabstätte | ||
| a) Erstbelegung durch Sarg | 375 € | 375 € |
| b) jede weitere Belegung durch Urne(nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre beträgt) | 128 € | 128 € |
| 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte | ||
| a) Erstbelegung | 250 € | 250 € |
| b) Zweitbelegung(nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre beträgt) | 128 € | 128 € |
| 4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte in einem Rasenfeld | ||
| a) Erstbelegung | 250 € | 250 € |
| b) Zweitbelegung(nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre beträgt) | 128 € | 128 € |
| c) Kosten für die Pflege (25 Jahre) | 800 € | 800 € |
| 5. Überlassung einer Urnengrabkammer in der Urnenwand | ||
| a) Erstbelegung | 700 € | 700 € |
| b) jede weitere Belegung(nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre beträgt) | 128 € | 128 € |
| 6. Ausheben und Schließen der Gräber (Grabherstellung) | ||
| Die Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. | ||
| 7. Ausgrabungen und Umbettungen | ||
| Die Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. | ||
| 8. Benutzung von Leichenhallen | ||
| a) Aufbewahrung einer Leiche | 60 € | 60 € |
| b) Aufbewahrung einer Urne | 30 € | 30 € |
| c) Reinigungsentgelt | 15 € | 15 € |
Grabpflegekosten und Grabeinfassungsgebühren werden zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer (derzeit 19 Prozent) erhoben.Im Übrigen wird auf die Regelungen der Gebührensatzung verwiesen.
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorvorjahres (2022) | 7.295.989 Euro |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorjahres (2023) | 7.208.569 Euro |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des ersten Haushaltsjahres (2024) | 7.296.318 Euro |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des zweiten Haushaltsjahres (2025) | 7.385.627 Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 1.000 Euro überschritten wird.
Investitionen sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den
§§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 2 und § 103 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgenden Betrag der verzinslichen Kredite:
| Gesamtbetrag laut Haushaltssatzung | Genehmigungsbetrag nach Prüfung |
| Haushaltsjahr 2024 | 715.500 Euro | 406.500 Euro |
| Haushaltsjahr 2025 | 2.331.500 Euro | 1.500 Euro |
Gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 1 GemO genehmigen wir folgenden Betrag bei den vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen:
| Gesamtbetrag VE | genehmigungspflichtige VE | genehmigte VE |
| Haushaltsjahr 2024 | 2.166.000 Euro | 758.100 Euro | 0 Euro |
| Haushaltsjahr 2025 | 2.166.000 Euro | 758.100 Euro | 0 Euro |
Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 3 i. V. m. § 68 Absatz 4 GemO folgenden Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung als kalkulierte „Zwischenfinanzierungsspielräume“, um nicht das Risiko einer Überschreitung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite zu riskieren:
| Gesamtbetrag | Genehmigungsbetrag |
| Haushaltsjahr 2024 | 1.031.750 Euro | 1.031.750 Euro |
| Haushaltsjahr 2025 | 1.157.750 Euro | 1.157.750 Euro |
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg oder dem Ortsbürgermeister geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 27. Mai bis 5. Juni 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, 2. OG Raum 214, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.
Ein Besuch in der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581 81-404 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).
Der Haushaltsplan ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de {{gt}} Bürger & Verwaltung – Finanzen – Haushaltspläne {{lt}} einzusehen.