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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Wahlbekanntmachung für den Bereich der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell

für den Bereich der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell

I.

Am Sonntag, dem 9. Juni 2024, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und in Rheinland-Pfalz zugleich die Kommunalwahlen einschließlich der Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher, Bürgermeisterinnen/Bürgermeister statt.

Die Wahlen dauern von 8 bis 18 Uhr.

II.

Die Stadt Saarburg und die nachstehenden Ortsgemeinden sind in nachfolgend aufgeführte allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Bei den eingerichteten Wahllokalen ist zur Erleichterung der Teilnahme an den Wahlen für körperlich beeinträchtigte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen jeweils angegeben, ob sie über einen barrierefreien Zugang, d. h. über einen ebenerdigen Zugang, einen Zugang mittels Rampe oder mit höchstens einer Stufe, verfügen.

1. Stadt Saarburg

Wahlbezirk 0101

Wahllokal Stadthalle Saarburg, Heckingstraße 12 a, Saarburg

(ebenerdiger Zugang über Eingang Heckingstraße)

Am Engelbach, Am Fruchtmarkt, Am Gymnasium, Blümchesfeld, Campingplatz Leckbachtal, Graf-Siegfried-Straße 11 – 89, Hasenberg, Hosengasse, Hubertusstraße, Josef-Kochems-Straße, Kunoweiher, Kunoweiherhof, Leukbachtal, Matthäus-Merian-Straße, Rauschhof, Sarrebourg-Straße (gerade Haus-Nrn. 62, 62a, 66, 70, 72, 74, 76, 76a), Theo-Blum-Straße

Wahlbezirk 0102

Wahllokal Stadthalle Saarburg, Heckingstraße 12 a, Saarburg

(ebenerdiger Zugang über Eingang Heckingstraße)

Alte Gärtnerei, Am Leukbach, Am Markt, Auf dem Burgberg, Auf dem Graben, Boemundhof, Bottelter, Ferienpark Warsberg, Friedensaue, Graf-Siegfried-Straße 1 – 10, Heckingstraße, Hewerstraße, Im Hagen, In den Urlaub, Kolpingweg, Kunohof, Laurentiusberg, Pferdemarkt,

Schlossberg, Staden, Warsbergerstraße

Wahlbezirk 0103

Wahllokal Gymnasium Saarburg, Mensa, Graf-Siegfried-Straße 72, Saarburg

(ebenerdiger Zugang)

Auf der Lay, Auf der Scheib, Flachsspreit, Graf-Siegfried-Straße 90 – 129, Im Fichtenhain, Kahrener Straße, Perler Straße, Ritzlerstraße, Sarrebourg-Straße (Nrn. 1, 3, 4 – 40, gerade Haus-Nr. 42-48, 49, 50, 53, 53a, 53b, 55, 59, 60, 63, 69, 71, 73, 75, 77), Soulac-Straße, Unter der Hardt

Wahlbezirk 0201

Wahllokal Grundschule St. Marien, Boorwiese, Saarburg-Beurig

(ebenerdiger Zugang)

Am Bahndamm, Am Saarufer, Auf der Grube, Bahnhofstraße, Boorwiese, Brückenstraße, Greiffenclaustraße, Güterstraße, Im Wiesenfeld, Johannisborn, Klosterstraße, Kruterbergelchen, Serriger Straße, Wiesenweg

Wahlbezirk 0202

Wahllokal Grundschule St. Marien, Boorwiese, Saarburg-Beurig

(ebenerdiger Zugang)

Hauptstraße, Im Hasar, Im Taubhaus, Industriestraße, Irscher Straße, Kirchstraße, Leseberg, Marienweg, Max-Planck-Straße, Nikolaus-Otto-Straße, Obere Kaselmühle, Ockfener Straße, Schodener Straße, Untere Kaselmühle, Wiltinger Straße

Wahlbezirk 0203

Wahllokal Grundschule St. Marien, Boorwiese, Saarburg-Beurig

(ebenerdiger Zugang)

Jägertor, Kammerforststraße, Königstraße, Reitertor, Saarbrücker Straße, Schadallerstraße, Schmiedeborn, Thrasoltstraße, Waldesruh

Wahlbezirk 0301

Wahllokal Vereinsgebäude Unterhaltungsverein Niederleuken, Saarburg-Niederleuken (Zugang mit 1 Stufe)

Am Ehrenmal, Burgweg, Erdenbach, Leuker Bungert, Saarblick, Saarstraße, Schulstraße, Trierer Straße

Wahlbezirk 0401

Wahllokal Gemeinschaftshaus, Saarburg-Krutweiler (ebenerdiger Zugang)

Brunnenstraße, Kapellenstraße, Kruterberg, Scheiberfeld

Wahlbezirk 0501

Wahllokal Dorfscheune, Saargaustraße 9a, Saarburg-Kahren (ebenerdiger Zugang)

Am Brunnen, Auf der Hardt, Bergstraße, Birkenweg, Eichenweg, Enzianweg, Fasanenweg, Gartenweg, Geheimrat-Brügmann-Straße, Hostebergstraße, Portzer Straße, Saargauhof, Saargaustraße, Talstraße

2. Ortsgemeinden mit mehreren Wahlbezirken:

Ortsgemeinde Kell am See

Wahlbezirk 0101

Wahllokal Realschule plus, Schulstraße 12, Kell am See (ebenerdiger Eingang)

Am Herrenmarkt, An der Fischerei, Bahnhofstraße, Bartholomäusstraße, Bergstraße, Birkengasse, Brückenstraße, Brühlstraße, Dammstraße, Dechant-Kuhn-Straße, Farm, Feldstraße, Feriendorf Hochwald, Friedhofsweg, Fronhof, Gartenfeldstraße, Grimostraße, Haus Waldfrieden, Hochwaldstraße, Hohlweg, Hunsrückhöhenstraße

Wahlbezirk 0201

Wahllokal Realschule plus, Schulstraße 12, Kell am See (ebenerdiger Eingang)

In der Huf, In Grammert, Kapellenstraße, Kartheilstraße, Kirchengäßchen, Kirchstraße, Konradsborn, Kurhotel Marquart, Marktstraße, Marscheiderweg, Meßflur, Mühlscheiderhof, Nagelstraße, Raiffeisenplatz, Rathausstraße, Ruwerstraße

Wahlbezirk 0301

Wahllokal Realschule plus, Schulstraße 12, Kell am See (ebenerdiger Eingang)

Römerstraße, Scholzenecken, Schulstraße, Seestraße (54427), Seeuferweg, Trierer Straße, Wallerplatz, Weidenstraße, Wiesplätzchen, Zeigwiese, Zoortstraße

Ortsgemeinde Kirf

Wahlbezirk 0101 – Ortsbezirk Kirf

Wahllokal Sportplatzgebäude, Steinkaul, Kirf (ebenerdiger Zugang)

Wahlbezirk 0201- Ortsbezirk Beuren

Wahllokal Innovationszentrum/Feuerwehrgerätehaus Beuren, Trierer Str. 17 a, Kirf-Beuren (ebenerdiger Zugang)

Wahlbezirk 0301- Ortsbezirk Meurich

Wahllokal Bürgerhaus Meurich, Kreuzberg, Kirf-Meurich (nicht barrierefrei)

Ortsgemeinde Merzkirchen

Wahlbezirk 0101- Ortsbezirk Merzkirchen

Wahllokal Jugendheim Merzkirchen, Kirchstr. 1, Merzkirchen (Zugang mittels Rampe)

Wahlbezirk 0201- Ortsbezirk Dittlingen

Wahllokal Dorfgemeinschaftsraum Dittlingen, Merzkirchen-Dittlingen (ebenerdiger Zugang)

Wahlbezirk 0301- Ortsbezirk Kelsen

Wahllokal Dorfgemeinschaftsraum/Feuerwehrgerätehaus, Kelsen 48, Merzkirchen-Kelsen (ebenerdiger Zugang)

Wahlbezirk 0401- Ortsbezirk Körrig

Wahllokal Vereinshaus Körrig, Trierer Straße, Merzkirchen-Körrig (ebenerdiger Zugang)

Wahlbezirk 0501- Ortsbezirk Portz

Wahllokal Feuerwehrgerätehaus Portz, Im Dorf 2, Merzkirchen-Portz (ebenerdiger Zugang)

Wahlbezirk 0601- Ortsbezirk Rommelfangen

Wahllokal Jugendheim Merzkirchen, Kirchstraße 1, Merzkirchen-Rommelfangen (Zugang mittels Rampe)

Wahlbezirk 0701- Ortsbezirk Südlingen

Wahllokal Dienstzimmer Ortsvorsteher Weiter, Südlingen 7, Merzkirchen-Südlingen (nicht barrierefrei)

Ortsgemeinde Palzem

Wahlbezirk 0101 – Ortsbezirk Palzem

Wahllokal Jugendheim Palzem, Römerstr. 5, Palzem (ebenerdiger Zugang/ Hintereingang)

Wahlbezirk 0201 – Ortsbezirk Esingen

Wahllokal Gasthaus Treis, Esingen, Johannesstraße 1, Palzem-Esingen (ebenerdiger Zugang)

Wahlbezirk 0301 – Ortsbezirk Helfant

Wahllokal Bürgerhaus (Haus Helifelt), Im Eck 9, Palzem-Helfant (Zugang mittels Rampe)

Wahlbezirk 0401 – Ortsbezirk Kreuzweiler

Wahllokal Jugendheim Kreuzweiler, Thorner Straße 3, Palzem-Kreuzweiler (ebenerdiger Zugang)

Wahlbezirk 0501 – Ortsbezirk Wehr

Wahllokal Jugendheim Wehr, Rosenbergstraße 11, Palzem-Wehr (Zugang mit 1 Stufe)

Wahlbezirk 0601 – Ortsbezirk Dilmar

Wahllokal „Alte Schmiede“, Palzem-Dilmar (ebenerdiger Zugang)

Ortsgemeinde Serrig

Wahlbezirk 0101

Wahllokal Grundschule „Bürgersaal“, Martinusstraße 27, Serrig (Zugang mittels Rampe)

Domänensiedlung, Im Siebenborn, In den Dörrwiesen, Jagdhaus Neunhäuser, Losheimer Straße, Martinusstraße, Römerstraße, Saarfels, Saarstraße, Seift-Weg, Vorm Würzberg, Würtzberg

Wahlbezirk 0201

Wahllokal Turnhalle/Bühne, Martinusstraße 27, Serrig (Zugang mittels Rampe)

Bachstraße, Bahnhofstraße, Charbuyer Straße, Domäne, Domänenstraße, Hauptstraße, Hinter Erl, Hofgut Serrig, Im Erlenbungert, In der Langfuhr, In der Wallachei, Preetzer Weg, Saarsteinstraße, Schloss Saarstein

Ortsgemeinde Taben-Rodt

Wahlbezirk 0101 – Ortsbezirk Taben-Rodt

Wahllokal Jugend- und Bürgerhaus, Hauptstraße, Taben-Rodt (ebenerdiger Zugang/Hintereingang)

Wahlbezirk 0201 – Ortsbezirk Hamm

Wahllokal Feuerwehrgerätehaus Hamm, Taben-Rodt/Hamm (ebenerdiger Zugang)

Ortsgemeinde Wincheringen

Wahlbezirk 0101 - Ortsbezirk Wincheringen

Wahllokal Kulturhaus, Burgstraße 5, Wincheringen (Zugang mittels Rampe)

Wahlbezirk 0201 – Ortsbezirk Bilzingen

Wahllokal Feuerwehrgerätehaus Bilzingen, Neustraße 2, Wincheringen-Bilzingen

(ebenerdiger Zugang)

Wahlbezirk 0301 – Ortsbezirk Söst

Wahllokal Gemeindehaus Söst, Wincheringen-Söst (ebenerdiger Zugang)

Ortsgemeinde Zerf

Wahlbezirk 0101

Wahllokal Ruwertalhalle, Deeswiese 8, Zerf (ebenerdiger Zugang)

Am Großbach, Am Marktplatz, Am Schurpenberg, Am Zerfer Kreuz, Brunnenstraße, Campingplatz Rübezahl, Deeswiese, Hauptstraße, Im Feilengraben, Im Stichelchen, Kalfertshaus, Kapellenstraße, Konzbachhof, Poststraße, Saarburger Straße, Schulstraße, Trierer Straße, Waldfrieden, Zum Sonnenhang

Wahlbezirk 0201

Wahllokal Ruwertalhalle, Deeswiese 8, Zerf (ebenerdiger Zugang)

Am Mühlenberg, Bahnhofstraße, Bergstraße, Engelstraße, Frommersbacher Straße, Henterner Straße, Hirschfelderhof, Kirchplatz, Manderner Straße, Mühlenflur, Zum Weierdamm

3. Ortsgemeinden mit einem Wahlbezirk:

Ortsgemeinde Ayl

Wahlbezirk 0101, Wahllokal Bürgerhaus Ayl, Trierer Straße 12 (Zugang mittels Rampe)

Ortsgemeinde Baldringen

Wahlbezirk 0101, Wahllokal Dorfgemeinschaftshaus, Kapellenstraße 1 (Zugang mittels Rampe)

Ortsgemeinde Fisch

Wahlbezirk 0001, Wahllokal Jakobushaus, Im Asbüsch 10 (Zugang mittels Rampe)

Ortsgemeinde Freudenburg

Wahlbezirk 0101, Wahllokal Bürgerhaus, Schulstraße 1 (ebenerdiger Zugang)

Ortsgemeinde Greimerath

Wahlbezirk 0101, Wahllokal Grundschule, Schulstraße 15 (ebenerdiger Zugang)

Ortsgemeinde Heddert

Wahlbezirk 0101, Wahllokal Gemeindehaus „Haus Helena“, Hauptstraße 12 (ebenerdiger Zugang)

Ortsgemeinde Hentern

Wahlbezirk 0101, Wahllokal Feuerwehrgerätehaus, Schulstraße 13 (ebenerdiger Zugang)

Ortsgemeinde Irsch

Wahlbezirk 0001, Wahllokal Bürgerhaus Winzerkeller, Kapellenstraße 4 (Zugang mittels Rampe)

Ortsgemeinde Kastel-Staadt

Wahlbezirk 0001, Wahllokal Karl-Friedrich Schinkel-Haus, König-Johann-Straße 46

(nicht barrierefrei)

Ortsgemeinde Lampaden

Wahlbezirk 0101, Wahllokal Gemeindehaus, Czecholinskistraße 1 (Zugang mittels Rampe/Nebeneingang)

Ortsgemeinde Mandern

Wahlbezirk 0101, Wahllokal Siebenbornhalle, Gartenfeldstraße 11 (ebenerdiger Zugang)

Ortsgemeinde Mannebach

Wahlbezirk 0001, Wahllokal Bürgerhaus, Schulstraße 2 (ebenerdiger Zugang/ Hintereingang)

Ortsgemeinde Ockfen

Wahlbezirk 0001, Wahllokal Jugend- und Bürgerhaus, Herrenbergstraße 4

(ebenerdiger Zugang/Hintereingang)

Ortsgemeinde Paschel

Wahlbezirk 0101, Wahllokal Bürgerhaus, Trierer Straße 1 (ebenerdiger Zugang)

Ortsgemeinde Schillingen

Wahlbezirk 0101, Wahllokal Pfarr- und Jugendheim, St. Albanus-Straße 3 (ebenerdiger Zugang)

Ortsgemeinde Schoden

Wahlbezirk 0001, Wahllokal Jugend- und Bürgerhaus, Hauptstraße 64 (Zugang mittels Rampe)

Ortsgemeinde Schömerich

Wahlbezirk 0101, Wahllokal Bürgerhaus, Keltenstraße 7 (ebenerdiger Zugang)

Ortsgemeinde Trassem

Wahlbezirk 0001, Wahllokal Jugend- und Bürgerhaus, Schulstraße 12 (Zugang mittels Rampe)

Ortsgemeinde Vierherrenborn

Wahlbezirk 0101, Wahllokal Bürgerhaus „Alte Schule“, Hauptstraße 27 (ebenerdiger Zugang)

Ortsgemeinde Waldweiler

Wahlbezirk 0101, Wahllokal ehem. Grundschule, Schulstraße 1 (ebenerdiger Zugang/ Hintereingang)

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 19. Mai 2024 zugestellt wurden, sind Wahlbezirk und Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass – mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden; ggf. wird die Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl an die Wahlberechtigten zurückgegeben.

Die Briefwahlvorstände für den Landkreis Trier-Saarburg zur Europawahl treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag am Wahltag um 13.00 Uhr im Stefan-Andres-Gymnasium Schweich, Stefan-Andres-Straße 1, 54338 Schweich, im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des Gymnasialgebäudes „G“, zusammen. Die Tätigkeit der Briefwahlvorstände ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit dies nicht ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

III.

Bei der Wahl zum Europäischen Parlament wird mit amtlichen Stimmzetteln gewählt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten beim Betreten des Wahlraums einen weißlich-grauen Stimmzettel mit dem Aufdruck „Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments“.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigungen und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers einen Kreis für die Kennzeichnung.

Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wählerinnen und Wähler geben sie in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Die Wählerinnen und Wähler dürfen keine Bewerbernamen ankreuzen oder streichen.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

IV.

Die Wahl zum Kreistag, die Wahl zum Verbandsgemeinderat Saarburg-Kell, die Wahl zum Stadtrat Saarburg und die Wahlen zu den Ortsbeiräten und zu den Gemeinderäten werden, sofern sie nicht als Mehrheitswahl (siehe Abschnitt VII) stattfinden, nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten im Wahlraum nach Feststellung ihres Wahlrechts je einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind:

-

einen orangefarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Ortsbeirat,

-

einen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinde-/Stadtrat,

-

einen grünen Stimmzettel für die Wahl zum Verbandsgemeinderat,

-

einen rosa Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag

Jeder Stimmzettel enthält für jeden zugelassenen Wahlvorschlag eine Spalte, in deren Kopfleiste die Listennummer und das Kennwort der Partei oder Wählergruppe angegeben ist; darunter folgen unter fortlaufenden Nummern die Familiennamen und Vornamen der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber.

Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

1.

Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Ortsbeirats, Gemeinderats, des Stadtrats oder Kreistags zu wählen sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 KWG).

2.

Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen nur Bewerberinnen und Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KWG).

3.

Die Wählerinnen und Wähler können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einer Bewerberin/ einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG).

4.

Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 KWG).

5.

Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung (§ 32 Abs. 1 Nr. 5 KWG).

6.

Die Wählerinnen und Wähler können durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jeder/jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberin/Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerberinnen/ Bewerber zwei Stimmen (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 KWG).

7.

Die Wählerinnen und Wähler können Bewerberinnen/Bewerbern einzelne Stimmen geben und zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin/jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der von der Wählerin/vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG) gekennzeichneten Bewerberinnen/Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 6 KWG). Bewerberinnen/Bewerbern, deren Namen von der Wählerin/vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 KWG).

V.

In der Stadt Saarburg und in den Ortsgemeinden werden die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und in den Ortsbezirken die Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher gewählt.

Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweiligen Kennworts die Bewerberinnen/Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und ihrer Anschrift aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen.

Erhält bei der Wahl keine Bewerberin/kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet

eine Stichwahl am Sonntag, 23. Juni 2024,

von 8 bis 18 Uhr

statt.

In den Ortsgemeinden und Ortsbezirken, in denen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem sich neben dem Namen der Bewerberin/des Bewerbers ein Kreis für die „Ja“-Stimme und daneben ein Kreis für die „Nein“-Stimme befinden. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen der beiden Kreise gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie mit „Ja“ oder mit „Nein“ abstimmen.

Erhält die Bewerberin/der Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit an „Ja“-Stimmen, wird nach öffentlicher Aufforderung zum Einreichen neuer Wahlvorschläge die Wahl wiederholt. Den Tag der Wiederholungswahl setzt für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeister die Kreisverwaltung, für die Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher der Gemeinderat oder Stadtrat fest.

VI.

Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlkabine den Stimmzettel für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben und legen den/die Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet.

VII.

In den Ortsgemeinden Baldringen, Fisch, Greimerath, Heddert, Kastel-Staadt, Mandern, Mannebach, Ockfen, Paschel, Schoden, Schömerich und Vierherrenborn wird der Ortsgemeinderat sowie im Ortsbezirk Kahren der Stadt Saarburg der Ortsbeirat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Die Wählerinnen und Wähler geben entsprechend den Hinweisen in den öffentlichen Bekanntmachungen der zuständigen Wahlleiter über die Durchführung der Mehrheitswahl ihre Stimmen ab.

VIII.

Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

Auf Beschluss des Wahlvorstandes kann eine zeitliche Unterbrechung der Wahlergebnisermittlung stattfinden; der jeweilige Wahlvorsteher gibt in diesen Fällen Ort und Uhrzeit der Fortsetzung der Auszählungshandlungen bekannt.

IX.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Landkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an den Kommunalwahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell die Briefwahlunterlagen (amtlicher Stimmzettel, amtlicher Stimmzettelumschlag, amtlicher Wahlbriefumschlag) beschaffen. Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.

Die Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden sie die Wahlbriefe durch die Deutsche Post AG, müssen sie diese so rechtzeitig an die angegebenen Stellen absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag eingehen. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit für die Kommunalwahlen und die Europawahl endet um 18 Uhr.

X.

Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz).

Ein Wahlberechtigter der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt, oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar. (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Saarburg, 24. Mai 2024
Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell
Jürgen Dixius, Bürgermeister