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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 22/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Wincheringen

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Wincheringen für die Haushaltsjahre 2025 und 2026

Der Ortsgemeinderat Wincheringen hat am 20.03.2025 auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung die Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

HJ 2025

HJ 2026

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

5.985.943 Euro

6.026.050 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

6.408.768 Euro

6.087.010 Euro

der Jahresüberschuss auf

0 Euro

0 Euro

der Jahresfehlbetrag auf

422.825 Euro

60.960 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-330.317 Euro

+ 46.640 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.005.100 Euro

608.000 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.111.650 Euro

2.063.750 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

- 1.106.550 Euro

- 1.455.750 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf (ohne Kredite zur Umschuldung, einschl. Erhöhung Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse)

1.436.867 Euro

1.409.110 Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

HJ 2025

HJ 2026

zinslose Kredite auf

0 Euro

0 Euro

verzinste Kredite auf

1.090.650 Euro

1.448.750 Euro

zusammen auf

1.090.650 Euro

1.448.750 Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

HJ 2025

HJ 2026

0 Euro

0 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

HJ 2025

HJ 2026

0 Euro

0 Euro

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 963.200 € für 2025 und 1.253.410 € für 2026.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

HJ 2025

HJ 2026

1)

für die Grundsteuer

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

345 v. H.

345 v. H.

für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B)

465 v. H.

465 v. H.

2)

für die Gewerbesteuer

380 v. H.

380 v. H.

3)

Hundesteuer

für den ersten Hund

50 €

50 €

für den zweiten Hund

120 €

120 €

für jeden weiteren Hund

200 €

200 €

Die Steuer für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung jährlich das 8-fache des Steuersatzes

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S.472), für ständige Gemeindeeinrichtungen einschl. des Fremdenverkehrsbeitrages werden wie folgt festgesetzt:

Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und –anlagen nach der Gebührensatzung der Ortsgemeinde Wincheringen

HJ 2025

HJ 2026

1.

Erwerb einer Reihengrabstätte

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

60 €

60 €

b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

450 €

450 €

HJ 2025

HJ 2026

2.

Erwerb einer Urnenreihengrabstätte

350 €

350 €

Erwerb einer Urnenfamiliengrabstätte

- Überlassung oder Wiedererwerb einer Urnenfamiliengrabstätte

a) für die Bestattung von bis zu 2 Urnen

500 €

500 €

b) für jede weitere Urne (bis max. 4 Urnen)

250 €

250 €

bei Verlängerung des Nutzungsrechtes auf einen kürzeren Zeitraum als

30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben.

3.

Überlassung oder Wiedererwerb einer Familiengrabstätte

a) Einzelgrab

800 €

800 €

b) jede weitere Grabstelle

800 €

800 €

Bei Verlängerung des Nutzungsrechts auf einen kürzeren Zeitraum

als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben.

4.

Ausheben und Schließen der Gräber (Grabherstellung)

Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben.

5.

Ausgrabungen und Umbettungen

Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben.

6.

Benutzung von Leichenhallen

a) Aufbewahrung einer Leiche

80 €

80 €

b) Aufbewahrung einer Urne

40 €

40 €

Im Übrigen wird auf die Regelungen der Gebührensatzung verwiesen.

§ 7

Eigenkapital

§ 8

über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 1.000 Euro überschritten wird.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.

Hinweise:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 2 und § 103 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgenden Betrag der verzinslichen Kredite:

Aufgrund der für die Folgejahre eingeplanten wiederkehrenden Beiträge beim Ausbau der Straße „Im Manderfeld“ (541101.19) ergeht ein Anteil von 459.000 € der genehmigten Kredite im Haushaltsjahr 2026 als Vorfinanzierungskredit.

Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 3 i. V. m. § 105 Abs. 3 i. V. m. § 68 Absatz 4 GemO folgende Höchstbeträge der Kredite zur Liquiditätssicherung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Ortsbürgermeister geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 2. bis 11. Juni 2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, Raum 2. OG 209, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.

Ein Besuch in der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581/81-401 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).

Der Haushaltsplan ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de {{gt}} Bürger & Verwaltung – Finanzen – Haushaltspläne {{lt}} einzusehen.

Wincheringen, 22. Mai 2025
Ortsgemeinde Wincheringen
gez. Elmar Schömann, Ortsbürgermeister