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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 23/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Serrig für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Der Ortsgemeinderat Serrig hat am 29.03.2023 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt wurden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

Jahresüberschuss

Jahresfehlbetrag

2. im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

nachrichtlich:die Einzahlungen aus der Aufnahme von Investitionskrediten auf

die Auszahlung zur Tilgung von Investitionskrediten auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionskrediten

Saldo aller Ein- und Auszahlungen

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (ohne Kredite zur Umschuldung)

nachrichtlich:Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

HJ 2023

HJ 2024

0 Euro

0 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beträgt

0 Euro

0 Euro

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 500.000 €.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. für die Grundsteuer

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B)

2. für die Gewerbesteuer

3. Hundesteuer

für den ersten Hund

für den zweiten Hund

für jeden weiteren Hund

Die Steuer für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung jährlich das 8-fache des Steuersatzes.

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert Gesetz vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57), für ständige Gemeindeeinrichtungen einschließlich des Fremdenverkehrsbeitrages werden wie folgt festgesetzt:

A) Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und -anlagen nach der Gebührensatzung der Ortsgemeinde Serrig

1. Überlassung einer Reihengrabstätte

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

c) im Rasenfeld

c.a) Kosten für die Pflege (25 Jahre)

2. Überlassung einer gemischten Grabstätte

a) Erstbelegung (Sarg)

b) Zweitbelegung Urne, wenn Restlaufzeit > 12 Jahre

c) Zweitbelegung Urne im Rasenfeld für Särge, wenn Restlaufzeit > 12 Jahre

3. Überlassung einer Urnengrabstätte

a) Beisetzung von einer Urne

b) Beisetzung von einer zweiten Urne

+ Verlängerungsgebühr bis 15 Jahre á 40 €.

Die Überlassung der Grabstätte endet mit Ablauf der Ruhezeit von 15 Jahren der zuletzt beigesetzten Urne.

4. Überlassung oder Wiedererwerb einer Familiengrabstätte

a) 2-er Grabstelle, 1. Grabstelle

b) 2-er Grabstelle, jede weitere Grabstelle

c) Beisetzung einer Urne, wenn Restlaufzeit > 15 Jahre

d) Beisetzung einer Urne, wenn Restlaufzeit + Verlängerungsgebühr bis 15 Jahre á 40 €

e) Zulage für Tiefengrab (für Beisetzung von zwei Särgen) je Grabstelle

Bei Verlängerung des Nutzungsrechts auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben.

5. Überlassung einer Urnengrabstätte in einem Urnenrasengrabfeld

a) Erstbelegung (Urne)

a.a) Kosten für die Pflege (15 Jahre)

b) Belegung 2. Urne

+ Verlängerungsgebühr bis 15 Jahre á 40 €

Die Überlassung der Grabstätte endet mit Ablauf der Ruhezeit von 15 Jahren der zuletzt beigesetzten Urne.

6. Die Gebühren für die Grabherstellung (Ausheben/Schließen) werden nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben, jedoch nicht weniger als:

a) Grabherstellung bei Sargbestattung im Reihengrab oder Rasenreihengrab

b) Grabherstellung bei Sargbestattung im Familiengrab

c) Grabherstellung bei Urnenbestattung

d) Gebühren für die Herstellung des Plattenbelages

Sonn- und Feiertagszuschläge werden nach den jeweils geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen erhoben.

7. Ausgrabungen und Umbettungen

Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben.

8. Benutzung von Leichenhallen

Aufbewahrung einer Leiche/Urne inkl. Reinigung der Leichenhalle

Im Übrigen wird auf die Regelungen der Gebührensatzung verwiesen.

B) Tourismusbeitrag

§ 7

Eigenkapital

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorvorjahres (2021)

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorjahres (2022)

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des 1. Haushaltsjahres (2023)

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des 2. Haushaltsjahres (2024)

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 1.000 Euro überschritten wird.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde

• zu den Festsetzungen in der Haushaltssatzung sind teilweise erteilt.

Die Genehmigungen haben folgenden Wortlaut:

Hiermit genehmigen wir geäß § 95 Absatz 4 und § 103 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgenden Gesamtbetrag der verzinslichen Kredite:

Gesamtbetrag

Genehmigungsbetrag

Haushaltsjahr 2023

2.898.851 Euro

1.603.700 Euro

Haushaltsjahr 2024

998.700 Euro

41.000 Euro

Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 3 (in der Fassung ab dem 11.02.2023) i. V. m. § 68 Absatz 4 (GemO) folgenden Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung:

Gesamtbetrag

Genehmigungsbetrag

Haushaltsjahr 2023 / 2024

500.000 Euro

500.000 Euro

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Ortsbürgermeister geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 12. bis 20. Juni 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, Raum 2. OG 214, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.

Ein Besuch in der Verwaltung ist derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581 81-404 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).

Der Haushaltsplan ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de > Bürger & Verwaltung – Finanzen – Haushaltspläne

Serrig, 1. Juni 2023
Ortsgemeinde Serrig
gez. Karl Heinz Pinter, Ortsbürgermeister