Der Ortsgemeinderat Serrig hat am 29.03.2023 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt wurden
| HJ 2023 | HJ 2024 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.831.136 Euro | 2.945.462 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.812.757 Euro | 2.711.520 Euro |
| Jahresüberschuss | 18.379 Euro | 233.942 Euro |
| Jahresfehlbetrag | 0 Euro | 0 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 133.946 Euro | 427.064 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.448.690 Euro | 906.880 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 7.022.101 Euro | 1.254.700 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -2.573.411 Euro | -347.820 Euro |
| nachrichtlich:die Einzahlungen aus der Aufnahme von Investitionskrediten auf | 2.898.851 Euro | 998.700 Euro |
| die Auszahlung zur Tilgung von Investitionskrediten auf | 77.460 Euro | 125.620 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionskrediten | 2.821.391 Euro | 873.080 Euro |
| Saldo aller Ein- und Auszahlungen | 381.926 Euro | 952.324 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (ohne Kredite zur Umschuldung) | 2.439.465 Euro | -79.244 Euro |
| nachrichtlich:Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr | 381.926 Euro | 952.324 Euro |
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| HJ 2023 | HJ 2024 |
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 2.898.851 Euro | 998.700 Euro |
| zusammen auf | 2.898.851 Euro | 998.700 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| HJ 2023 | HJ 2024 |
| 0 Euro | 0 Euro |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beträgt
| 0 Euro | 0 Euro |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 500.000 €.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| HJ 2023 | HJ 2024 |
| 1. für die Grundsteuer | ||
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 400 v. H. | 400 v. H. |
| für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B) | 465 v. H. | 465 v. H. |
| 2. für die Gewerbesteuer | 380 v. H. | 380 v. H. |
| 3. Hundesteuer | ||
| für den ersten Hund | 55 € | 55 € |
| für den zweiten Hund | 75 € | 75 € |
| für jeden weiteren Hund | 110 € | 110 € |
Die Steuer für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung jährlich das 8-fache des Steuersatzes.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert Gesetz vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57), für ständige Gemeindeeinrichtungen einschließlich des Fremdenverkehrsbeitrages werden wie folgt festgesetzt:
A) Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und -anlagen nach der Gebührensatzung der Ortsgemeinde Serrig
| HJ 2023 | HJ 2024 |
| 1. Überlassung einer Reihengrabstätte |
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| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 150 € | 150 € |
| b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 600 € | 600 € |
| c) im Rasenfeld | 600 € | 600 € |
| c.a) Kosten für die Pflege (25 Jahre) | 2.500 € zzgl. USt | 2.500 € zzgl. USt |
| 2. Überlassung einer gemischten Grabstätte |
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| HJ 2023 | HJ 2024 |
| a) Erstbelegung (Sarg) | 600 € | 600 € |
| b) Zweitbelegung Urne, wenn Restlaufzeit > 12 Jahre | 400 € | 400 € |
| c) Zweitbelegung Urne im Rasenfeld für Särge, wenn Restlaufzeit > 12 Jahre | 400 € | 400 € |
| 3. Überlassung einer Urnengrabstätte |
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| a) Beisetzung von einer Urne | 500 € | 500 € |
| b) Beisetzung von einer zweiten Urne | 400 € | 400 € |
| + Verlängerungsgebühr bis 15 Jahre á 40 €. |
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| Die Überlassung der Grabstätte endet mit Ablauf der Ruhezeit von 15 Jahren der zuletzt beigesetzten Urne. |
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| 4. Überlassung oder Wiedererwerb einer Familiengrabstätte |
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| a) 2-er Grabstelle, 1. Grabstelle | 900 € | 900 € |
| b) 2-er Grabstelle, jede weitere Grabstelle | 750 € | 750 € |
| c) Beisetzung einer Urne, wenn Restlaufzeit > 15 Jahre | 400 € | 400 € |
| d) Beisetzung einer Urne, wenn Restlaufzeit + Verlängerungsgebühr bis 15 Jahre á 40 € | 400 € | 400 € |
| e) Zulage für Tiefengrab (für Beisetzung von zwei Särgen) je Grabstelle | 1.200 € | 1.200 € |
| Bei Verlängerung des Nutzungsrechts auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben. |
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| 5. Überlassung einer Urnengrabstätte in einem Urnenrasengrabfeld |
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| a) Erstbelegung (Urne) | 400 € | 400 € |
| a.a) Kosten für die Pflege (15 Jahre) | 1.000 € zzgl. USt | 1.000 € zzgl. USt |
| b) Belegung 2. Urne | 500 € | 500 € |
| + Verlängerungsgebühr bis 15 Jahre á 40 € |
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| Die Überlassung der Grabstätte endet mit Ablauf der Ruhezeit von 15 Jahren der zuletzt beigesetzten Urne. |
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| 6. Die Gebühren für die Grabherstellung (Ausheben/Schließen) werden nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben, jedoch nicht weniger als: |
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| a) Grabherstellung bei Sargbestattung im Reihengrab oder Rasenreihengrab | 700 € | 700 € |
| b) Grabherstellung bei Sargbestattung im Familiengrab | 600 € | 600 € |
| c) Grabherstellung bei Urnenbestattung | 200 € | 200 € |
| d) Gebühren für die Herstellung des Plattenbelages | 350 € | 350 € |
| Sonn- und Feiertagszuschläge werden nach den jeweils geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen erhoben. |
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| 7. Ausgrabungen und Umbettungen |
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| Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. |
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| 8. Benutzung von Leichenhallen |
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| Aufbewahrung einer Leiche/Urne inkl. Reinigung der Leichenhalle | 150 € | 150 € |
| Im Übrigen wird auf die Regelungen der Gebührensatzung verwiesen. | ||
| B) Tourismusbeitrag | HJ 2023 | HJ 2024 |
| 100 v. H. | 100 v. H. |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorvorjahres (2021) | 10.521.288 € |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorjahres (2022) | 11.064.455 € |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des 1. Haushaltsjahres (2023) | 11.082.834 € |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des 2. Haushaltsjahres (2024) | 11.316.776 € |
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 1.000 Euro überschritten wird.
Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde
• zu den Festsetzungen in der Haushaltssatzung sind teilweise erteilt.
Die Genehmigungen haben folgenden Wortlaut:
Hiermit genehmigen wir geäß § 95 Absatz 4 und § 103 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgenden Gesamtbetrag der verzinslichen Kredite:
| Gesamtbetrag | Genehmigungsbetrag |
| Haushaltsjahr 2023 | 2.898.851 Euro | 1.603.700 Euro |
| Haushaltsjahr 2024 | 998.700 Euro | 41.000 Euro |
Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 3 (in der Fassung ab dem 11.02.2023) i. V. m. § 68 Absatz 4 (GemO) folgenden Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung:
| Gesamtbetrag | Genehmigungsbetrag |
| Haushaltsjahr 2023 / 2024 | 500.000 Euro | 500.000 Euro |
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Ortsbürgermeister geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 12. bis 20. Juni 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, Raum 2. OG 214, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.
Ein Besuch in der Verwaltung ist derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581 81-404 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).
Der Haushaltsplan ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de > Bürger & Verwaltung – Finanzen – Haushaltspläne