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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 23/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Haushaltssatzung der Stadt Saarburg für die Haushaltsjahre 2024 und 2025

der Haushaltssatzung der Stadt Saarburg für die Haushaltsjahre 2024 und 2025

Der Stadtrat Saarburg hat am 14.03.2024 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

HJ 2024

HJ 2025

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

16.200.161 Euro

16.200.561 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

16.159.195 Euro

16.152.095 Euro

der Jahresüberschuss auf

40.966 Euro

48.466 Euro

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- undAuszahlungen auf

+ 1.042.666 Euro

+1.085.466 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

9.460.190 Euro

4.798.103 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

12.650.964 Euro

6.321.120 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen ausInvestitionstätigkeit auf

- 3.190.774 Euro

- 1.523.017 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen ausFinanzierungstätigkeit auf

2.827.574 Euro

1.155.817 Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

HJ 2024

HJ 2025

zinslose Kredite auf

0 Euro

0 Euro

verzinste Kredite auf

3.190.774 Euro

1.523.017 Euro

zusammen auf

3.190.774 Euro

1.523.017 Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird im HJ 2024 festgesetzt auf 13.716.450 € und im HJ 2025 auf 14.272.638 €.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

HJ 2024

HJ 2025

1) Grundsteuer

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

345 v. H.

345 v. H.

für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B)

510 v. H.

510 v. H.

2) Gewerbesteuer

380 v. H.

380 v. H.

3) Hundesteuer

für den ersten Hund

61 €

61 €

für den zweiten Hund

69 €

69 €

für jeden weiteren Hund

92 €

92 €

Die Steuer für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung jährlich das 8-fache des Steuersatzes

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen einschl. des Tourismusbeitrages nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

A) Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und -anlagen nach der Gebührensatzung der Stadt Saarburg

HJ 2024

HJ 2025

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

150 €

150 €

b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

450 €

450 €

c) für Leichen von Totgeburten

50 €

50 €

d) im Rasenfeld mit eingelassener Grabplatte

450 €

450 €

da) Kosten für die Pflege (25 Jahre) zzgl. der gesetzlich geltendenUmsatzsteuer

2.500 €

2.500 €

db) Kosten für Grabplatte im Rasenfeld (zzgl. der gesetzlich geltendenUmsatzsteuer)

150 €

150 €

dc) Kosten für die Gravur der Grabplatte

nach Aufwand

nach Aufwand

2.

Überlassung oder Wiedererwerb einer Familiengrabstätte

a) Einzelgrab

750 €

750 €

b) jede weitere Grabstelle

750 €

750 €

c) in einem Rasengrabfeld mit eingelassener Grabplatte

ca) Einzelgrab

750 €

750 €

cb) jede weitere Grabstelle

750 €

750 €

cc) Kosten für die Pflege (30 Jahre) zzgl. der gesetzlich geltendenUmsatzsteuer

3.000 €

3.000 €

cd) Kosten für Grabplatte im Rasenfeld (zzgl. der gesetzlich geltendenUmsatzsteuer)

150 €

150 €

ce) Kosten für die Gravur der Grabplatte

nach

Aufwand

nach

Aufwand

Bei Verlängerung des Nutzungsrechts auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben. Dies gilt ebenfalls für die Kosten der Pflege einer Rasengrabstätte.

3.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

a) Urnenreihengrabstätte

350 €

350 €

b) anonyme Urnenreihengrabstätte

350 €

350 €

c) in einem Rasengrabfeld mit eingelassener Grabplatte

350 €

350 €

ca) Kosten für Grabplatte im Rasenfeld (zzgl. der gesetzlich geltendenUmsatzsteuer)

150 €

150 €

cb) Kosten für Gravur der Grabplatte

nach

Aufwand

nach

Aufwand

cc) Kosten für die Pflege (25 Jahre) zzgl. der gesetzlich geltendenUmsatzsteuer

800 €

800 €

d) Zweitbelegung in einem Urnenreihengrab: je Jahr der Nutzung 1/25 der Restruhezeit derersten Belegung

HJ 2024

HJ 2025

4.

Überlassung oder Wiedererwerb einer Urnenfamiliengrabstätte

a) für die Bestattung von bis zu 2 Urnen

700 €

700 €

b) je weitere Urne (bis max. 4 Urnen je Grab belegbar)

350 €

350 €

Bei Verlängerung des Nutzungsrechts auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben.

5.

Überlassung einer gemischten Grabstätte

a) Erstbelegung durch Sarg

450 €

450 €

b) Zweitbelegung durch Urne:je Jahr der Nutzung 1/25 der Restruhezeit der ersten Belegung

6.

Ausheben und Schließen der Gräber (Grabherstellung) – vgl. 1) unten

a) Leichenbeisetzung

aa) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

300 €

300 €

ab) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

900 €

900 €

ac) für Leichen von Totgeburten

100 €

100 €

b) Urnenbeisetzung

180 €

180 €

c) Ausschmücken

30 €

30 €

Zuschlag bei Beisetzung an einem Freitag nach 14.00 Uhr oder einem Samstag

Soweit die Aushebung und Schließung der Gräber durch einen von der Stadt Saarburg Beauftragten erfolgt, werden die entstehenden Kosten von der Verantwortlichen / Nutzungsberechtigten erhoben.

80 €

80 €

7. Ausgrabungen und Umbettungen

a) innerhalb des Friedhofs

aa) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

500 €

500 €

ab) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

1.100 €

1.100 €

b) bei Überführung nach Auswärts

ba) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

150 €

150 €

bb) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

300 €

300 €

c) von Urnen

ca) Ausgrabungen

100 €

100 €

cb) Umbettungen

150 €

150 €

Bei Umbettung von auswärts Verstorbenen werden für die Wiederbeisetzung die Gebühren nach Nr. 1 (Reihengrabstätte) bzw. Nr. 2 (Familiengrabstätte) erhoben.

8.

Benutzung von Leichenhallen

a) Aufbewahrung einer Leiche

120 €

120 €

b) Aufbewahrung einer Urne

80 €

80 €

9.

Erstattung von Aufwendungen für die Grabeinfassung (Plattenbeläge) und Fundamente an den Gräbern auf dem neuen Friedhofsteil im Stadtteil Beurig

a) Einzelgräber

120 €

120 €

b) Familiengräber

240 €

240 €

Die Grabpflegekosten und Grabeinfassungsgebühren werden zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer (derzeit 19 Prozent) erhoben.

Im Übrigen gilt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofeinrichtungen und -anlagen auf den Friedhöfen der Stadt Saarburg vom 29.02.1988.

B) Tourismusbeitrag

HJ 2024

HJ 2025

1.

Beitragssatz nach § 4 Abs.1 der Tourismusbeitragssatzung der Stadt Saarburg des Messbetrages

14 %

14 %

2.

Beitrag nach § 4 Abs.2 der Tourismusbeitragssatzung der Stadt Saarburg

- Campingplätze und Wohnmobilstellplätze

0,15 €

0,15 €

- Feriendörfer und Ferienparks

0,30 €

0,30 €

je Person und Übernachtung

§ 7

Eigenkapital

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorvorjahres (vorläufiges Ergebnis 2023)

9.429.376,24 €

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorjahres (Planung 2024)

9.470.342,24 €

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Haushaltsjahres (Planung 2025)

9.518.808,24 €

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 2.000 Euroüberschritten wird.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Alle Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Hinweise:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Nach Überprüfung genehmigen wir hiermit gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgende Gesamtbeträge der in § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Saarburg festgesetzten Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen:

Gesamtbetrag

Genehmigungsbetrag

a) Haushaltsjahr 2024

zur Finanzierung von Investitionsausgaben des

3.190.774 €

Finanzhaushalts

genehmigter Teilbetrag:

2.980.774 €

davon als Vorfinanzierungskredit:

603.000 €

b) Haushaltsjahr 2025

zur Finanzierung von Investitionsausgaben des

1.523.017 €

Finanzhaushalts

genehmigter Teilbetrag:

756.017 €

Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 105 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GemO) folgenden Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse als kalkulierte „Zwischenfinanzierungsspielräume“ mit kurzfristiger Überbrückungsfunktion:

Gesamtbetrag

Genehmigungsbetrag

Haushaltsjahr 2024

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten

13.716.450 €

gegenüber der Einheitskasse

genehmigter Teilbetrag:

13.716.450 €

Haushaltsjahr 2025

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten

14.272.638 €

gegenüber der Einheitskasse

genehmigter Teilbetrag:

14.272.638 €

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Stadtbürgermeister geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 10. Juni bis 18. Juni 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, 2. OG Raum 209, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.

Ein Besuch in der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581 81-401 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).

Der Haushaltsplan ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de unter Bürger & Verwaltung – Finanzen – Haushaltspläne einzusehen.

Saarburg, 3. Juni 2024
Stadt Saarburg
gez. Jürgen Dixius, Stadtbürgermeister