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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 24/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Zerf HJ 2025/2026

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Zerf für die Haushaltsjahre 2025 und 2026

Der Ortsgemeinderat Zerf hat am 25.03.2025 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

HJ 2025

HJ 2026

der Gesamtbetrag der Erträge auf

5.850.407

Euro

5.810.402

Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

5.907.245

Euro

5.602.060

Euro

der Jahresüberschuss auf

Euro

208.342

Euro

der Jahresfehlbetrag auf

56.838

Euro

Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

257.862

Euro

518.542

Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

728.000

Euro

1.439.600

Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.352.800

Euro

4.461.500

Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-624.800

Euro

-3.021.900

Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen ausFinanzierungstätigkeit auf(inkl. Kredite zur Umschuldung,einschl. Zunahme der Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse)

366.938

Euro

2.503.358

Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

HJ 2025

HJ 2026

zinslose Kredite auf

0

Euro

0

Euro

verzinste Kredite auf

1.237.300

Euro

3.573.200

Euro

zusammen auf

1.237.300

Euro

3.573.200

Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

HJ 2025

HJ 2026

2.173.000

Euro

1.600.000

Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

HJ 2025

HJ 2026

2.173.000

Euro

1.600.000

Euro

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 269.200 € für 2025 und 538.500 € für 2026.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

HJ 2025

HJ 2026

1) Grundsteuer

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

345 v. H.

345 v. H.

für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B)

465 v. H.

465 v. H.

2) Gewerbesteuer

380 v. H.

380 v. H

3) Hundesteuer

für den ersten Hund

50 €

50 €

für den zweiten Hund

80 €

80 €

für jeden weiteren Hund

100 €

100 €

für den ersten gefährlichen Hund

500 €

500 €

für den zweiten gefährlichen Hund

800 €

800 €

für jeden weiteren gefährlichen Hund

1.000 €

1.000 €

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472), für ständige Gemeindeeinrichtungen werden wie folgt festgesetzt:

HJ 2025

HJ 2026

1. Holztaxe

2. Fremdenverkehrsbeitrag

180 €

100 v. H.

180 €

100 H.

3. Friedhofsgebühren

1. Überlassung Reihengrab

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr

c) Beilegung einer Urne in eine bereits belegte Reihengrabstätte

(nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre)

2. Überlassung Urnengrabstätten (2er-Urnenreihengrab)

1.Urne

2.Urne

Urnenwand (bis zu 2 Urnen)

1.Urne je Nische

2.Urne keine Gebühr

Überlassung Urnenreihengrab um einen Baum (bis 2 Urnen)

1.Urne

2.Urne

Kosten Pflege für 25 Jahre

3. Überlassung Rasengrab

Kosten Pflege Rasengrab (25 Jahre)

Beilegung einer Urne in eine bereits belegte Reihengrabstätte

(nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre)

4. Überlassung oder Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte

a) 2er-Wahlgrabstätte

aa) Verlängerung Nutzungszeit pro Jahr

b) Jede weitere Grabstätte

ba) Verlängerung Nutzungszeit pro Jahr

c) Beilegung Urne in belegtes Wahlgrab

(nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre)

5. Grabeinfassungsgebühren

a) für ein Einzelgrab

b) für ein Urnengrab

6. Benutzungsgebühren Leichenhalle (Leiche und Urne)

7. Ausheben und Schließen der Gräber (Grabherstellung)

a) für ein Erwachsenengrab

b) für eine Beilegung in Wahlgrab

c) für ein Kindergrab

d) für ein Urnengrab

8. Ausgrabungen und Umbettungen

Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben

Hinweis: Die vorgenannten Gebühren für die umsatzsteuerpflichtigen Grabpflegeleistungen sowie die Leistungen für die Grabeinfassungen werden zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer erhoben!

HJ 2025

103 Euro

385 Euro

150 Euro

250 Euro

150 Euro

1.200 Euro

0 Euro

250 Euro

150 Euro

2.500 Euro

375 Euro

2.500 Euro

150 Euro

1.500 Euro

60 Euro

750 Euro

30 Euro

150 Euro

180 Euro

160 Euro

70 Euro

300 Euro

385 Euro

140 Euro

140 Euro

HJ 2026

103 Euro

385 Euro

150 Euro

250 Euro

150 Euro

1.200 Euro

0 Euro

250 Euro

150 Euro

2.500 Euro

375 Euro

2.500 Euro

150 Euro

1.500 Euro

60 Euro

750 Euro

30 Euro

150 Euro

180 Euro

160 Euro

70 Euro

300 Euro

385 Euro

140 Euro

140 Euro

§ 7

Eigenkapital

§ 8

über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 1.000 Euro

überschritten wird.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Hinweise:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 2 und § 103 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgenden Betrag der verzinslichen Kredite:

Gesamtbetrag laut

Haushaltssatzung

Genehmigungsbetrag

nach Prüfung

Haushaltsjahr 2025

1.237.300 Euro

621.300 Euro

Haushaltsjahr 2026

3.573.200 Euro

230.000 Euro

Gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 1 GemO genehmigen wir folgenden Betrag bei den vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen:

Gesamtbetrag

Genehmigungspflichtige VE

Genehmigungsbetrag

Haushaltsjahr 2025

2.173.000 Euro

2.173.000 Euro

130.000 Euro

Haushaltsjahr 2026

1.600.000 Euro

1.600.000 Euro

0 Euro

Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 3 i. V. m. § 105 Abs. 3 i. V. m. § 68 Absatz 4 GemO vorsorglich folgenden Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung:

Gesamtbetrag

Genehmigungsbetrag

Haushaltsjahr 2025

269.000 Euro

269.200 Euro

Haushaltsjahr 2026

538.500 Euro

538.500 Euro

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Ortsbürgermeister geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 16.06.2025 bis 25.06.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, 1. OG Raum 205, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.

Ein Besuch in der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581 81-405 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).

Der Haushaltsplan ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de {{gt}} Bürger & Verwaltung – Finanzen – Haushaltspläne {{lt}} einzusehen.

Zerf, 03.06.2025
Ortsgemeinde Zerf
gez. Rainer Hansen, Ortsbürgermeister