Der Ortsgemeinderat Zerf hat am 25.03.2025 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | HJ 2025 | HJ 2026 | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.850.407 | Euro | 5.810.402 | Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 5.907.245 | Euro | 5.602.060 | Euro |
| der Jahresüberschuss auf |
| Euro | 208.342 | Euro |
| der Jahresfehlbetrag auf | 56.838 | Euro |
| Euro |
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| 2. im Finanzhaushalt | |||||
| der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 257.862 | Euro | 518.542 | Euro |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 728.000 | Euro | 1.439.600 | Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.352.800 | Euro | 4.461.500 | Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -624.800 | Euro | -3.021.900 | Euro |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen ausFinanzierungstätigkeit auf(inkl. Kredite zur Umschuldung,einschl. Zunahme der Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse) | 366.938 | Euro | 2.503.358 | Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| HJ 2025 | HJ 2026 | |||
| zinslose Kredite auf | 0 | Euro | 0 | Euro | |
| verzinste Kredite auf |
| 1.237.300 | Euro | 3.573.200 | Euro |
| zusammen auf | 1.237.300 | Euro | 3.573.200 | Euro | |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| HJ 2025 | HJ 2026 | ||
| 2.173.000 | Euro | 1.600.000 | Euro |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| HJ 2025 | HJ 2026 | ||
| 2.173.000 | Euro | 1.600.000 | Euro |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 269.200 € für 2025 und 538.500 € für 2026.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
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| HJ 2025 | HJ 2026 |
| 1) Grundsteuer | |||
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 345 v. H. | 345 v. H. |
| für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B) | 465 v. H. | 465 v. H. |
| 2) Gewerbesteuer | 380 v. H. | 380 v. H | |
| 3) Hundesteuer | |||
| für den ersten Hund | 50 € | 50 € |
| für den zweiten Hund | 80 € | 80 € |
| für jeden weiteren Hund | 100 € | 100 € |
| für den ersten gefährlichen Hund | 500 € | 500 € |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 800 € | 800 € |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.000 € | 1.000 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472), für ständige Gemeindeeinrichtungen werden wie folgt festgesetzt:
| HJ 2025 | HJ 2026 |
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| 1. Holztaxe 2. Fremdenverkehrsbeitrag | 180 € 100 v. H. | 180 € 100 H. |
| 3. Friedhofsgebühren 1. Überlassung Reihengrab a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) vom vollendeten 5. Lebensjahr c) Beilegung einer Urne in eine bereits belegte Reihengrabstätte (nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre) 2. Überlassung Urnengrabstätten (2er-Urnenreihengrab) 1.Urne 2.Urne Urnenwand (bis zu 2 Urnen) 1.Urne je Nische 2.Urne keine Gebühr Überlassung Urnenreihengrab um einen Baum (bis 2 Urnen) 1.Urne 2.Urne Kosten Pflege für 25 Jahre 3. Überlassung Rasengrab Kosten Pflege Rasengrab (25 Jahre) Beilegung einer Urne in eine bereits belegte Reihengrabstätte (nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre) 4. Überlassung oder Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte a) 2er-Wahlgrabstätte aa) Verlängerung Nutzungszeit pro Jahr b) Jede weitere Grabstätte ba) Verlängerung Nutzungszeit pro Jahr c) Beilegung Urne in belegtes Wahlgrab (nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre) 5. Grabeinfassungsgebühren a) für ein Einzelgrab b) für ein Urnengrab 6. Benutzungsgebühren Leichenhalle (Leiche und Urne) 7. Ausheben und Schließen der Gräber (Grabherstellung) a) für ein Erwachsenengrab b) für eine Beilegung in Wahlgrab c) für ein Kindergrab d) für ein Urnengrab 8. Ausgrabungen und Umbettungen Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben Hinweis: Die vorgenannten Gebühren für die umsatzsteuerpflichtigen Grabpflegeleistungen sowie die Leistungen für die Grabeinfassungen werden zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer erhoben! | HJ 2025 103 Euro 385 Euro 150 Euro 250 Euro 150 Euro 1.200 Euro 0 Euro 250 Euro 150 Euro 2.500 Euro 375 Euro 2.500 Euro 150 Euro 1.500 Euro 60 Euro 750 Euro 30 Euro 150 Euro 180 Euro 160 Euro 70 Euro 300 Euro 385 Euro 140 Euro 140 Euro | HJ 2026 103 Euro 385 Euro 150 Euro 250 Euro 150 Euro 1.200 Euro 0 Euro 250 Euro 150 Euro 2.500 Euro 375 Euro 2.500 Euro 150 Euro 1.500 Euro 60 Euro 750 Euro 30 Euro 150 Euro 180 Euro 160 Euro 70 Euro 300 Euro 385 Euro 140 Euro 140 Euro |
| Voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorvorjahres (2023) | 15.995.715 | Euro |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorjahres (2024) | 15.526.922 | Euro |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des ersten Haushaltsjahres (Planung 2025) | 15.470.084 | Euro |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des zweiten Haushaltsjahres (Planung 2026) | 15.678.426 | Euro |
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 1.000 Euro
überschritten wird.
Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweise:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 2 und § 103 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgenden Betrag der verzinslichen Kredite:
| Gesamtbetrag laut Haushaltssatzung | Genehmigungsbetrag nach Prüfung |
| Haushaltsjahr 2025 | 1.237.300 Euro | 621.300 Euro |
| Haushaltsjahr 2026 | 3.573.200 Euro | 230.000 Euro |
Gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 1 GemO genehmigen wir folgenden Betrag bei den vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen:
| Gesamtbetrag | Genehmigungspflichtige VE | Genehmigungsbetrag |
| Haushaltsjahr 2025 | 2.173.000 Euro | 2.173.000 Euro | 130.000 Euro |
| Haushaltsjahr 2026 | 1.600.000 Euro | 1.600.000 Euro | 0 Euro |
Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 3 i. V. m. § 105 Abs. 3 i. V. m. § 68 Absatz 4 GemO vorsorglich folgenden Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung:
| Gesamtbetrag | Genehmigungsbetrag |
| Haushaltsjahr 2025 | 269.000 Euro | 269.200 Euro |
| Haushaltsjahr 2026 | 538.500 Euro | 538.500 Euro |
| Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Ortsbürgermeister geltend gemacht hat. |
| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. | |
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 16.06.2025 bis 25.06.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, 1. OG Raum 205, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.
Ein Besuch in der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581 81-405 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).
Der Haushaltsplan ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de {{gt}} Bürger & Verwaltung – Finanzen – Haushaltspläne {{lt}} einzusehen.