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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 24/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Mandern - HJ 2025/2026

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Mandern für die Haushaltsjahre 2025 und 2026

Der Ortsgemeinderat Mandern hat am 26.03.2025 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss auf

der Jahresfehlbetrag auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf (inkl. Sondertilgung,einschl. Zunahme der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse)

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

HJ 2025

HJ 2026

0 Euro

0 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

HJ 2025

HJ 2026

0 Euro

0 Euro

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 2.934.550 € für 2025 und 3.022.520 € für 2026.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf

- Grundsteuer B auf

- Gewerbesteuer auf

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeinde-

gebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

- für den zweiten Hund

- für jeden weiteren Hund

- für den ersten gefährlichen Hund

- für den zweiten gefährlichen Hund

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) werden wie folgt festgesetzt:

1.

Überlassung Reihengrab

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr

c) Beilegung einer Urne in eine bereits belegte Reihengrabstätte

(nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre)

2.

Überlassung Urnengrabstätten

für alle Aschenbeisetzungen bis zu 2 Urnen

Beilegung 2. Urne keine Gebühr

3.

Überlassung Rasengrab

Kosten Pflege Rasengrab (25 Jahre)

Beilegung einer Urne in eine bereits belegte Rasengrabstätte

(nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre)

Errichtung Grabmal (Steinkreuz mit Sockelplatte)

4.

Überlassung oder Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte

a) 1er-Wahlgrabstätte

aa) Verlängerung Nutzungszeit pro Jahr

b) 2er-Wahlgrabstätte

ba) Verlängerung Nutzungszeit pro Jahr

c) jede weitere Grabstätte

d) Beilegung einer Urne in eine bereits belegte Reihengrabstätte

(nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre)

5.

Grabeinfassungsgebühren (außer Kinder- und Urnengräber)

6.

Benutzungsgebühren Leichenhalle

a) Aufbewahrung einer Leiche

b) Aufbewahrung einer Urne

7.

Ausheben und Schließen der Gräber (Grabherstellung)

a) für ein Erwachsenengrab

b) für eine Beilegung (Sarg)

c) für ein Kindergrab

d) für ein Urnengrab

8.

Ausgrabungen und Umbettungen

Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben

Die Pflegekosten und Grabeinfassungsgebühren werden zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer (derzeit 19 %) erhoben.

§ 7

Eigenkapital

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorvorjahres (2023)

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorjahres (2024)

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des ersten Haushaltsjahres (Planung 2025)

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des zweiten Haushaltsjahres (Planung 2026)

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1

Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v. H. und um mehr als 1.000 Euro überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 2 und § 103 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgenden Betrag der verzinslichen Kredite:

Gesamtbetrag laut

Haushaltssatzung

Genehmigungsbetrag

nach Prüfung

Haushaltsjahr 2025

1.208.600 Euro

401.600 Euro

Haushaltsjahr 2026

1.413.000 Euro

40.000 Euro

Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 3 i. V. m. § 105 Abs. 3 i. V. m. § 68 Absatz 4 GemO vorsorglich folgende Höchstbeträge der Kredite zur Liquiditätssicherung:

Gesamtbetrag

Genehmigungsbetrag

Haushaltsjahr 2025

2.934.550 Euro

2.934.550 Euro

Haushaltsjahr 2026

3.022.520 Euro

3.022.520 Euro

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Ortsbürgermeister geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 16. bis 25. Juni 2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, Raum 2. OG 204, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.

Ein Besuch in der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581 81-407 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).

Der Haushaltsplan ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de {{gt}} Bürger & Verwaltung – Finanzen – Haushaltspläne {{lt}} einzusehen.

Mandern, 4. Juni 2025
Ortsgemeinde Mandern
gez. Tim Kohley, Ortsbürgermeister