Der Ortsgemeinderat Mandern hat am 26.03.2025 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | ||
| HJ 2025 | HJ 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.587.610 Euro | 1.612.000 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.072.816 Euro | 2.017.350 Euro |
| der Jahresüberschuss auf | Euro | Euro |
| der Jahresfehlbetrag auf | 485.206 Euro | 405.350 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -376.796 Euro | -231.690 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 241.000 Euro | 60.000 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.449.600 Euro | 1.473.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.208.600 Euro | -1.413.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf (inkl. Sondertilgung,einschl. Zunahme der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse) | 1.585.396 Euro | 1.644.690 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| HJ 2025 | HJ 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 1.208.600 Euro | 1.413.000 Euro |
| zusammen auf | 1.208.600 Euro | 1.413.000 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| HJ 2025 | HJ 2026 |
| 0 Euro | 0 Euro |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| HJ 2025 | HJ 2026 |
| 0 Euro | 0 Euro |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 2.934.550 € für 2025 und 3.022.520 € für 2026.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| HJ 2025 | HJ 2026 |
| - Grundsteuer A auf | 345 v. H. | 345 v. H. |
| - Grundsteuer B auf | 465 v. H. | 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer auf | 380 v. H. | 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeinde- | ||
| gebietes gehalten werden | ||
| - für den ersten Hund | 39 Euro | 39 Euro |
| - für den zweiten Hund | 63 Euro | 63 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 75 Euro | 75 Euro |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 390 Euro | 390 Euro |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 630 Euro | 630 Euro |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 750 Euro | 750 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) werden wie folgt festgesetzt:
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| HJ 2025 | HJ 2026 |
| 1. | Überlassung Reihengrab |
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| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 103 € | 103 € |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr | 375 € | 375 € |
| c) Beilegung einer Urne in eine bereits belegte Reihengrabstätte | 180 € | 180 € |
| (nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre) |
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| HJ 2025 | HJ 2026 |
| 2. | Überlassung Urnengrabstätten |
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| für alle Aschenbeisetzungen bis zu 2 Urnen | 180 € | 180 € |
| Beilegung 2. Urne keine Gebühr | - | - |
| 3. | Überlassung Rasengrab | 375 € | 375 € |
| Kosten Pflege Rasengrab (25 Jahre) | 2.500 € | 2.500 € |
| Beilegung einer Urne in eine bereits belegte Rasengrabstätte | 180 € | 180 € |
| (nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre) |
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| Errichtung Grabmal (Steinkreuz mit Sockelplatte) | nach tats. Aufwand | |
| 4. | Überlassung oder Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte |
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| a) 1er-Wahlgrabstätte | 614,00 € | 614,00 € |
| aa) Verlängerung Nutzungszeit pro Jahr | 20,50 € | 20,50 € |
| b) 2er-Wahlgrabstätte | 1.228,00 € | 1.228,00 € |
| ba) Verlängerung Nutzungszeit pro Jahr | 41,00 € | 41,00 € |
| c) jede weitere Grabstätte | 614,00 € | 614,00 € |
| d) Beilegung einer Urne in eine bereits belegte Reihengrabstätte | 180,00 € | 180,00 € |
| (nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre) |
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| 5. | Grabeinfassungsgebühren (außer Kinder- und Urnengräber) | 130 € | 130 € |
| 6. | Benutzungsgebühren Leichenhalle |
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| a) Aufbewahrung einer Leiche | 70 € | 70 € |
| b) Aufbewahrung einer Urne | 70 € | 70 € |
| 7. | Ausheben und Schließen der Gräber (Grabherstellung) |
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| a) für ein Erwachsenengrab | 360 € | 360 € |
| b) für eine Beilegung (Sarg) | 385 € | 385 € |
| c) für ein Kindergrab | 155 € | 155 € |
| d) für ein Urnengrab | 155 € | 155 € |
| 8. | Ausgrabungen und Umbettungen |
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| Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben |
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Die Pflegekosten und Grabeinfassungsgebühren werden zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer (derzeit 19 %) erhoben.
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorvorjahres (2023) | 2.024.063 Euro |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorjahres (2024) | 1.745.993 Euro |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des ersten Haushaltsjahres (Planung 2025) | 1.260.787 Euro |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des zweiten Haushaltsjahres (Planung 2026) | 855.437 Euro |
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1
Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v. H. und um mehr als 1.000 Euro überschritten sind.
Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 2 und § 103 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgenden Betrag der verzinslichen Kredite:
| Gesamtbetrag laut Haushaltssatzung | Genehmigungsbetrag nach Prüfung |
| Haushaltsjahr 2025 | 1.208.600 Euro | 401.600 Euro |
| Haushaltsjahr 2026 | 1.413.000 Euro | 40.000 Euro |
Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 3 i. V. m. § 105 Abs. 3 i. V. m. § 68 Absatz 4 GemO vorsorglich folgende Höchstbeträge der Kredite zur Liquiditätssicherung:
| Gesamtbetrag | Genehmigungsbetrag |
| Haushaltsjahr 2025 | 2.934.550 Euro | 2.934.550 Euro |
| Haushaltsjahr 2026 | 3.022.520 Euro | 3.022.520 Euro |
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Ortsbürgermeister geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 16. bis 25. Juni 2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, Raum 2. OG 204, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.
Ein Besuch in der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581 81-407 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).
Der Haushaltsplan ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de {{gt}} Bürger & Verwaltung – Finanzen – Haushaltspläne {{lt}} einzusehen.