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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 25/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Bekanntmachung

der I. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Trassem für das Haushaltsjahr 2023

Der Ortsgemeinderat Trassem hat am 13.04.2023 auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

gegenüber bisher

Euro

verändert

um Euro

nunmehr festgesetzt

auf Euro

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

1.485.630

0

1.485.630

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

1.484.810

0

1.484.810

der Jahresüberschuss

820

0

820

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

59.320

0

59.320

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

1.723.250

0

1.723.250

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

5.261.500

0

5.261.500

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-3.538.250

0

-3.538.250

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

3.478.930

0

3.478.930

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

zinslose Kredite

von bisher

0 Euro

auf

0 Euro

verzinste Kredite

von bisher

3.538.250 Euro

auf

3.538.250 Euro

zusammen

von bisher

3.538.250 Euro

auf

3.538.250 Euro.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt von bisher 0 Euro auf 0 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändert sich von bisher 0 Euro auf 0 Euro.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 400.000 €.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt neu festgesetzt:

von bisher

auf

1. Grundsteuer

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

320 v.H.

345 v.H.

für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B)

400 v.H.

465 v.H.

2. Gewerbesteuer auf

365 v.H.

380 v.H.

3. Hundesteuer

für den ersten Hund

46 €

46 €

für den zweiten Hund

69 €

69 €

für jeden weiteren Hund

92 €

92 €

Die Steuer für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung jährlich das 8-fache des Steuersatzes.

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472), für ständige Gemeindeeinrichtungen einschl. des Tourismusbeitrages werden wie folgt festgesetzt:

A. Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und –anlagen nach der Gebührensatzung der Ortsgemeinde Trassem

von bisher

auf

1. Überlassung einer Reihengrabstätte

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

110 €

110 €

b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

375 €

375 €

2. Überlassung oder Wiedererwerb einer Familiengrabstätte

a) Einzelgrab

750 €

750 €

b) jede weitere Grabstelle

750 €

750 €

c) Tiefgrab (für Beisetzung von 2 Leichen), je Grabstelle

1.300 €

1.300 €

Bei Verlängerung des Nutzungsrechts auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben.

3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

300 €

300 €

4. Überlassung oder Wiedererwerb einer Urnenfamiliengrabstätte

a) für die Bestattung bis zu 2 Urnen

500 €

500 €

b) für jede weitere Urne (bis max. 4 Urnen je Grab belegbar)

250 €

250 €

Bei Verlängerung des Nutzungsrechts auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben.

5. Gebühren für den Erwerb einer Urnenrasengrabstätte

a) Urnenreihengrabstätte in einem Rasengrabfeld(zzgl. Kosten für Grabplatte und Gravur)

300 €

300 €

aa) Kosten für die Pflege (25 Jahre)

800 €

800 €

b) Beisetzung einer zweiten Urne (zzgl. Kosten Gravur)(Die Überlassung der Grabstätte endet mit Ablauf der Ruhezeit von 15 Jahren der zuletzt beigesetzten Urne)

200 €

200 €

ba) Kosten für die Pflege(Bei Verlängerung der Ruhezeit auf einen längeren Zeitraum als 25 Jahre wird pro Jahr eine Gebühr von 40 € erhoben)

40 € / Jahr

40 € / Jahr

6. Ausheben und Schließen der Gräber (Grabherstellung)Gebühren für das Ausheben und Schließen der Gräber(Grabherstellung) werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandeserhoben. Sonn- und Feiertagszuschläge werden nach den jeweilsgeltenden tariflichen Bestimmungen erhoben.

7. Ausgrabungen und UmbettungenGebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben.

bis zu

4

Tagen

jeder

weitere

Tag

bis zu

4

Tagen

jeder

weitere

Tag

8. Benutzung von Leichenhallen

a) Aufbewahrung einer Leiche

110 €

30 €

110 €

30 €

b) Aufbewahrung einer Urne

70 €

30 €

70 €

30 €

c) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Reinigungspflicht wird eine Gebühr in dreifacher Höhe von den Benutzern erhoben.

9. Erstattung von Aufwendungen für die Grabeinfassung(Plattenbeläge)einheitlich für Reihen- und Familiengräber

103 €

103 €

Die Pflegekosten und Grabeinfassungsgebühren werden zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer (derzeit 19 %) erhoben.

Im Übrigen wird auf die Regelungen der Gebührensatzung verwiesen.

B. Tourismusbeitrag

180 v.H.

180 v.H.

§ 7

Eigenkapital

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorjahres (2022)

3.249.620

Euro

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Haushaltsjahres (2023)

3.250.440

Euro

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 1.000 Euro überschritten wird.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.

Hinweis:

Die vorstehende I. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 und § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen der Nachtragshaushaltssatzung sind teilweise erteilt.

Sie haben folgenden Wortlaut:

Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 2 und § 103 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgenden Gesamtbetrag der verzinslichen Kredite:

Gesamtbetrag

-€-

Genehmigungsbetrag

-€-

Haushaltsjahr 2023

zur Finanzierung von Investitionsausgaben des

3.538.250

Finanzhaushalts

genehmigter Teilbetrag:

0

davon als Vorfinanzierungskredit:

0

Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 3 (in der Fassung ab dem 11.02.2023) i. V. m. § 68 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GemO) folgenden Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung als kalkulierte „Zwischenfinanzierungsspielräume“, um nicht das Risiko einer Überschreitung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite zu riskieren:

Gesamtbetrag

-€-

Genehmigungsbetrag

-€-

Haushaltsjahr 2023

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten

400.000

gegenüber der Einheitskasse

genehmigter Teilbetrag:

400.000

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Bürgermeister geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die I. Nachtragshaushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 26.06. bis 04.07.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, 2. OG Raum 208, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.

Ein Besuch in der Verwaltung ist derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581 81-407 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).

Die Nachtragshaushaltssatzung ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de > Bürger & Verwaltung – Finanzen – Haushaltspläne

Trassem, 14.06.2023
Ortsgemeinde Trassem
gez. Roland Konter, Ortsbürgermeister