Der Ortsgemeinderat Trassem hat am 13.04.2023 auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher Euro | verändert um Euro | nunmehr festgesetzt auf Euro |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 1.485.630 | 0 | 1.485.630 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 1.484.810 | 0 | 1.484.810 |
| der Jahresüberschuss | 820 | 0 | 820 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 59.320 | 0 | 59.320 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.723.250 | 0 | 1.723.250 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 5.261.500 | 0 | 5.261.500 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -3.538.250 | 0 | -3.538.250 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 3.478.930 | 0 | 3.478.930 |
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| zinslose Kredite | von bisher | 0 Euro | auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite | von bisher | 3.538.250 Euro | auf | 3.538.250 Euro |
| zusammen | von bisher | 3.538.250 Euro | auf | 3.538.250 Euro. |
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt von bisher 0 Euro auf 0 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändert sich von bisher 0 Euro auf 0 Euro.
§ 4
Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 400.000 €.
§ 5
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt neu festgesetzt:
| von bisher | auf |
| 1. Grundsteuer |
|
|
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 320 v.H. | 345 v.H. |
| für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B) | 400 v.H. | 465 v.H. |
| 2. Gewerbesteuer auf | 365 v.H. | 380 v.H. |
| 3. Hundesteuer | ||
| für den ersten Hund | 46 € | 46 € |
| für den zweiten Hund | 69 € | 69 € |
| für jeden weiteren Hund | 92 € | 92 € |
Die Steuer für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung jährlich das 8-fache des Steuersatzes.
§ 6
Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472), für ständige Gemeindeeinrichtungen einschl. des Tourismusbeitrages werden wie folgt festgesetzt:
A. Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und –anlagen nach der Gebührensatzung der Ortsgemeinde Trassem
| von bisher | auf |
| 1. Überlassung einer Reihengrabstätte | ||
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 110 € | 110 € |
| b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 375 € | 375 € |
| 2. Überlassung oder Wiedererwerb einer Familiengrabstätte | ||
| a) Einzelgrab | 750 € | 750 € |
| b) jede weitere Grabstelle | 750 € | 750 € |
| c) Tiefgrab (für Beisetzung von 2 Leichen), je Grabstelle | 1.300 € | 1.300 € |
| Bei Verlängerung des Nutzungsrechts auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben. | ||
| 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte | 300 € | 300 € |
| 4. Überlassung oder Wiedererwerb einer Urnenfamiliengrabstätte | ||
| a) für die Bestattung bis zu 2 Urnen | 500 € | 500 € |
| b) für jede weitere Urne (bis max. 4 Urnen je Grab belegbar) | 250 € | 250 € |
| Bei Verlängerung des Nutzungsrechts auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben. | ||
| 5. Gebühren für den Erwerb einer Urnenrasengrabstätte | ||
| a) Urnenreihengrabstätte in einem Rasengrabfeld(zzgl. Kosten für Grabplatte und Gravur) | 300 € | 300 € |
| aa) Kosten für die Pflege (25 Jahre) | 800 € | 800 € |
| b) Beisetzung einer zweiten Urne (zzgl. Kosten Gravur)(Die Überlassung der Grabstätte endet mit Ablauf der Ruhezeit von 15 Jahren der zuletzt beigesetzten Urne) | 200 € | 200 € |
| ba) Kosten für die Pflege(Bei Verlängerung der Ruhezeit auf einen längeren Zeitraum als 25 Jahre wird pro Jahr eine Gebühr von 40 € erhoben) | 40 € / Jahr | 40 € / Jahr |
| 6. Ausheben und Schließen der Gräber (Grabherstellung)Gebühren für das Ausheben und Schließen der Gräber(Grabherstellung) werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandeserhoben. Sonn- und Feiertagszuschläge werden nach den jeweilsgeltenden tariflichen Bestimmungen erhoben. | ||
| 7. Ausgrabungen und UmbettungenGebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. | ||||
| bis zu 4 Tagen | jeder weitere Tag | bis zu 4 Tagen | jeder weitere Tag |
| 8. Benutzung von Leichenhallen | ||||
| a) Aufbewahrung einer Leiche | 110 € | 30 € | 110 € | 30 € |
| b) Aufbewahrung einer Urne | 70 € | 30 € | 70 € | 30 € |
| c) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Reinigungspflicht wird eine Gebühr in dreifacher Höhe von den Benutzern erhoben. | ||||
| 9. Erstattung von Aufwendungen für die Grabeinfassung(Plattenbeläge)einheitlich für Reihen- und Familiengräber | 103 € | 103 € |
| Die Pflegekosten und Grabeinfassungsgebühren werden zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer (derzeit 19 %) erhoben. | ||
| Im Übrigen wird auf die Regelungen der Gebührensatzung verwiesen. | ||
| B. Tourismusbeitrag | 180 v.H. | 180 v.H. |
§ 7
Eigenkapital
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorjahres (2022) | 3.249.620 | Euro |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Haushaltsjahres (2023) | 3.250.440 | Euro |
§ 8
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 1.000 Euro überschritten wird.
§ 9
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende I. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 und § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen der Nachtragshaushaltssatzung sind teilweise erteilt.
Sie haben folgenden Wortlaut:
Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 2 und § 103 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgenden Gesamtbetrag der verzinslichen Kredite:
| Gesamtbetrag -€- | Genehmigungsbetrag -€- |
| Haushaltsjahr 2023 | ||
| zur Finanzierung von Investitionsausgaben des | 3.538.250 |
|
| Finanzhaushalts | ||
| genehmigter Teilbetrag: |
| 0 |
| davon als Vorfinanzierungskredit: |
| 0 |
| Gesamtbetrag -€- | Genehmigungsbetrag -€- |
| Haushaltsjahr 2023 | ||
| Höchstbetrag der Verbindlichkeiten | 400.000 |
|
| gegenüber der Einheitskasse | ||
| genehmigter Teilbetrag: |
| 400.000 |
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Bürgermeister geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die I. Nachtragshaushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 26.06. bis 04.07.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, 2. OG Raum 208, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.
Ein Besuch in der Verwaltung ist derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581 81-407 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).
Die Nachtragshaushaltssatzung ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de > Bürger & Verwaltung – Finanzen – Haushaltspläne