Genehmigung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell für den Teilbereich „Solarpark Wallerplatz II“ in der Gemarkung Kell am See
Der Verbandsgemeinderat Saarburg-Kell hat in seiner Sitzung am 11.09.2023 die Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich „Solarpark Wallerplatz II“ in der Gemarkung Kell am See beschlossen (Feststellungsbeschluss). Mit Schreiben vom 04.01.2024 hat die Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg die Genehmigung des Flächennutzungsplans für den vorgenannten Bereich gemäß § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) beantragt.
Mit Datum 10.02.2024 ist die Genehmigung nach § 6 Abs. 4 BauGB eingetreten.
Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich „Solarpark Wallerplatz II“ der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der räumliche Geltungsbereich der Fortschreibung des Flächennutzungsplans „Solarpark Wallerplatz II“ in der Gemarkung Kell an See ergibt sich aus der nachstehenden Übersichtskarte.
Der Fortschreibung des Flächennutzungsplans, bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht, ist eine zusammenfassende Erklärung beigefügt über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Teil-Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan einschließlich der Begründung inkl. Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung in der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Bauamt, Raum 1. OG 43, Schlossberg 6, 54439 Saarburg, während der allgemeinen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen. Die Unterlagen sind ebenso unter der Internetadresse: https://www.saarburg-kell.de/bauen-wirtschaft/bauen-und-wohnen/flaechennutzungsplaene/flaechennutzungsplan-photovoltaik/ veröffentlicht.
Hinweise:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich,
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieser Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Sprechzeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell:
(nach vorheriger Terminvereinbarung)
- montags bis freitags von 8.30-12.00 Uhr
- donnerstags von 14.00-16.00 Uhr
- donnerstags (zusätzlich nach Vereinbarung) 16.00-18.00 Uhr