über die 3. Änderung der Satzung für die gemeinsame AöR „Wasserversorgung Saar-Obermosel“ vom 11.02.2009,
zuletzt geändert am 29.09.2016 und 27.01.2020
Aufgrund der §§ 24 und 86a der Gemeindeordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 14 a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Verwaltungsrat der Wasserversorgung Saar-Obermosel, nach vorheriger Zustimmung der Gremien der Trägerkommunen, am 18.12.2023 folgende Änderung der Satzung beschlossen:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
In Abs. 1 Satz 1 wird der Wortlaut „Verbandsgemeinden Konz und Saarburg-Kell“ geändert in „Verbandsgemeindewerke Konz AöR und der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell “.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
In Abs. 1 Nr. 3. wird der Wortlaut „der Verbandsgemeindewerke Konz und Saarburg-Kell“ geändert in „der Verbandsgemeindewerke Saarburg-Kell und der Verbandsgemeindewerke Konz AöR.“.
3. § 6 wird wie folgt ergänzt und geändert:
(1) In Abs. 1 wird der Text „Der Verwaltungsrat besteht aus den Bürgermeistern/Landrat sowie den Werksausschüssen der zwei Trägerkommunen“ geändert in „Der Verwaltungsrat besteht auf Seiten der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell aus dem Bürgermeister sowie dem Werkausschuss und auf Seiten der Verbandsgemeindewerke Konz AöR aus dem Vorstand.“
(2) In Abs. 2 Satz 1 wird der Text „der Verbandsgemeinde Konz“ geändert in „der Vorstand der Verbandsgemeindewerke Konz AöR“.
(3) Abs. 2 Satz 2 wird geändert von „Es soll gewährleistet sein, dass nicht der Bürgermeister Verwaltungsratsvorsitzender ist, dessen Werkleiter der Vorsitzende des Vorstands ist“ in „Es soll gewährleistet sein, dass nicht der Bürgermeister/Vorstand Verwaltungsratsvorsitzender ist, dessen Werkleiter/Mitarbeiter der Vorsitzende des Vorstands ist.“
(4) In Abs. 4 Satz 1 wird vor der Passage „der Wahlzeit der kommunalen Vertretungsorgane“ der Text ergänzt „der jeweiligen Bestellung in ihrem Amt als Bürgermeister bzw. Verwaltungsratsvorsitzender, bzw.“
4. § 1 der Anlage 2 der AöR-Satzung enthält folgende Fassung:
(1) Abs. 1 Nr. 1 „Stellv. Vorstand der Verbandsgemeindewerke Konz AöR“
(2) Abs. 1 Nr. 3 „Mitarbeiter der Verbandsgemeindewerke Konz AöR“
(3) Abs. 2 Satz 1 „Zum Vorstandsvorsitzenden wird eine Person der Ziffern 1 oder 2 bestellt.
(4) Abs. 2 Satz 2 „Die jeweils andere Person wird zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden bestellt.“
(5) Abs. 2 Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.
5. § 2 der Anlage 2 der AöR-Satzung wird wie folgt geändert:
Der letzte Satz wird ersatzlos gestrichen.
6. Inkrafttreten:
Die 3. Änderungssatzung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Gemeindeordnung (GemO)
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.