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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 27/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Aufhebung der Satzungen über das besondere Vorkaufsrecht

nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für die Ortsgemeinde Wincheringen vom 22.05.2025

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist und des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) beschließt der Ortsgemeinderat Wincheringen in seiner Sitzung am 22.05.2025 folgende Satzung:

§ 1

Die Satzungen der Ortsgemeinde Wincheringen über das besondere Vorkaufsrecht

  1. „Auf der Powai – Bei Reiterskreuz“ vom 06.07.1998
  2. „Im Braten Wenner – Im Mandel“ vom 03.11.2000
  3. „Windpark Saargau“ vom 23.03.2001
  4. „Bilzingen – Im Anwender“ vom 25.11.2002

werden hiermit aufgehoben.

§ 2

Die Aufhebung umfasst die Grundstücke gemäß beigefügtem, eingegrenzten Geltungsbereich im Lageplan.

Die Satzungen haben ihren seinerzeit verfolgten Zweck erfüllt. Die Bebauungsplangebiete sind erschlossen und realisiert bzw. waren im Falle „Windpark Saargau“ nicht realisierbar.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Wincheringen, 07.06.2025
gez. Elmar Schömann, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2, geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wincheringen, 07.06.2025
gez. Elmar Schömann, Ortsbürgermeister