Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist und des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) beschließt der Ortsgemeinderat Wincheringen in seiner Sitzung am 22.05.2025 folgende Satzung:
Die Satzungen der Ortsgemeinde Wincheringen über das besondere Vorkaufsrecht
werden hiermit aufgehoben.
Die Aufhebung umfasst die Grundstücke gemäß beigefügtem, eingegrenzten Geltungsbereich im Lageplan.
Die Satzungen haben ihren seinerzeit verfolgten Zweck erfüllt. Die Bebauungsplangebiete sind erschlossen und realisiert bzw. waren im Falle „Windpark Saargau“ nicht realisierbar.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2, geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.