Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), dass zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.04.2022 (BGBl. I S. 674, 677) geändert worden ist und des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) beschließt der Ortsgemeinderat Ockfen in seiner Sitzung am 31.05.2022 folgende Satzung:
Die Ortsgemeinde Ockfen beabsichtigt die Durchführung städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen. In der dieser Satzung beigefügten Begründung sind diese Entwicklungsmaßnahmen näher erläutert.
Zur Vorbereitung und Durchführung dieser geplanten städtebaulichen Maßnahmen und zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung werden daher durch diese Satzung Flächen bezeichnet, an denen der Ortsgemeinde Ockfen ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) an bebauten und unbebauten Grundstücken zusteht.
Der Geltungsbereich dieser Satzung ist in dem beigefügten Lageplan dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Nach dem Liegenschaftskataster umfasst die Vorkaufsrechtssatzung folgende Flurstücke:
Gemarkung Ockfen
Flur 6
Flurstücke: 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144/1, 144/2, 145/3, 145/4, 150/1, 151 (Teilfläche), 155/2, 155/1, 156, 160/3 (Teilfläche), 161/4, 164, 166/2 (Teilfläche), 280/2 (Teilfläche), 285/1
Diese Vorkaufsrechtssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Begründung
zur Satzung der Ortsgemeinde Ockfen zur Bezeichnung von Flächen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zusteht
Die Ortsgemeinde Ockfen plant in südlicher Richtung der Hauptstraße in den Distrikten Weierwiese, Bachbungert auf Weierwies und Bachbungert die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Dieser Bereich soll damit langfristig zur Sicherung von Wohnbauflächen vorgesehen werden. Die Ausweisung dieser Flächen bietet sich zur Abrundung der Ortslage an und kann ohne größere Probleme erschließungstechnisch sichergestellt werden.
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird daher nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) diese Vorkaufsrechtssatzung erlassen.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2, geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.