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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 28/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Bekanntmachung

der II. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Kirf für das Haushaltsjahr 2023

Der Ortsgemeinderat Kirf hat am 7. Juni 2023 auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

gegenüber

bisher

EUR

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

der Jahresfehlbetrag

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung, einschl. Abnahme der Verbindlichkeit gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse)

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die Gesamtbeträge

der zinslosen Kredite

der verzinsten Kredite

zusammen auf

festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können

und die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

festgesetzt.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 130.000 €.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

von bisher

auf nunmehr

- Grundsteuer A auf

320 v.H.

345 v.H.

- Grundsteuer B auf

400 v.H.

465 v.H.

- Gewerbesteuer auf

365 v.H.

380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

- für den ersten Hund auf

50 €

50 €

- für den zweiten Hund auf

69 €

69 €

- für jeden weiteren Hund auf

92 €

92 €

Die Steuer für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung jährlich das 8-fache des Steuersatzes.

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen einschl. des Fremdenverkehrsbeitrages nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und -anlagen nach der Gebührensatzung der Ortsgemeinde Kirf

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b)

ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

2.

Überlassung oder Wiedererwerb einer Familiengrabstätte

a)

Einzelgrab

b)

jede weitere Grabstelle

Bei Verlängerung des Nutzungsrechts auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre wird

pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben.

3.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

250 €

4.

Überlassung oder Wiedererwerb einer Familienurnengrabstätte

a)

für die Bestattung von bis zu 2 Urnen

b)

und für jede weitere Urne (bis max. 4 Urnen)

5.

Überlassung oder Wiedererwerb einer Familiengrabstätte

(Sarg in einem Rasengrabfeld) je Stelle

800 €

Kosten für die Pflege von 30 Jahren je Stelle (zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer)

3.000 €

6.

Überlassung oder Wiedererwerb einer Familienurnengrabstätte

in einem Rasengrabfeld je Stelle

500 €

Kosten für die Pflege von 30 Jahren je Stelle (zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer)

1.500 €

7.

Überlassung einer Reihengrabstätte (Sarg) in einem Rasengrabfeld

450 €

Kosten für die Pflege von 25 Jahren (zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer)

2.500 €

Beilegung einer Urne (wenn Ruhezeit noch 15 Jahre beträgt)

250 €

8.

Überlassung einer Reihenurnengrabstätte in einem Rasengrabfeld

Kosten für die Pflege von 25 Jahren (zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer)

9.

Ausheben und Schließen der Gräber (Grabherstellung)

Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben.

10.

Ausgrabungen und Umbettungen

Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben.

11.

Benutzung von Leichenhallen

a)

Aufbewahrung einer Leiche

b)

Aufbewahrung einer Urne

c)

Zuwiderhandlungen gegen die Reinigungspflicht

Die Grabpflegekosten werden zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer (derzeit 19 %) erhoben.

Im Übrigen wird auf die Regelungen der Gebührensatzung verwiesen.

§ 7

Eigenkapital

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Haushaltsvorjahres (2022)

3.266.393,25 €

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Haushaltsjahres (2023)

3.214.683,25 €

§ 8

über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 1.000 Euro überschritten wird.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Hinweis:

Die vorstehende II. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit bekannt gemacht. Die nach § 98 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Nachtragshaushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Hiermit genehmigen wir gem. § 95 Absatz. 4 Nr. 2 und § 103 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgenden Gesamtbetrag der verzinslichen Kredite:

Gesamtbetrag

Genehmigungsbetrag

Haushaltsjahr 2023

1.045.000 Euro

0,00 Euro

Gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 3 (in der Fassung ab dem 11.02.2023) i. V. m. § 68 Absatz 4 GemO wird folgender Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung als kalkulierte „Zwischenfinanzierungsspielräume“ genehmigt, um nicht das Risiko einer Überschreitung des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zu riskieren:

Gesamtbetrag

Genehmigungsbetrag

Haushaltsjahr 2023

130.000 Euro

130.000,00 Euro

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Bürgermeister geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die II. Nachtragshaushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 17.07. bis 26.07.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, Zimmer 214, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.

Ein Besuch in der Verwaltung ist derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581 81-403 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).

Die Nachtragshaushaltssatzung ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de > Bürger & Verwaltung – Finanzen – Haushaltspläne

Kirf, 07.07.2023
Ortsgemeinde Kirf
gez. Reinhold Anton, Ortsbürgermeister