Der Ortsgemeinderat Kirf hat am 7. Juni 2023 auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
| Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt: | gegenüber bisher EUR | erhöht um EUR | vermindert um EUR | auf nunmehr EUR | |
| 1. | im Ergebnishaushalt | ||||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 1.022.510 | 64.530 | 1.087.040 | ||
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 1.086.000 | 55.210 | 1.138.750 | ||
| der Jahresfehlbetrag | 63.490 | 9.320 | 51.710 | ||
| 2. | im Finanzhaushalt | ||||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -20.290 | 9.440 | -10.850 | ||
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 2.127.375 | 635.000 | 1.492.375 | ||
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 3.135.500 | 1.100.000 | 2.035.500 | ||
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -1.008.125 | 465.000 | -543.125 | ||
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung, einschl. Abnahme der Verbindlichkeit gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse) | 1.028.415 | 474.440 | 553.975 | ||
| Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die Gesamtbeträge | gegenüber bisher EUR | erhöht um EUR | vermindert um EUR | auf nunmehr EUR |
| der zinslosen Kredite | 0 | 0 | 0 | 0 |
| der verzinsten Kredite | 2.303.125 | 0 | 1.258.125 | 1.045.000 |
| zusammen auf | 2.303.125 | 0 | 1.258.125 | 1.045.000 |
festgesetzt.
| Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden | gegenüber bisher EUR | erhöht um EUR | vermindert um EUR | auf nunmehr EUR |
| der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können | 0 | 0 | 0 | 0 |
| und die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, | 0 | 0 | 0 | 0 |
festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 130.000 €.
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | von bisher | auf nunmehr |
| - Grundsteuer A auf | 320 v.H. | 345 v.H. |
| - Grundsteuer B auf | 400 v.H. | 465 v.H. |
| - Gewerbesteuer auf | 365 v.H. | 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden
| - für den ersten Hund auf | 50 € | 50 € |
| - für den zweiten Hund auf | 69 € | 69 € |
| - für jeden weiteren Hund auf | 92 € | 92 € |
Die Steuer für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung jährlich das 8-fache des Steuersatzes.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen einschl. des Fremdenverkehrsbeitrages nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und -anlagen nach der Gebührensatzung der Ortsgemeinde Kirf
| von bisher | auf nunmehr | |||
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte | |||
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 55 € | 55 € | |
| b) | ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 430 € | 430 € | |
| 2. | Überlassung oder Wiedererwerb einer Familiengrabstätte | |||
| a) | Einzelgrab | 770 € | 770 € | |
| b) | jede weitere Grabstelle | 770 € | 770 € | |
| Bei Verlängerung des Nutzungsrechts auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes erhoben. | ||||
| 3. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte | 250 € | 250 € | |
| 4. | Überlassung oder Wiedererwerb einer Familienurnengrabstätte | |||
| a) | für die Bestattung von bis zu 2 Urnen | 500 € | 500 € | |
| b) | und für jede weitere Urne (bis max. 4 Urnen) | 250 € | 250 € | |
| 5. | Überlassung oder Wiedererwerb einer Familiengrabstätte | |||
| (Sarg in einem Rasengrabfeld) je Stelle | 800 € | 800 € | ||
| Kosten für die Pflege von 30 Jahren je Stelle (zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer) | 3.000 € | 3.000 € | ||
| 6. | Überlassung oder Wiedererwerb einer Familienurnengrabstätte | |||
| in einem Rasengrabfeld je Stelle | 500 € | 500 € | ||
| Kosten für die Pflege von 30 Jahren je Stelle (zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer) | 1.500 € | 1.500 € | ||
| 7. | Überlassung einer Reihengrabstätte (Sarg) in einem Rasengrabfeld | 450 € | 450 € | |
| Kosten für die Pflege von 25 Jahren (zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer) | 2.500 € | 2.500 € | ||
| Beilegung einer Urne (wenn Ruhezeit noch 15 Jahre beträgt) | 250 € | 250 € | ||
| 8. | Überlassung einer Reihenurnengrabstätte in einem Rasengrabfeld | 250 € | 250 € | |
| Kosten für die Pflege von 25 Jahren (zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer) | 1.250 € | 1.250 € | ||
| 9. | Ausheben und Schließen der Gräber (Grabherstellung) | |||
| Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. | ||||
| 10. | Ausgrabungen und Umbettungen | |||
| Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. | ||||
| 11. | Benutzung von Leichenhallen | |||
| a) | Aufbewahrung einer Leiche | 80 € | 80 € | |
| b) | Aufbewahrung einer Urne | 55 € | 55 € | |
| c) | Zuwiderhandlungen gegen die Reinigungspflicht | 40 € | 40 € | |
Die Grabpflegekosten werden zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer (derzeit 19 %) erhoben.
Im Übrigen wird auf die Regelungen der Gebührensatzung verwiesen.
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Haushaltsvorjahres (2022) | 3.266.393,25 € |
| voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Haushaltsjahres (2023) | 3.214.683,25 € |
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 1.000 Euro überschritten wird.
Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende II. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit bekannt gemacht. Die nach § 98 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Nachtragshaushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Hiermit genehmigen wir gem. § 95 Absatz. 4 Nr. 2 und § 103 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgenden Gesamtbetrag der verzinslichen Kredite:
| Gesamtbetrag | Genehmigungsbetrag | |
| Haushaltsjahr 2023 | 1.045.000 Euro | 0,00 Euro |
Gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 3 (in der Fassung ab dem 11.02.2023) i. V. m. § 68 Absatz 4 GemO wird folgender Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung als kalkulierte „Zwischenfinanzierungsspielräume“ genehmigt, um nicht das Risiko einer Überschreitung des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zu riskieren:
| Gesamtbetrag | Genehmigungsbetrag | |
| Haushaltsjahr 2023 | 130.000 Euro | 130.000,00 Euro |
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Bürgermeister geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die II. Nachtragshaushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 17.07. bis 26.07.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, Zimmer 214, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.
Ein Besuch in der Verwaltung ist derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581 81-403 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).
Die Nachtragshaushaltssatzung ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de > Bürger & Verwaltung – Finanzen – Haushaltspläne