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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 28/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Bekanntmachung

der I. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Waldweiler für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Der Ortsgemeinderat Waldweiler hat am 31. Mai 2023 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende I. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf (ohne Kredite zur Umschuldung, einschl. Verringerung Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse)

§ 2

Gesamtbetrag der Kredite

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite au

zusammen auf

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt von bisher 0 Euro auf 0 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändert sich von bisher 0 Euro auf 0 Euro.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 100.000 €.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. für die Grundsteuer

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B)

2. für die Gewerbesteuer

3. Hundesteuer

für den ersten Hund

für den zweiten Hund

Für jeden weiteren Hund

Für den ersten gefährlichen Hund

Für den zweiten gefährlichen Hund

Für jeden weiteren gefährlichen Hund

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

HJ 2024

HJ 2024

1. Überlassung Reihengrab

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab)

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr (Reihengrab)

c) Beilegung einer Urne in eine bereits belegte Reihengrabstätte

(nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre beträgt)

2. a) Überlassung Urnenreihengrabstätten (2er-Grabstätten)

b) Beilegung 2. Urne

(nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre beträgt)

c) Überlassung Urnenreihengrabstätte im Ruhepark

für die 1. Urne

für die 2. Urne

(nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre beträgt)

ca) Kosten Pflege Urnengrabstätte im Ruhepark für 25 Jahre

3. a) Überlassung Rasengrab

b) Kosten Pflege Rasengrab für 25 Jahre

c) Beilegung einer Urne in eine bereits belegte Rasengrabstätte (nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre beträgt)

4. Überlassung oder Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte

a) 1er-Wahlgrabstätte

b) 2er-Wahlgrabstätte

ba) Verlängerung Nutzungszeit pro Jahr

c) jede weitere Grabstätte

ca) Verlängerung Nutzungszeit pro Jahr

d) Beilegung Urne in belegtes Wahlgrab

(nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre beträgt)

5. Grabeinfassungsgebühren

a) für ein Zweiergrab

b) für ein Dreiergrab

c) für ein Urnengrab

6. Benutzung Leichenhalle

1. für die Aufbewahrung

a) einer Leiche

b) einer Urne

7. Grabherstellung

a) für ein Erwachsenengrab

b) für eine Beilegung in ein Wahlgrab

c) für ein Kindergrab

d) für ein Urnengrab

e) für ein Urnengrab im Ruhepark

8. Ausgrabungen und Umbettungen Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben.

Die Grabpflegekosten und Grabeinfassungsgebühren werden zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer (derzeit 19 %) erhoben.

Nachrichtlich: Die Friedhofsgebühren sind in der Friedhofgebührensatzung geregelt.

§ 7

Eigenkapital

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorvorjahres (2021)

6.741.432,93 Euro

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorjahres (2022)

6.910.534,95 Euro

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des ersten Haushaltsjahres (2023)

6.946.294,95 Euro

voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des zweiten Haushaltsjahres (2024)

6.962.144,95 Euro

§ 8

über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 1.000 Euro überschritten wird.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Hinweise:

Die vorstehende I. Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde

• zu den Festsetzungen in der Haushaltssatzung sind teilweise erteilt.

Die Genehmigungen haben folgenden Wortlaut:

Gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 2 und § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) ergeht hinsichtlich der Gesamtbeträge der verzinslichen Kredite folgende Entscheidung:

Gesamtbetrag

Genehmigungsbetrag

Haushaltsjahr 2023

1.379.750 Euro

231.000 Euro

Haushaltsjahr 2024

2.167.000 Euro

0 Euro

Hiermit genehmigen wir gem. § 95 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 68 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) folgenden Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse:

Gesamtbetrag

Genehmigungsbetrag

2023

100.000 Euro

100.000 Euro

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Bürgermeister geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Nachtragshaushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 17.07. bis 26.07.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, Raum 2. OG 214, montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus.

Ein Besuch in der Verwaltung ist derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581 81-403 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).

Die Nachtragshaushaltssatzung ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de > Bürger & Verwaltung – Finanzen – Haushaltspläne

Waldweiler, 07.07.2023
Ortsgemeinde Waldweiler
gez. Manfred Rauber, Ortsbürgermeister