Aus gegeben Anlass weißt das Ordungsamt Saarburg-Kell gemäß § 2 Abs. 2 Gefahrenabwehrordnung darauf hin, dass innerhalb bebauter Ortslagen Hunde immer an der Leine zu führen sind. Außerhalb bebauter Ortslagen müssen Hunde umgehend und ohne Aufforderung angeleint werden, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Es ist auch verboten, Hunde ohne geeigneten Führer in öffentlichen Anlagen auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.
Ebenso sind Hundehalter bzw. Hundeführer zur Beseitigung von Verunreinigungen auf öffentlichen Straßen und Anlagen verpflichtet.
Verstöße gegen die Gefahrenabwehrverordnung werden mit Bußgeldern bis zu 5000 Euro geahndet.