Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) am 12. Juli 2022 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Das Wasserwerk und die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell werden als einzelne Betriebszweige des Eigenbetriebs nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und dieser Satzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebs ist es,
Wasserversorgung
die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LWG sowie die die leitungsgebundene Vorhaltung von Löschwasser gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG und unter Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 3 EigAnVO für das Gebiet des Einrichtungsträgers sicherzustellen. § 48 Abs. 4 Satz 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.
Abwasserbeseitigung
das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen; das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben;
Betriebsführung/en
| - | die Wahrnehmung der technischen und kaufmännischen Betriebsführung für die „Energieprojekte VG Saarburg-Kell“ - Anstalt des öffentlichen Rechts“; |
| - | die Wahrnehmung der technischen und kaufmännischen Betriebsführung für die „Wasserversorgung Saar-Obermosel - Gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts“ (WSO) entsprechend der Satzung der WSO im Wechsel mit der Verbandsgemeinde Konz. |
(3) Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.
(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
(5) Der Eigenbetrieb nimmt die Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in zwei Ver- und Entsorgungsgebieten mit getrennten leitungsgebundenen Einrichtungen wahr.
1. das Ver- und Entsorgungsgebiet Saarburg (VEG Saarburg)
mit den Ortsgemeinden Ayl, Fisch, Freudenburg, Irsch, Kastel-Staadt, Kirf, Mannebach, Merzkirchen, Ockfen, Palzem, Saarburg (Stadt), Schoden, Serrig, Taben-Rodt, Trassem und Wincheringen (in der Wasserversorgung mit der Einschränkung, soweit nicht der WSO übertragen),
2. das Ver- und Entsorgungsgebiet Kell (VEG Kell)
mit den Ortsgemeinden Baldringen, Greimerath, Heddert, Hentern, Kell am See, Lampaden, Mandern, Paschel, Schillingen, Schömerich, Vierherrenborn, Waldweiler und Zerf.
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung: Verbandsgemeindewerke Saarburg-Kell.
Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 15.000.000 Euro.
Davon werden zugeordnet:
| 1. | der Wasserversorgungseinrichtung | |
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| a) Anteil VEG Saarburg | 1.500.000 Euro |
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| b) Anteil VEG Kell | 3.000.000 Euro |
| 2. | der Abwasserbeseitigungseinrichtung | |
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| a) Anteil VEG Saarburg | 8.000.000 Euro |
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| b) Anteil VEG Kell | 2.500.000 Euro |
Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere
| 1. | die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, |
| 2. | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes, |
| 3. | die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung, |
| 4. | die Rückzahlung von Eigenkapital, |
| 5. | die Beschlüsse über Satzungen, |
| 6. | die Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungsbetriebe, |
| 7. | die mittel- und langfristigen Planungen. |
(1) Der Verbandsgemeinderat wählt einen Werkausschuss. Die Mitglieder des Werkausschusses sollen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell. Zum Werkausschuss treten die Vertreter und Vertreterinnen der Beschäftigten nach den Bestimmungen der Hauptsatzung hinzu.
(2) Neben den ihm durch Hauptsatzung übertragenen Angelegenheiten entscheidet der Werkausschuss insbesondere über
| 1. | die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere im Einzelfall 25.000 Euro überschreiten, |
| 2. | die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen, soweit es sich nicht um Tarife handelt, |
| 3. | die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 50.000 Euro übersteigt, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt; ausgenommen sind auch Lieferverträge mit Sonderabnehmern und Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen des KomZG, der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind, |
| 4. | die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören, |
| 5. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von über 5.000 Euro, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen, |
| 6. | alle vorbereitenden Beschlüsse für die Verwaltungsratssitzungen der Wasserversorgung Saar-Obermosel - Gemeinsame AöR (WSO), mit Ausnahme der dem Verbandsgemeinderat vorbehaltenen Entscheidungen nach § 7 Abs. 3 der AöR-Satzung WSO. |
(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung. Der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates dem hauptamtlichen Beigeordneten den Geschäftsbereich „Eigenbetrieb“ übertragen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können der Werkleitung nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.
(1) Der Bürgermeister bestellt mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates die Werkleitung. Es werden zwei Werkleiter/-innen bestellt, bestehend aus einem/einer technischen Werkleiter/-in und einem/einer kaufmännischen Werkleiter/-in. Der Bürgermeister bestellt mit Zustimmung des Werkausschusses und im Benehmen mit der Werkleitung für deren Mitglieder stellvertretende Mitglieder.
(2) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb im Rahmen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, dieser Betriebssatzung, der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates und des Werkausschusses sowie der gemäß § 6 Abs. 2 EigAnVO ergangenen Weisungen des Bürgermeisters in eigener Verantwortung.
(3) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere
| 1. | der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen, |
| 2. | die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts, |
| 3. | die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs, |
| 4. | der Einsatz des Personals, |
| 5. | die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen, |
| 6. | der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung, |
| 7. | die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, |
| 8. | die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, |
| 9. | die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September, |
| 10. | der Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall 50.000 Euro netto nicht übersteigt, |
| 11. | die Stundung von Forderungen bis zu 10.000 Euro, |
| 12. | der Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 10.000 Euro, |
| 13. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 5.000 Euro, soweit nicht der Verbandsgemeinderat zuständig ist. |
(4) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt jeder Werkleiter den ihm nach der Geschäftsordnung zugewiesenen Geschäftsbereich, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Verbandsgemeinde Saarburg-Kell nach außen. Einzelheiten werden in einer durch den Bürgermeister zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.
(1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen.
(2) Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4) ist mit dem Wirtschaftsplan (Absatz 1) über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Erörterung vorzulegen. Die Verwaltung der Verbandsgemeinde hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.
(3) Für den Eigenbetriebwird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist.
(1) Diese Betriebssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Verbandsgemeindewerke Saarburg-Kell vom 17. April 2019 außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.