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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 32/2022
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Allgemeinverfügung

der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg- Kell als örtliche Ordnungsbehörde zum Schutz vor Gefahren in Zusammenhang mit dem Mitführen und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken während des Saarweinfestes Saarburg

Aufgrund der §§ 1 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10.11.1993 (GVBl. 2005 S. 320), sowie § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i. V. m. § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell als örtliche Ordnungsbehörde folgende

Allgemeinverfügung:

1.

Anlässlich des Saarweinfestes 2022 in Saarburg ist es verboten am

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Samstag, 03.09.2022, von 14:00 Uhr bis Sonntag, 04.09.2022, 04:00 Uhr,

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Sonntag, 04.09.2022, von 13:30 Uhr, bis Montag, 05.09.2022, 01:00 Uhr und

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Montag, 05.09.2022, von 14:00 Uhr, bis Dienstag, 06.09.202219, 01:00 Uhr

im in beigefügtem Lageplan näher bezeichneten Bereich (Verbotsbereich) selbst mitgebrachte Glasgetränkebehältnisse (Flaschen, Gläser, Krüge, Karaffen etc.) mit Alkohol, sowie selbst mitgebrachte alkoholhaltige Getränke in anderen Behältnissen, im öffentlichen Bereich mitzuführen und/oder zu verzehren.

Das Verbot gilt nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen und nicht für Getränke, die an den Getränkeständen der Festplätze erworben werden, sowie das Mitführen von Glasgetränkebehältnissen durch Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben.

2.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Nr. 1 wird unmittelbarer Zwang in Form der Wegnahme der unrechtmäßig mitgeführten Getränke und deren Sicherstellung und ggf. sofortige Verwertung angedroht.

3.

Gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) wird die sofortige Vollziehung der Verfügung in Ziffer 1 im öffentlichen Interesse angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Begründung:

In der Vergangenheit kam es anlässlich der Veranstaltung „Saarweinfest Saarburg“ zu massiven Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich des Festgeländes. Diese Störungen sind nach Einschätzung der Polizei und Ordnungsbehörde insbesondere auf übermäßigen Alkoholkonsum von selbst in das Veranstaltungsgelände mitgebrachten Getränken zurückzuführen. Infolge des Alkoholkonsums kam es zu zahlreichen Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Gefährdungen durch weggeworfene Glasflaschen und Scherben. Auch wurde festgestellt, dass die jugendschutzrechtlichen Vorgaben im Bezug auf den Verzehr von alkoholischen Getränken von Kindern und Jugendlichen vielfach nicht eingehalten wurden.

Angesichts dieser Situation ist es erforderlich, das Mitführen und den Verzehr selbst mitgebrachter alkoholischer Getränke in einem um das Festgelände abgegrenzten Bereich zu verbieten.

Rechtsgrundlage für dieses Verbot ist § 9 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz. Hiernach können die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 a bis 42 POG ihre Befugnisse besonders regeln. Die angeordnete Maßnahme ist auch auf das notwendige räumliche und zeitliche Maß beschränkt, so dass diese angemessen und verhältnismäßig ist.

Begründung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 3):

Die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse ist geboten, da ohne diese Anordnung die in Ziffer 1 verfügten Verbote bei Einlegung eines zulässigen Widerspruchs nicht durchsetzbar wäre. Die Vermeidung der zu erwartenden Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann nur dann bewirkt werden, wenn die hierzu angeordnete Maßnahme auch unmittelbar durchsetzbar ist. Das öffentliche Interesse der unmittelbaren Vollziehbarkeit der angeordneten Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiegt dem Interesse des Einzelnen an einem unbeschränkten Aufenthalt in dem Verbotsbereich.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell Widerspruch erhoben werden. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.saarburg-kell.de/saarburg_kell/Impressum/ aufgeführt sind.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg -Kreisrechtsausschuss-, 54290 Trier, Willy-Brandt-Platz 1, eingelegt wird. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Saarburg, 26. Juli 2022
Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell
- örtliche Ordnungsbehörde –
gez. Martin Alten, Erster Beigeordneter