Aufgrund der §§ 24 und 86 a der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21), sowie des § 14 a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 28 ff. der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 05. Oktober 1999 (GVBl. S. 373), hat der Verwaltungsrat eine Änderungssatzung in der nachfolgend konsolidierten Fassung beschlossen:
(1) Die AöR „Energieprojekte VG Saarburg-Kell - Anstalt des öffentlichen Rechts“ ist eine Einrichtung der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell und der Ortsgemeinden Greimerath, Heddert, Kell am See, Lampaden, Mandern, Paschel, Schömerich und Vierherrenborn (Träger der Anstalt) in der Rechtsform einer gemeinsamen rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt). Die Anstalt wird durch Neubildung nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung gegründet.
(2) Die Anstalt führt den Namen „Energieprojekte VG Saarburg-Kell“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.
(3) Die Anstalt hat ihren Sitz in Saarburg.
(4) Das Stammkapital beträgt 14.000,00 €. Hiervon entfallen auf die Verbandsgemeinde Saarburg-Kell 1.560 € und auf die Ortsgemeinden Greimerath, Heddert, Kell am See, Lampaden, Mandern, Paschel, Schömerich und Vierherrenborn jeweils 1.555 €.
(5) Die Aufnahme weiterer Gebietskörperschaften ist zulässig.
(1) Die in § 1 genannten Träger übertragen der Anstalt folgende Aufgaben:
| - | Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energien |
| - | Flächenmanagement |
(2) Die kommunalen Vertretungsorgane der Träger können der Anstalt nach § 86 a Abs.3 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) unter Abänderung dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen.
(3) Die Anstalt ist außerdem zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Die Anstalt darf sämtliche Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben, die die Erfüllung ihrer Aufgaben fördern bzw. diese wirtschaftlich berühren.
(4) Die Anstalt darf sich - im Rahmen ihrer Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften - anderer Unternehmen bedienen und sich an ähnlichen oder anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen oder erwerben.
(5) Die Anstalt wird ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit anderen Kommunen zusammenzuarbeiten.
(6) Die Träger verpflichten sich, der Anstalt die ihr entstehenden Aufwendungen in dem anteiligen Umfang zu erstatten, in dem die Anstalt für die Aufgabenerfüllung tätig wird.
Leistungsbeziehungen zwischen den Trägern und der Anstalt werden in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen.
(1) Organe der Anstalt sind:
| a) | der Vorstand (§ 5) |
| b) | der Verwaltungsrat (§§ 6 - 8) |
(2) Die Mitglieder der Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Anstalt verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Träger.
(3) § 20 (Schweigepflicht), § 21 (Treuepflicht) und § 22 (Ausschließungsgründe) GemO gelten entsprechend.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden Satzung und der Beschlüsse des Verwaltungsrats.
(2) Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand und seinen Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Sein Stellvertreter ist der allgemeine Vertreter bei Verhinderung des Vorstands.
(4) Der Verwaltungsrat kann durch Beschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erteilen.
(5) Der Vorstand kann seine Vertretungsbefugnis mit Zustimmung des Verwaltungsrats auf Beschäftigte der Anstalt übertragen.
(6) Der Verwaltungsrat kann den Vorstand und seinen Stellvertreter aus wichtigem Grund abberufen.
(7) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat gegenüber dem Verwaltungsrat und den Trägern spätestens zum 30. September eines jeden Jahres über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich einen Zwischenbericht abzugeben. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Träger haben können, sind neben dem Verwaltungsrat auch die Träger unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(8) Den Trägern ist auf Verlangen über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu erteilen.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und 8 weiteren stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) Der Vorsitz und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmen sich nach § 86 b Abs. 3 GemO und § 14 b Abs. 2 S. 2 Nr. 6 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG). Für die Vertretung der Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt im Verwaltungsrat gilt § 8 Abs. 1 und 2 KomZG entsprechend.
(3) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden aus der Mitte des Verwaltungsrates gewählt. § 14 b Abs. 2 S. 2 Nr. 6 KomZG gilt entsprechend.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats entspricht der Wahlzeit der kommunalen Vertretungsorgane; sie endet für das jeweilige Mitglied vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Rat des entsendenden Trägers. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen, deren Höhe sich nach der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde bemisst, in welcher die Anstalt ihren Sitz hat.
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:
| a) | sämtliche Änderungen der Satzung der Anstalt |
| b) | sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen |
| c) | Bestellung des Vorstands und des Stellvertreters |
| d) | den vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplan und hierzu eventuell notwendige Änderungen |
| e) | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses |
| f) | die Ergebnisverwendung |
| g) | die Bestellung des Abschlussprüfers |
| h) | die Entlastung des Vorstands |
| i) | den Erlass und die Änderung seiner Geschäftsordnung |
| j) | die langfristigen Planungen |
| k) | die Veränderung der Aufgaben |
| l) | die Veränderung der Trägerschaft |
| m) | die Veränderung des Stammkapitals |
| n) | die Verschmelzung sowie die Auflösung |
| o) | die Haftung im Innenverhältnis nach § 15 |
| p) | die technische und kaufmännische Betriebsführung |
(3) Entscheidungen des Verwaltungsrates über § 7 Abs. 2, lit. k) - n) bedürfen zusätzlich der Zustimmung aller Träger.
(4) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zu
| a) | dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 10.000,00 € überschritten wird und |
| b) | erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 5 Abs. 7 und Mehrausgaben, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von 10.000,00 € überschreiten. |
(5) Bei Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Anstalt bis zu einer Sitzung des Verwaltungsrates aufgeschoben werden kann, trifft der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen anstelle des Verwaltungsrates. Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten.
(6) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand.
(7) Dem Verbandsgemeinderat und den Ortsgemeinderäten ist auf Verlangen über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu erteilen.
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tageszeit, Ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern spätestens am 4. Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden.
(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes, der zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehört, beantragt.
(3) Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Im Verhinderungsfall haben sich die beiden Stellvertreter abzustimmen, wer die Sitzungsleitung übernimmt. Sind beide Stellvertreter verhindert, leitet das älteste anwesende Mitglied die Sitzung. Die Sitzungen sind nichtöffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitlieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Träger und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind.
(5) Wird der Verwaltungsrat wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.
(6) Alle Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. § 41 GemO gilt analog. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift der Niederschrift. Die Niederschrift soll spätestens einen Monat nach der Sitzung jedem Träger zugehen.
(8) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst.
(1) Verpflichtende Erklärungen der Anstalt bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Energieprojekte VG Saarburg-Kell, Anstalt des öffentlichen Rechts“ durch die jeweiligen Vertretungsberechtigten.
(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, der Stellvertreter mit dem Zusatz „In Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“. Erklärungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter unter der Bezeichnung „Verwaltungsrat Energieprojekte VG Saarburg-Kell, Anstalt des öffentlichen Rechts“ abgegeben.
(1) Die Anstalt ist unter Beachtung ihrer Aufgaben sparsam und wirtschaftlich zu führen. Es gelten die Vorschriften der §§ 86 b Abs. 5, 90 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 4, 93 Abs. 1 u. 94 GemO und ergänzend die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (EigAnVO) vom 5. Oktober 1999 (GVBI. S. 373) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Anordnung und die Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen.
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, und der Bericht über die Abschlussprüfung sind den Trägern zuzuleiten.
(2) Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die Vorschriften der EigAnVO; die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrecht des Bundes und der Länder (HGrG) entsprechend zu beachten.
(1) Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. Soweit die Anstalt im Laufe eines Kalenderjahres entsteht, ist das Entstehungsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr.
(2) Der Vorstand stellt in Anwendung der EigAnVO vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögens- und Erfolgsplan.
Öffentliche Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde, in welcher die Anstalt ihren Sitz hat. Dort sind auch die Feststellungen des Jahresabschlusses ortsüblich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung und der Bestätigungsbericht sind an sieben Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Alle nach § 92 GemO der Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde anstehenden Entscheidungen, insbesondere Änderungen der Satzung sind vor der Beschlussfassung den Trägern der Anstalt so rechtzeitig anzuzeigen, dass diese ihrer Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde fristgerecht nach § 92 GemO nachkommen können.
(1) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Auflösung der Anstalt, Die Entscheidung bedarf der Zustimmung aller Träger. Im Fall ihrer Auflösung fällt das Vermögen der Anstalt im Verhältnis der gehaltenen Einlage an den jeweiligen Träger zurück.
(2) Jeder Träger der Anstalt ist berechtigt, zum jeweiligen Ende eines Geschäftsjahres einen Antrag auf Ausscheiden aus der Anstalt zu stellen. Die Entscheidung über das Ausscheiden bedarf der Zustimmung aller Träger. Der ausscheidende Träger der Anstalt erhält eine Abfindung in Höhe seines Anteils am Stammkapital; der Wert der Abfindung ist auf Kosten des Ausscheidenden nach IDW-S1 zu ermitteln.
Die Mitglieder haften im Innenverhältnis für Verbindlichkeiten der Anstalt in Ausformung des § 14 b Abs. 4 S. 2 KomZG jeweils ausschließlich und alleine für die von der gemeinsamen Anstalt ausschließlich für sie realisierten Projekte/übernommenen Aufgaben. Für eigene Aufgaben und Projekte der Anstalt, die diese für alle Mitglieder vornimmt, verbleibt es bei der Haftung der einzelnen Mitglieder im Umfang der durch sie auf das Stammkapital geleisteten Einlage.
(1) Die Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Festlegungen in der Satzung für die gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts (AÖR) „Energieprojekte VG Kell am See“ vom 22.04.2013 außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.