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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 32/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Bekanntmachung - Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans für das Teilgebiet „Solarpark in der Trunkwiese, Wirzborn und Wirzborngewann“

Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans der Ortsgemeinde Zerf für das Teilgebiet „Solarpark in der Trunkwiese, Wirzborn und Wirzborngewann“

Der Ortsgemeinderat Zerf hat in seiner Sitzung am 22.03.2023 den Bebauungsplan für das Teilgebiet „Solarpark in der Trunkwiese, Wirzborn und Wirzborngewann“ der Ortsgemeinde Zerf als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der Geltungsbereich des Gebietes ergibt sich aus nachstehendem Plan.

Jede Bürgerin/Jeder Bürger kann den Bebauungsplan nebst Begründung und der zusammenfassenden Erklärung beim Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 6, 54439 Saarburg, 1. OG Raum 43, während der allgemeinen Sprechstunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die Satzungsunterlagen sind ebenso unter der Internetadresse: https://www.saarburg-kell.de/bauen-wirtschaft/bauen-und-wohnen/bebauungsplaene/zerf/ veröffentlicht.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden

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eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

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eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

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nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Saarburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der hierzu ergangenen Rechtsvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Zerf geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Sprechzeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell:

(nur nach vorheriger Terminvereinbarung)

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montags bis freitags von 08.30 - 12.00 Uhr

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donnerstags von 14.00 - 16.00 Uhr

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donnerstags (zusätzlich nach Vereinbarung) 16.00 - 18.00 Uhr

Zerf, 02.08.2023
Ortsgemeinde Zerf
Gez. Hansen, Ortsbürgermeister