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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 35/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Bekanntmachung - Satzung über die Aufhebung der Satzung für die Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Energieprojekte VG Saarburg-Kell“

Satzung über die Aufhebung der Satzung für die Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Energieprojekte VG Saarburg-Kell“ vom 22.04.2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.07.2022

Aufgrund der §§ 24 und 86a der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21), sowie des § 14a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 28 ff. des Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 5. Oktober 1999 (GVBl. S. 373), hat der Verwaltungsrat die nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1

Aufhebung

Die Satzung für die Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Energieprojekte VG Saarburg-Kell“ vom 22. April 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14. Juli 2022 wird hiermit aufgehoben.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Ablauf des 31.12.2023 in Kraft.

Saarburg, 20. August 2024
gez. Simone Thiel,
Erste Beigeordnete der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell
gez. Edmund Schmitt,
Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Greimerath
gez. Felix Scherf,
Erster Beigeordneter der Ortsgemeinde Heddert
gez. Markus Lehnen,
Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Kell am See
gez. Martin Marx,
Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Lampaden
gez. Tim Kohley,
Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Mandern
gez. Hans Gouverneur,
Erster Beigeordneter der Ortsgemeinde Paschel
gez. Michael Lauer,
Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Schömerich
gez. Frank Tapprich,
Erster Beigeordneter der Ortsgemeinde Vierherrenborn

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Saarburg, 20. August 2024
gez. Tim Kohley, Verwaltungsratsvorsitzender