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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 36/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Änderungssatzung - Erhebung von Einmalbeiträgen

der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung) der Ortsgemeinde Zerf vom 29.08.2023

Der Ortsgemeinderat Zerf hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVbl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), in seiner Sitzung am 22.03.2022 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Satzung zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung) der Ortsgemeinde Zerf vom 19. Oktober 2007 wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „erhebt“ die Worte „außer in der für den Ortsteil Oberzerf gebildeten Abrechnungseinheit“ eingefügt.

In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„In der für den Ortsteil Oberzerf gebildeten Abrechnungseinheit (Anlage 1) werden wiederkehrende Beiträge erhoben. Hierzu wird eine gesonderte Satzung erlassen.“

In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die Worte „außer in der für den Ortsteil Oberzerf gebildeten Abrechnungseinheit“ eingefügt.

In § 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Begründung für die Aufteilung des Gemeindegebietes in gesonderte Abrechnungsgebiete ist dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt.“

In § 6 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 wird das Wort „nur“ gestrichen. In § 6 Abs. 3 werden die Worte „auf- und“ gestrichen.

In § 13 Abs. 1 werden die Worte „oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück“ gestrichen.

Artikel 2

Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

Zerf, 29.08.2023
Ortsgemeinde Zerf
Rainer Hansen, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn,

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet, oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Ortsbürgermeister geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell wird beauftragt, die vorstehende Satzung ortsüblich bekanntzumachen.

Zerf, 29.08.2023
Ortsgemeinde Zerf
Rainer Hansen, Ortsbürgermeister

Die Übersichtskarte, die Bestandteil der Satzung ist, liegt gemäß § 1 Abs. 2 der gemeindlichen Hauptsatzung vom 07.09.2023 bis einschließlich 15.09.2023 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindewerke Saarburg-Kell, Am Saarufer 1, 54439 Saarburg, Zimmer 1, wie folgt zur Einsichtnahme aus:

montags bis freitags 8.30 bis 12.00 Uhr

donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung 14.00 bis 16.00 Uhr

Anlage 2

zur „1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung) der Ortsgemeinde Zerf“

Begründung für die Aufteilung des Gemeindegebietes in gesonderte Abrechnungsgebiete

Gemäß § 10a Abs. 1 KAG bilden einheitliche öffentliche Einrichungen die Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlichen zusammenhängenden Gebietsteil liegenden Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets gebildet werden. Die Entscheidung über die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung trifft die Ortsgemeinde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Die Ausgestaltung ist zu begründen und die Begründung der Satzung beizufügen.

Aufgrund der Größe und Ausdehnung der Ortsgemeinde Zerf beschließt der Ortsgemeinderat Zerf zur Gewährleistung des konkret individuellen zurechenbaren, grundstücksbezogenen Vorteils eine Aufteilung des Gemeindegebiets vorzunehmen.

Zwischen der Ortslage Oberzerf und der Ortslage Niederzerf liegen Luftlinie 650 m. Bei der näher gelegenen Bebauung an der Deeswies handelt es sich um eine Außenbereichslage. Zwischen den beiden Ortsteilen verlaufen die durch den Außenbereich führenden und damit nicht zum Anbau bestimmten Bundesstraßen 268 und 407 sowie ein Höhenzug. Aufgrund der Lage ergibt sich eine deutliche räumliche Abgrenzbarkeit des jeweiligen Ortsteils.

Die Ortslage Oberzerf selbst wird durch ein zusammenhängendes Gebiet gebildet aufgrund dessen Größe und der typischen Straßennutzung es einer Aufteilung in weitere Einrichtungen nicht bedarf.

Anlage

zur 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung) der Ortsgemeinde Zerf vom 29.08.2023

Zerf, 29.08.2023
Ortsgemeinde Zerf
Rainer Hansen, Ortsbürgermeister