über das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
| 1. | Am Sonntag, 23. Februar 2025, finden die Wahl des 21. Deutschen Bundestags statt. | |
|
| Die Wählerverzeichnisse für die Wahlbezirke der Stadt Saarburg und der Ortsgemeinden Ayl, Baldringen, Fisch, Freudenburg, Greimerath, Heddert, Hentern, Irsch, Kastel-Staadt, Kell am See, Kirf, Lampaden, Mandern, Mannebach, Merzkirchen, Ockfen, Palzem, Paschel, Schillingen, Schoden, Schömerich, Serrig, Taben-Rodt, Trassem, Vierherrenborn, Waldweiler, Wincheringen und Zerf | |
| werden in der Zeit vom Montag, 3. Februar 2025 bis Freitag, 7. Februar 2025, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Bürgerbüro Saarburg, Am Fruchtmarkt 2 - 4, 54439 Saarburg, während den Öffnungszeiten (montags, mittwochs, freitags von 8 bis 12 Uhr, dienstags von 7 bis 12 Uhr, donnerstags von 14 bis 18 Uhr) bzw. beim Bürgerbüro Kell am See, Rathausstr. 2, Nebengebäude, 54427 Kell am See, während den Öffnungszeiten (montags, dienstags und freitags von 8 bis 12 Uhr und donnerstags von 14 bis 18 Uhr) bereitgehalten. Die Orte der Einsichtnahme sind barrierefrei. | |
|
| ||
|
| Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. | |
|
| Die Wählerverzeichnisse werden im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. | |
|
| Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | |
| 2. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am Freitag, 7. Februar 2025 bis 12 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Bürgerbüro Saarburg bzw. Kell am See (Anschriften siehe oben), Einspruch einlegen. | |
|
| Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. | |
| 3. | Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens Sonntag, 2. Februar 2025, eine Wahlbenachrichtigung. | |
|
| Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. | |
| Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. | |
| 4. | Wer einen Wahlschein für die Bundestagswahl hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 202 - Trier - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. | |
| 5. | Einen Wahlschein erhält auf Antrag | |
| 5.1 | ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
| 5.2 | ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
|
| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung versäumt hat, |
|
| b) | wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs.1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, |
|
| c) | wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell gelangt ist. |
|
| Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Briefwahlbüro, Am Cityparkplatz 2, 54439 Saarburg mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. | |
|
| Es gelten folgende Öffnungszeiten: | |
|
| Briefwahlbüro Saarburg | |
|
| Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr | |
|
| Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr | |
|
| Freitag, 21. Februar 2025: 8 bis 15 Uhr | |
|
| Falls die Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden. | |
|
| Die elektronische Beantragung kann mittels des auf der Wahlbenachrichtigung abgedruckten QR-Code oder Link erfolgen. Außerdem findet man das Formular auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell www.saarburg-kell.de. Es gelten die Ausführungen im vorstehenden Absatz. | |
|
| Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, beim Briefwahlbüro in Saarburg gestellt werden. | |
|
| Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. | |
|
| Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, stellen. | |
|
| Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. | |
| 6. | Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte | |
| - | einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises, | |
| - | einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag, | |
| - | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag, und | |
| - | ein Merkblatt für die Briefwahl. | |
|
| Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. | |
|
| Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. | |
|
| Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. | |
|
| Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. | |