Aufhebung einer Teilfläche des Friedhofs Freudenburg gemäß § 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Freudenburg vom 03.11.1997 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 29.08.2017 in Verbindung mit § 7 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.12.2019 (GVBI. S. 341)
Der Ortsgemeinderat Freudenburg hat in seiner Sitzung am 20.07.2021 die Schließung einer Teilfläche des Friedhofs beschlossen. Auf dieser Teilfläche soll künftig eine neue Trauerhalle entstehen. Grund dafür war, dass die Nutzung der vorhergehenden Trauerhalle aus Verkehrssicherungsgründen im Jahre 2019 untersagt und diese in der Folge abgerissen wurde. Die Schließung der Teilfläche wurde am 29.09.2021 im Saarburger Kreisblatt öffentlich bekanntgegeben und der Kreisverwaltung Trier-Saarburg angezeigt.
Bei der geschlossenen Teilfläche handelt es sich um folgendes Friedhofsgrundstück:
Gemarkung Freudenburg, Flur 15, Parzelle Nr. 6 (teilweise)
Ein Lageplan mit der gekennzeichneten Fläche ist beigefügt.
Die vorgenannte Friedhofsfläche war vorher mit Reihengräbern belegt. Um auf der Friedhofsfläche die neue Trauerhalle errichten zu können, muss diese vorher gemäß § 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Freudenburg vom 03.11.1997 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 29.08.2017 in Verbindung mit § 7 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.12.2019 (GVBI. S. 341) aufgehoben werden. Der Antrag über die Aufhebung der geschlossenen Teilfläche wurde von der Kreisverwaltung Trier-Saarburg mit Datum vom 23.09.2022 schriftlich genehmigt.
Die Aufhebung hat zur Folge, dass die Teilfläche nicht mehr für Bestattungen und Beisetzungen genutzt werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Aufhebungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 6, 54439 Saarburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Bedingungen zu erfüllen, die im Internet unter http://www.saarburg-kell.de/saarburg_kell/Impressum/ abgerufen werden können. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Kreisrechtsausschuss des Landkreises Trier-Saarburg, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier, gewahrt. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur dann gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder beim Kreisrechtsausschuss des Landkreises Trier-Saarburg eingegangen ist.