Die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Trier-Saarburg hat mit Schreiben vom 28.09.2023 (Az. 063-11821-200-500-ZV Kita Hentern) die nachstehende Zweckvereinbarung bestätigt, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
die Ortsgemeinde Hentern, vertreten durch den Ortsbürgermeister Herrn Michael Marx
die Ortsgemeinde Lampaden, vertreten durch den Ortsbürgermeister Herrn Martin Marx
die Ortsgemeinde Paschel, vertreten durch den Ortsbürgermeister Herrn Maurice Meysenburg
und
die Ortsgemeinde Schömerich, vertreten durch den Ortsbürgermeister Herrn Michael Lauer
(gemeinsam nachfolgend auch „die Parteien“ genannt)
schließen im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit auf der Grundlage der §§ 1, 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 11.12.1982 (GVBl. 1982, S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. 2017, S. 21) nachfolgende Zweckvereinbarung.
Die Ortsgemeinden Hentern, Lampaden, Paschel und Schömerich sind sich auf Grundlage der Beschlüsse ihrer jeweiligen Gemeinderäte darüber einig, dass die Ortsgemeinde Hentern im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit für die Ortsgemeinden Hentern, Lampaden, Paschel und Schömerich eine Kindertagesstätte errichtet und unterhält. Dieses Vorhaben soll in partnerschaftlichem Miteinander der Ortsgemeinde Hentern mit den Ortsgemeinden Lampaden, Paschel und Schömerich umgesetzt werden.
| 1. | Die Ortsgemeinden Hentern, Lampaden, Paschel und Schömerich vereinbaren, dass die Ortsgemeinde Hentern (beauftragter Beteiligter) den Neubau einer Kindertagesstätte in Hentern errichtet und unterhält. Für den Fall, dass sich kein freier Betriebsträger finden sollte, entfällt die Übernahme der Betriebsträgerschaft als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung gem. § 5 Abs. 4 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTaG) auf die Ortsgemeinde Hentern. |
| 2. | Die Ortsgemeinden Hentern, Lampaden, Paschel und Schömerich vereinbaren darüber hinaus, dass die Ortsgemeinde Hentern (beauftragter Beteiligter) die Aufgabe der Daseinsvorsorge (Errichtung und Unterhaltung einer Kindertagesstätte) in Übereinstimmung mit den Regelungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTaG) vom 03.09.2019 (GVBl. 2019, S. 213), in der jeweils geltenden Fassung, zugleich für die Ortsgemeinden Lampaden, Paschel und Schömerich übernimmt. |
| 3. | Die Ortsgemeinde Hentern räumt den Ortsgemeinden Lampaden, Paschel und Schömerich das Recht zur Mitbenutzung der von ihr zu errichtenden und zu unterhaltenden Kindertagesstätte im Rahmen der vorliegenden Zweckvereinbarung ein. |
| 1. | Die Ortsgemeinde Hentern ist Eigentümerin des Grundstücks (Gemarkung Hentern, Parzelle Nr. 71 und 72, Flur 6), auf dem die Kindertagesstätte errichtet werden soll. Sie stellt das Grundstück für die Errichtung der Kindertagesstätte zur Verfügung. Eine Vergütung seitens der Ortsgemeinden Lampaden, Paschel und Schömerich ist hierfür nicht geschuldet. |
| 2. | Die Ortsgemeinde Hentern bleibt nach Errichtung der Kindertagesstätte alleinige Eigentümerin des Grundstücks nebst aufstehendem Gebäude sowie der Außenanlagen. |
| 3. | Die Ortsgemeinde Hentern stellt den Ortsgemeinden Lampaden, Paschel und Schömerich die Kindertagesstätte nach deren Errichtung zur Mitbenutzung im Rahmen und für die Dauer der vorliegenden Zweckvereinbarung zur Verfügung. Die Ortsgemeinden Lampaden, Paschel und Schömerich beteiligen sich nach Maßgabe des § 3 an den darin geregelten Kosten. Eine darüberhinausgehende Vergütung seitens der Ortsgemeinden Lampaden, Paschel und Schömerich ist nicht geschuldet. |
1. Sämtliche der Ortsgemeinde Hentern entstehenden Kosten aus und im Zusammenhang mit dem in § 1 geregelten Gegenstand der Zweckvereinbarung werden nach dem nachfolgend genannten Schlüssel auf die Ortsgemeinden Hentern, Lampaden, Paschel und Schömerich verteilt. Dies umfasst insbesondere die Herstellungskosten, etwaige nachträgliche Herstellungskosten, die Anschaffungskosten, die Kosten für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen einschließlich der sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten, den Erhaltungsaufwand sowie die Betriebskosten.
Die Kostenverteilung erfolgt nach folgendem Schlüssel:
• 50 % der Kosten anhand der Einwohnerzahl (Hauptwohnsitz) der jeweiligen Ortsgemeinde zum 30. Juni des Vorjahres,
• 50 % entsprechend der Anzahl der Kinder, für die am 31. Mai eines Jahres ein wirksames Rechtsverhältnis besteht. Der Stichtag entspricht der Regelung in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bild und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 17.03.2021 (KiTaGAVO).
Von der Verteilung ausgenommen sind
• Kosten, die durch Zuschüsse oder Fördermittel gedeckt oder in sonstiger Form durch Dritte getragen werden.
• Anschaffungskosten der Ortsgemeinde Hentern aus oder im Zusammenhang mit dem Grundstück gemäß § 2 Ziffer 1 sowie vor Abschluss der vorliegenden Zweckvereinbarung der Ortsgemeinde Hentern entstandene Herstellungskosten aus oder im Zusammenhang mit dem Grundstück gemäß § 2 Ziffer 1; diese Kosten werden alleine von der Ortsgemeinde Hentern getragen.
2. Die Kostenverteilung wird jährlich rückwirkend auf den 1. Januar des jeweiligen Jahres durch die Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell neu berechnet. Die jeweilige Kostenverteilung ist den Ortsgemeinden mitzuteilen.
3. Per 1. Januar 2023 ergibt sich folgende Kostenverteilung:
Ortsgemeinde Hentern in Höhe von 34,63 % Ortsgemeinde Lampaden in Höhe von 41,08 % Ortsgemeinde Paschel in Höhe von 15,25 % Ortsgemeinde Schömerich in Höhe von 9,05 %.
| 1. | Die Ortsgemeinde Hentern übernimmt die Betriebsträgerschaft, sofern die Betriebsträgerschaft nicht von einem freien Betriebsträger übernommen wird. |
| 2. | Für den Fall, dass die Ortsgemeinde Hentern die Betriebsträgerschaft übernimmt, gewährleistet sie die Erfüllung des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrags auf der Grundlage einer Konzeption und der Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz. |
| 3. | Für den Fall, dass die Ortsgemeinde Hentern die Betriebsträgerschaft übernimmt, verpflichtet sie sich, Kinder ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis und ihrer Nationalität im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Ordnungen aufzunehmen. Die allgemeinen Aufnahmekriterien sind zu beachten. |
| 4. | Für den Fall, dass die Ortsgemeinde Hentern die Betriebsträgerschaft übernimmt, ist sie beim Betrieb und bei der Beschäftigung der nach dem Stellenplan erforderlichen Fach- und Hilfskräfte an die gesetzlichen Regelungen gebunden. |
| 1. | Nach § 79 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Kinder und Jugendhilfe), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824) geändert, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21.12.1993, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für seinen Zuständigkeitsbereich die Gesamtverantwortung für die Erfüllung von Jugendhilfeleistungen einschließlich der Planungsverantwortung. Dazu gehört für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 KiTaG auch die Bedarfsplanung für Kindertagesstätten im jeweiligen Jugendamtsbezirk. |
| 2. | Insbesondere gewährleistet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dass in seinem Bezirk die nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 17 KiTaG erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen. |
| 3. | Förderfähig sind nur Tageseinrichtungen, die im jeweils aktuellen Kindertagesstättenbedarfsplan des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ausgewiesen sind. |
| 4. | Mit der Übernahme der Bauträgerschaft für die Kindertagesstätte hat sich die Ortsgemeinde Hentern verpflichtet, die erforderlichen Plätze nach der Bedarfsplanung herzustellen und das Gebäude entsprechend zu unterhalten. |
| 1. | Einnahmen und Ausgaben für den Neubau, den Betrieb und die Unterhaltung der Kindertagesstätte werden im Haushaltsplan der Ortsgemeinde Hentern veranschlagt und gemäß dem Kostenschlüssel in § 3 auf die Ortsgemeinden Hentern, Lampaden, Paschel und Schömerich verteilt. § 4 bleibt unberührt. |
| 2. | Die Ortsgemeinde Hentern ist berechtigt, quartalsweise Abschlagszahlungen in angemessener Höhe und unter Berücksichtigung des Kostenschlüssels in § 3 von den Ortsgemeinden Lampaden, Paschel und Schömerich zu verlangen. |
| 3. | Die Kostenerstattung an die Ortsgemeinde Hentern ist einen Monat nach jeweiligem Abrechnungseingang bei der jeweiligen Ortsgemeinde fällig. |
| 1. | Die Ortsgemeinde Hentern übernimmt die Bauherrenstellung im Rahmen der Errichtung der Kindertagesstätte. Sie übernimmt zudem die Ausschreibung und Vergabe der für Planung und Bau erforderlichen Leistungen und schließt die Verträge mit den jeweiligen Auftragnehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als Auftraggeberin ab. Sie übernimmt die Gebäudeverantwortung nach § 5 Abs. 3 KiTaG für die Einrichtung. |
| 2. | Die Ausschreibung und Vergabe der Trägerschaft erfolgt durch das Jugendamt des Landkreises als Vergabestelle. Der Vertragsschluss mit dem Betriebsträger erfolgt im Namen und auf Rechnung der Ortsgemeinde Hentern, sofern diese nicht selbst die Betriebsträgerschaft übernimmt. |
| 3. | Die Ortsgemeinde Hentern wird die Ortsgemeinden Lampaden, Paschel und Schömerich im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens nach § 7 Ziffer 1 dieser Zweckvereinbarung über die Einleitung und das Ergebnis des jeweiligen Vergabeverfahrens informieren. Dies gilt entsprechend auch bei zukünftigen Vergabeverfahren nach abgeschlossener Errichtung der Kindertagesstätte. Unabhängig davon sind aufgrund der gemeinsamen Kostentragung der Gebäudekosten für Erhaltungsaufwendungen, die je Maßnahme 200.000,00 Euro übersteigen – neben den Bestimmungen des § 47 GemO – die vorherige Zustimmung der Zuordnungsgemeinden erforderlich. |
| 4. | Unbeschadet der Punkte 1 bis 3 gewährleistet die Ortsgemeinde Hentern den Ortsgemeinden Lampaden, Paschel und Schömerich die Information über Entscheidungen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Betriebsträger. Dazu ist mindestens einmal jährlich eine Besprechung der Ortsbürgermeister aus Hentern, Lampaden, Paschel und Schömerich (oder deren Vertretungsberechtigten) zur Information über das Angebot der Kindertagesstätte durchzuführen. Im Rahmen dieser Besprechungen sind die Maßnahmen nach § 4 und § 7 sowie geplante Investitionen und ihre voraussichtlichen Kosten vorzustellen und das Benehmen mit den Ortsbürgermeistern (oder deren Vertretungsberechtigten) zu erzielen. |
| 1. | Für Leistungsstörungen, Pflichtverletzungen und die Haftung der Parteien dieser Vereinbarung untereinander gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gelten gemäß § 12 Abs. 4 KomZG in Verbindung mit § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) sowie in weiterer Verbindung mit § 62 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). |
| 2. | Bei Streitigkeiten auf der Grundlage dieser Zweckvereinbarung soll eine gütliche Regelung zwischen den Beteiligten angestrebt werden. Wenn eine gütliche Einigung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Streitigkeit nicht erreicht wird, ist die Entscheidung der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde einzuholen. |
| 1. | Diese Zweckvereinbarung wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in den Bekanntmachungsorganen der Ortsgemeinden Hentern, Lampaden, Paschel und Schömerich wirksam. |
| 2 | . Diese Zweckvereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit. |
| 3. | Sie kann von jeder der Ortsgemeinden Lampaden, Paschel und Schömerich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Jahres gekündigt werden, jedoch frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Genehmigung dieser Zweckvereinbarung. Die Ortsgemeinde Hentern kann frühestens nach Ablauf von 20 Jahren nach Genehmigung dieser Zweckvereinbarung mit einer Frist von fünf Jahren zum Ende eines Jahres kündigen. |
| 4. | Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird von dieser Regelung nicht berührt. Jede Art der Kündigung muss gegenüber allen übrigen Ortsgemeinden schriftlich erklärt werden. |
| 5. | Die Kündigung einer der Ortsgemeinden Lampaden, Paschel und Schömerich lässt das durch diese Zweckvereinbarung begründete Rechtsverhältnis zwischen den übrigen Ortsgemeinden unberührt. Die Kündigung durch die Ortsgemeinde Hentern gilt als Beendigung dieser Zweckvereinbarung. Sind sämtliche drei Ortsgemeinden Lampaden, Paschel und Schömerich durch Kündigung aus dieser Zweckvereinbarung ausgeschieden, gilt dies ebenfalls als Beendigung dieser Zweckvereinbarung. |
| 6. | Im Falle der Kündigung findet weder eine Kostenerstattung für bereits geleistete Zahlungen noch eine Vermögensauseinandersetzung gemäß § 10 dieser Vereinbarung statt. Bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung fällig gewordene Kostenerstattungsansprüche nach § 3 sind zu leisten. |
| 7. | Die Ortsgemeinden Hentern, Lampaden, Paschel und Schömerich können einvernehmlich die Aufhebung dieser Zweckvereinbarung vereinbaren. Das Nähere regelt § 10. |
| 8. | Im Falle der Wirksamkeit einer Kündigung, einer einvernehmlichen Aufhebung oder einer sonstigen Beendigung dieser Zweckvereinbarung wird/werden diejenige/n Ortsgemeinde/n, mit der/denen das durch diese Zweckvereinbarung begründete Rechtsverhältnis endet, die in dieser Vereinbarung geregelte Aufgabe der Daseinsfürsorge wieder selbst und eigenverantwortlich wahrnehmen. |
§ 10
Vermögensauseinandersetzung
| 1. | Eine Vermögensauseinandersetzung findet statt, wenn die Parteien eine einvernehmliche Aufhebung dieser Zweckvereinbarung beschließen oder wenn die drei Ortsgemeinden Lampaden, Paschel und Schömerich durch Kündigung aus dieser Zweckvereinbarung ausgeschieden sind oder wenn die Ortsgemeinde Hentern die Zweckvereinbarung gekündigt hat. |
| 2. | Dabei wird der Buchwert des die Kindertagesstätte betreffenden Gebäudes (ohne Buchwert des Grundstücks) und der Einrichtungsgegenstände (bewegliches Anlagevermögen) zu dem jeweiligen Zeitpunkt der Vermögensauseinandersetzung ermittelt und entsprechend dem jeweiligen gemeindlichen Beteiligungsanteil, wie er sich zum Zeitpunkt der Vermögensauseinandersetzung nach § 3 dieser Zweckvereinbarung darstellt, ausgezahlt. |
3. Die Ortsgemeinde Hentern bleibt nach Vermögensauseinandersetzung alleinige Eigentümerin des Grundstücks nebst aufstehendem Gebäude.
| 1. | Änderungen oder Ergänzungen dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Ergänzung dieser Schriftformklausel. § 12 Abs. 2 KomZG findet Anwendung. |
| 2. | Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte diese Zweckvereinbarung eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als wirksam vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Regelungslücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck der Zweckvereinbarung vereinbart worden wäre, hätten die Beteiligten dies von vorneherein bedacht. |
| 3. | Die nach § 12 Abs. 2 KomZG erforderliche Genehmigung der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde der Beteiligten (Kreisverwaltung nach § 118 GemO) wird für sämtliche Ortsgemeinden gemeinsam durch die Ortsgemeinde Hentern beantragt. |