Die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Trier-Saarburg hat mit Schreiben vom 28.09.2023 (Az. 063-11821-200-500-ZV Kita Zerf) die nachstehende Zweckvereinbarung bestätigt, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Zwischen
| a) der Ortsgemeinde Zerf, | |
| vertreten durch den Ortsbürgermeister Rainer Hansen |
| und | |
| b) der Ortsgemeinde Baldringen, | |
| vertreten durch die Ortsbürgermeisterin Jennifer-Laura Höfer |
| c) der Ortsgemeinde Hentern, | |
| vertreten durch den Ortsbürgermeister Michael Marx |
| d) der Ortsgemeinde Paschel, | |
| vertreten durch den Ortsbürgermeister Maurice Meysenburg | |
| e) der Ortsgemeinde Schömerich | |
| vertreten durch den Ortsbürgermeister Michael Lauer |
| f) der Ortsgemeinde Vierherrenborn, | |
| vertreten durch den Ortsbürgermeister Peter von Wenzlawowicz sen. |
wird aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Gemeindevertretungen anstelle der Bildung eines Zweckverbandes gemäß der §§ 12, 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, in der jeweils geltenden Fassung, folgende Zweckvereinbarung geschlossen:
Präambel
Die Ortsgemeinde Zerf ist Bau- und Betriebsträgerin der Kindertagesstätte Zerf und trägt alle mit der Bau- und Betriebsträgerschaft verbundenen Pflichten und Aufwendungen. Das mit der Bauträgerschaft verbundene Gebäude befindet sich auf der Gemarkung Zerf, Parzelle Nr. 243, Flur 32.
Zum Einzugsbereich der Kindertagesstätte Zerf gehören derzeit neben der Ortsgemeinde Zerf die Ortsgemeinden Baldringen, Hentern, Paschel, Schömerich und Vierherrenborn.
Die Ortsgemeinde Hentern beabsichtigt, demnächst eine eigene Kindertagesstätte zu errichten. Zum Einzugsbereich dieser geplanten neuen Kindertagesstätte werden neben der Ortsgemeinde Hentern dann u. a. auch die Ortsgemeinden Paschel und Schömerich gehören.
Als Übergangslösung bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme der geplanten Kindertagesstätte in Hentern vereinbaren die o. a. Ortsgemeinden zur Erfüllung der Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung als (Bau-)Träger einer Einrichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 03.09.2019 (GVBl. 2019, S. 213), in der jeweils geltenden Fassung, die nachfolgende Übertragung der Aufgabe sowie die Kostenbeteiligung an der in Bau- und Betriebsträgerschaft stehenden Kindertagesstätte Zerf in Zerf.
(1) Die Ortsgemeinde Zerf betreibt in der Schulstraße 7 in 54314 Zerf die Kindertagesstätte Zerf.
(3) Die im Einzugsbereich gelegenen Ortsgemeinden Baldringen, Hentern, Paschel, Schömerich und Vierherrenborn (Zuordnungsgemeinden) übertragen die Aufgabe der Bau- und Betriebsträgerschaft nach den §§ 12 und 13 KomZG auf die Ortsgemeinde Zerf und sind berechtigt, diese Einrichtung zu benutzen und verpflichten sich, sich an allen anfallenden Aufwendungen der Bau- und Betriebsträgerschaft der Kindertagesstätte zu beteiligen.
(1) Nach § 79 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Kinder und Jugendhilfe), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824) geändert, in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21.12.1993, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für seinen Zuständigkeitsbereich die Gesamtverantwortung für die Erfüllung von Jugendhilfeleistungen einschließlich der Planungsverantwortung. Dazu gehört für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 19 KiTaG auch die Bedarfsplanung für Kindertagesstätten im jeweiligen Jugendamtsbezirk.
(2) Insbesondere gewährleistet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dass in seinem Bezirk die nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 17 KiTaG erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen.
(3) Förderfähig sind nur Tageseinrichtungen, die im jeweils aktuellen Kindertagesstättenbedarfsplan des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ausgewiesen sind.
(4) Mit der Übernahme der Bauträgerschaft für die Kindertagesstätte hat sich die Ortsgemeinde Zerf verpflichtet, die erforderlichen Plätze nach der Bedarfsplanung herzustellen und das Gebäude entsprechend zu unterhalten.
(1) Die Ortsgemeinde Zerf gewährleistet die Erfüllung des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrags auf der Grundlage einer Konzeption und der Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz.
(2) Die Ortsgemeinde Zerf als Betriebsträger hat sich verpflichtet, Kinder ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis und ihrer Nationalität im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Ordnungen aufzunehmen. Die allgemeinen Aufnahmekriterien der Kindertagesstätte Zerf sind zu beachten.
(3) Die Ortsgemeinde Zerf ist beim Betrieb und bei der Beschäftigung der nach dem Stellenplan erforderlichen Fach- und Hilfskräfte an gesetzliche Regelungen gebunden.
(1) Die Ortsgemeinde Zerf ist Bau- und Betriebsträger der Kindertagesstätte Zerf und hat die Gebäudeverantwortung nach § 5 Abs. 3 KiTaG für die Einrichtung. Der Bauträger ist demnach zuständig für das Gebäude, die Betriebskosten des Gebäudes und die Einhaltung aller gesetzlicher Vorschriften das Gebäude betreffend.
(2) Unabhängig von Absatz 1 sind aufgrund der gemeinsamen Kostentragung der Gebäudekosten für folgende Maßnahmen – neben den Bestimmungen des § 47 GemO – die vorherige Zustimmung der Zuordnungsgemeinden erforderlich:
a) für Investitionen, die je Maßnahme 500.000 Euro übersteigen, ausgenommen der Maßnahme zur Erweiterung der Kindertagesstätte Zerf,
b) für Erhaltungsaufwendungen, die je Maßnahme 200.000 Euro übersteigen. Nicht davon betroffen sind Maßnahmen, die aufgrund einer Eilbedürftigkeit (z.B. Heizungsreparatur im Winter) erforderlich sind.
Betriebskosten der Kindertagesstätte Zerf sind die Immobilienkosten sowie die Kosten für den Betrieb der Kindertagesstätte. Immobilienkosten sind die Investitions- und laufenden Aufwendungen des Gebäudes sowie die Aufwendungen für Außenanlagen in Verantwortung des Bau- und Betriebsträgers.
(1) Die jährlich anfallenden Betriebskosten nach § 5 (ohne Investitionskosten in das Gebäude) werden im Haushaltsplan der Ortsgemeinde Zerf veranschlagt. Die Verteilung der durch Zuschüsse und Kostenanteile Dritter nicht gedeckter Aufwendungen auf die beteiligten Ortsgemeinden erfolgt einerseits hälftig entsprechend der Anzahl der Kinder, für die am 31. Mai eines Jahres ein wirksames Rechtsverhältnis besteht. Der Stichtag entspricht der Regelung in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 17.03.2021 (KiTaGAVO), sowie hälftig anhand der Einwohnerzahl (Hauptwohnsitz) der am 30.06. eines Jahres gemeldeten Einwohner. Maßgeblich hierfür ist die Einwohnerstatistik der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell.
(2) Die Abrechnung der laufenden Betriebskosten nach Abs. 1 erfolgt jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres. Die Erhebung von Vorausleistungen ist möglich und erfolgt auf der Basis der vorjährigen Abrechnung.
(3) Investitionsaufwendungen in das Gebäude oder in die Außenanlagen sind nach Abzug aller Zuschüsse nach Fertigstellung der Maßnahme und den weiteren Regelungen dieses Absatzes abzurechnen. Die Zuordnungsgemeinden beteiligen sich an den Investitionsaufwendungen des Gebäudes nach Satz 1 mit einem Zuschuss. Die Ortsgemeinde Zerf kann von den Zuordnungsgemeinden entsprechend dem (Bau-)Fortschritt Abschlagzahlungen verlangen. Dieser Zuschuss wird analog zu Absatz 1 entsprechend hälftig der Anzahl der Kinder, für die am 31. Mai des Jahres, welches der Fertigstellung der Maßnahme folgt, ein wirksames Rechtsverhältnis besteht (Absatz 1), und hälftig anhand der Einwohnerzahl (Hauptwohnsitz) der am 30.06. des Jahres, welches der Fertigstellung der Maßnahme folgt, gemeldeten Einwohner (Absatz 1) ermittelt. Die Investitionsaufwendungen nach Satz 1 werden einerseits hälftig durch die Gesamtanzahl der Kinder dividiert (Kosten je Kind) und anschließend mit der Anzahl der Kinder je Gemeinde (Beteiligungsbetrag der jeweiligen Gemeinde) multipliziert und andererseits hälftig durch die Gesamtanzahl der Einwohner dividiert (Kosten je Einwohner) und anschließend mit der Anzahl der Einwohner je Gemeinde (Beteiligungsbetrag der jeweiligen Gemeinde) multipliziert.
(4) Die Berechnung der Kostenbeteiligung nach den Absätzen 1 bis 3 für die Kindertagesstätte übernimmt die Verbandsgemeinde Saarburg-Kell.
(5) Neben den Kosten nach Absatz 1 bis 3 werden die Kosten im Zusammenhang mit der im Jahr 2022 begonnenen Maßnahme zur Erweiterung der Kindertagesstätte Zerf abweichend von Absatz 3 nicht mit den Ortsgemeinden Hentern, Paschel und Schömerich abgerechnet. Die Kosten, die für den Weiterbetrieb anfallen, die in dieser Vereinbarung geregelt werden, sind von allen Parteien zu tragen.
(1) Investitionszuschüsse des Landes und des Kreises unterliegen einer Zweckbindung nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung über die Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten von Kindertagesstätten vom 25.09.2020 (Az. 9501/0403/15) von 20 Jahren.
(2) Der von den Zuweisungsgemeinden geleistete Zuschuss nach § 6 Abs. 3 wird in Abweichung der Regelung der Landesregierung nach Absatz 1 zugunsten der Zuordnungsgemeinden über einen Zeitraum von 20 Jahren ab dem Jahr, das dem Jahr der Fertigstellung der Maßnahme folgt, abgeschrieben.
(3) Bei Auflösung/Kündigung/Beendigung des Vertrags bzw. bei Umwidmung des Gebäudes ist der geleistete, noch nicht abgeschriebene Investitionskostenzuschuss der ausscheidenden Zuordnungsgemeinde zurückzuzahlen.
(4) Im Falle einer Auflösung des Kindergartens nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 hat eine Vermögensauseinandersetzung zwischen den beteiligten Ortsgemeinden entsprechend den eingebrachten Anteilen zu erfolgen. Dabei ist auch ein etwaiger Wertzuwachs zu berücksichtigen. Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund einer vom Bauamt der Kreisverwaltung Trier-Saarburg zu erstellenden gutachterlichen Schätzung.
Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung entscheidet eine Schiedsstelle, die sich aus den Ortsbürgermeistern/Ortsbürgermeisterinnen aller beteiligter Gemeinden sowie aus einem Vertreter der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell und einem Vertreter des Kreisjugendamtes Trier-Saarburg zusammensetzt. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Der jeweilige Ortsgemeinderat entscheidet letztendlich über die Annahme des Schiedsentscheids.
(1) Diese Zweckvereinbarung tritt am 01.08.2023 in Kraft und ist bis zur Inbetriebnahme der Kindertagesstätte Hentern gültig und gilt in diesem Zusammenhang, solange sich die Zuordnung der Gemeinden nicht verändert. Die Ortsgemeinden Hentern, Paschel und Schömerich verpflichten sich, zum schnellstmöglichen Zeitpunkt die notwendige Inbetriebnahme und Errichtung der Kindertagesstätte Hentern umzusetzen. Mit der Fertigstellung wird zum 31.07.2026 gerechnet. Ist die Kita bis dahin nicht fertig gestellt, kann die Vereinbarung verlängert werden.
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass bei grundlegenden Änderungen der rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Situation in Gespräche über eine einvernehmliche Anpassung dieser Zweckvereinbarung einzutreten ist.
(2) Eine Kündigung ist nach Beschluss des jeweiligen Gemeinderates sechs Monate zum Ende des Kindergartenjahres möglich, es gilt § 60 VwVfG.
(3) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.