Das Bürgerbüro der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell weist darauf hin, dass nach dem Bundesmeldegesetz vom 01.11.2015 in der derzeit gültigen Fassung Anträge auf Einrichtung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre (Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten aus Einwohnermeldedateien) für folgende Fallgestaltungen gestellt werden kann:
Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 36 Abs. 2 BMG
Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG
Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG
Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG
Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG
Antragsberechtigt sind alle Personen, die in der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind.
Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Bürgerbüros in Saarburg und Kell am See gerne zur Verfügung.