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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 47/2022
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Bekanntmachung

der 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Saarburg über den Betrieb und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Schiffsanlegestelle Saarburg vom 15.11.2022

Der Stadtrat Saarburg hat aufgrund der §§ 24, 25 der Gemeindeordnung (GemO) i. d. F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), in seiner Sitzung am 10.11.2022 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Satzung der Stadt Saarburg vom 02.05.2019 über den Betrieb und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Städtischen Schiffsanlegestelle Saarburg wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Für die Benutzung der städtischen Schiffsanlegestelle erhebt die Stadt Saarburg eine Liegegebühr zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr. Die Liegegebühr beträgt 2,50 Euro je Meter Anlegefläche, mindestens jedoch 72 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 10 % der Liegegebühr zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.“

Artikel 2

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Saarburg, 15.11.2022
Stadt Saarburg
In Vertretung
Gez. Franz-Josef Reiter, Erster Beigeordneter

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn,

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Stadtbürgermeister unter Bezeichnung des Sachverhalts, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell wird beauftragt, die vorstehende Satzung ortsüblich bekanntzumachen.

Saarburg, 15.11.2022
Stadt Saarburg
In Vertretung
Gez. Franz-Josef Reiter, Erster Beigeordneter